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   LAG Hamburg, 06.02.2013 - 5 SaGa 1/12   

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https://dejure.org/2013,2876
LAG Hamburg, 06.02.2013 - 5 SaGa 1/12 (https://dejure.org/2013,2876)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2013 - 5 SaGa 1/12 (https://dejure.org/2013,2876)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - 5 SaGa 1/12 (https://dejure.org/2013,2876)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Umfang der Zugangsbehinderungen zu einem rechtmäßig bestreiktem Betrieb

  • Justiz Hamburg

    § 1004 BGB, § 823 Abs 1 BGB, Art 9 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 GG
    Angemessene Dauer von Zugangsbehinderungen bei einem rechtmäßig bestreikten Betrieb

  • IWW

    GG Art. 2 Abs. 1 GG Art. 9 Abs. 3 GG Art. 12

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsblockade bei rechtmäßigem Streik; Eilantrag der Arbeitgeberin gegen unverhältnismäßige Zugangsbehinderung

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Streik - Menschenkette darf 15 Minuten lang Eingang blockieren

  • Betriebs-Berater

    Umfang der Zugangsbehinderungen zu einem rechtmäßig bestreikten Betrieb

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Streik - Menschenkette darf 15 Minuten lang Eingang blockieren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsblockade bei rechtmäßigem Streik; Eilantrag der Arbeitgeberin gegen unverhältnismäßige Zugangsbehinderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umfang der Zugangsbehinderungen zu einem rechtmäßig bestreikten Betrieb

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Betriebsblockaden sind auch im Rahmen eines rechtmäßigen Streiks rechtswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Dauerblockade bestreikter Betriebe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 1140
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Auszug aus LAG Hamburg, 06.02.2013 - 5 SaGa 1/12
    Die Möglichkeit des Einsatzes von Kampfmitteln setzt rechtliche Rahmenbedingungen voraus, die sichern, dass Sinn und Zweck des durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Freiheitsrechts sowie seine Einbettung in die verfassungsrechtliche Ordnung gewahrt bleiben (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 92, 365; BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - AP Nr. 174 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 123, 134).

    Zentraler Prüfungsmaßstab ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 aaO; 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 17, aaO).

    Unvereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG ist daher eine Ausgestaltung, wenn sie dazu führt, dass die Verhandlungsfähigkeit einer Tarifvertragspartei bei Tarifauseinandersetzungen einschließlich der Fähigkeit, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen, nicht mehr gewahrt ist oder ihre koalitionsmäßige Betätigung weitergehend beschränkt wird, als es zum Ausgleich der beiderseitigen Grundrechtspositionen erforderlich ist (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 c der Gründe, BVerfGE 92, 365; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 20, BAGE 123, 134).

    Es bezeichnet aber zumindest eine Grenze, die bei der gerichtlichen Ausgestaltung nicht überschritten werden darf (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 123, 134).

    Zentraler Maßstab für die Beurteilung der unterschiedlichen Erscheinungsformen des Arbeitskampfs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiten Sinn (19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 22, 23 mit zahlreichen Nachw., BAGE 123, 134).

    Das Abwägungspostulat der Verhältnismäßigkeit erfordert stets eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich ist und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional) eingesetzt wird (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 25 mwN, aaO).

    Die Einschätzungsprärogative ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Freiheit in der Wahl der Arbeitskampfmittel (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 26 mwN, BAGE 123, 134).

    Ein solcher liegt vor, wenn es des ergriffenen Kampfmittels zur Erreichung des Ziels offensichtlich nicht bedarf (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 27, BAGE 123, 134).

    Unverhältnismäßig ist ein Arbeitskampfmittel daher erst, wenn es sich auch unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs als unangemessene Beeinträchtigung gegenläufiger, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen darstellt (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 28, BAGE 123, 134).

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Auszug aus LAG Hamburg, 06.02.2013 - 5 SaGa 1/12
    Hierbei ist mit dem BAG (22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - AP Nr. 174 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, juris) von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen: Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit bedarf der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit es die Beziehungen zwischen Trägern widerstreitender Interessen zum Gegenstand hat.

    Die Möglichkeit des Einsatzes von Kampfmitteln setzt rechtliche Rahmenbedingungen voraus, die sichern, dass Sinn und Zweck des durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Freiheitsrechts sowie seine Einbettung in die verfassungsrechtliche Ordnung gewahrt bleiben (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 92, 365; BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - AP Nr. 174 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 123, 134).

    Bei fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Vorgaben müssen die Gerichte das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen Grundsätzen ableiten, die für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblich sind (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - aaO).

    Zentraler Prüfungsmaßstab ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 aaO; 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 17, aaO).

    Eine Bewertung von Arbeitskampfmaßnahmen durch die Fachgerichte als rechtswidrig kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Arbeitskampfmaßnahme offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unverhältnismäßig ist (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - mwN. aaO).

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus LAG Hamburg, 06.02.2013 - 5 SaGa 1/12
    Die Möglichkeit des Einsatzes von Kampfmitteln setzt rechtliche Rahmenbedingungen voraus, die sichern, dass Sinn und Zweck des durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Freiheitsrechts sowie seine Einbettung in die verfassungsrechtliche Ordnung gewahrt bleiben (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 92, 365; BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - AP Nr. 174 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 123, 134).

    Unvereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG ist daher eine Ausgestaltung, wenn sie dazu führt, dass die Verhandlungsfähigkeit einer Tarifvertragspartei bei Tarifauseinandersetzungen einschließlich der Fähigkeit, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen, nicht mehr gewahrt ist oder ihre koalitionsmäßige Betätigung weitergehend beschränkt wird, als es zum Ausgleich der beiderseitigen Grundrechtspositionen erforderlich ist (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 c der Gründe, BVerfGE 92, 365; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 20, BAGE 123, 134).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat dieses Prinzip als tauglichen Maßstab für die fachgerichtliche Überprüfung von Arbeitskampfmaßnahmen anerkannt (4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 c der Gründe, BVerfGE 92, 365; vgl. auch 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 2 b der Gründe, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167).

  • BAG, 08.11.1988 - 1 AZR 417/86

    Betriebsblockade im Zusammenhang mit einem Streik

    Auszug aus LAG Hamburg, 06.02.2013 - 5 SaGa 1/12
    Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Gewerkschaft bei der Auswahl und Überwachung der Streikposten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (BAG 8. November 1988 - 1 AZR 417/86 - AP Nr. 111 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, juris).Die Beklagte zu 1 hat zugelassen, dass ihr Streikleiter in Hamburg zugleich den Streik im weit entfernten niedersächsischen R. leiten soll, eine Aufgabe, die schon wegen der erforderlichen Fahrzeiten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann und ein Auswahlverschulden darstellt.
  • BVerfG, 10.09.2004 - 1 BvR 1191/03

    Nichtannahmebeschluss Keine Verletzung von GG Art 9 Abs 3 durch

    Auszug aus LAG Hamburg, 06.02.2013 - 5 SaGa 1/12
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat dieses Prinzip als tauglichen Maßstab für die fachgerichtliche Überprüfung von Arbeitskampfmaßnahmen anerkannt (4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 c der Gründe, BVerfGE 92, 365; vgl. auch 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 2 b der Gründe, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.06.2016 - 23 SaGa 968/16

    Terminsankündigung: Untersagung von Streikmaßnahmen?

    Bei der Blockierung der Zufahrt zum Betrieb, insbesondere für Zulieferer und Kunden, handelt es sich um einen Streikexzess, der nicht im Rahmen der Abwägung als verhältnismäßig angesehen werden kann (vgl. LAG Hamburg, Urt. v. 06.02.2013 - 5 SaGa 1/12 - Juris Rz 36; Hessisches LAG , Urt. v. 17.09.2008 - 9 SaGa 1443/08 - Juris Rz 24; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 12.07.2002 - 4 Sa 241/02 - Juris Rz 18 n.w.N.).

    Anders als in Fällen, in denen eine zeitweise Blockierung der Zufahrt von Arbeitnehmern zum Zwecke der Einflussnahme auf diese in Betracht kommen mag (vgl. LAG Hamburg, Urt. v. 06.02.2013 - 5 SaGa 1/12 - zur vorübergehenden maximal 15-minütigen Behinderung des Zugangs zum Betrieb für Arbeitswillige), geht es hier ausschließlich um die Behinderung bzw. Verhinderung der Zufahrt zum Betrieb und der Ausfahrt aus dem Betrieb für diejenigen Personengruppen, die gerade nicht Arbeitnehmer des Betriebes sind.

  • LAG Hessen, 16.10.2017 - 16 SaGa 1175/17

    §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit Art. 14 GG, Art. 9 Absatz 3 GG

    Letztere nennt das Landesarbeitsgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2013 -5 SaGa 1/12- Rn. 38 ausdrücklich.

    Daher kann dahinstehen, ob die Grenze bei 15 Minuten (so das Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Februar 2013 -5 SaGa 1/12- Rn.49) liegt.

  • ArbG Berlin, 09.05.2018 - 29 Ca 12686/17

    Klage auf Unterlassung von Streikmaßnahmen

    Letztere nennt das Landesarbeitsgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2013 -5 SaGa 1/12- Rn. 38 ausdrücklich.

    Daher kann dahinstehen, ob die Grenze bei 15 Minuten (so das Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Februar 2013 -5 SaGa 1/12- Rn. 49) liegt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2017 - 16 SaGa 1175/17 -, juris).

  • LAG Hessen, 26.09.2018 - 6 SaGa 7/18

    Inhalt und Umfang eines Notdienstes während eines Arbeitskampfes

    Letztere nennt das Landesarbeitsgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2013 -5 SaGa 1/12- Rn. 38 ausdrücklich.

    Daher kann dahinstehen, ob die Grenze bei 15 Minuten (so das Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Februar 2013 -5 SaGa 1/12- Rn.49) liegt.

  • ArbG Fulda, 19.07.2017 - 3 Ga 4/17

    Streik - Rechtmäßigkeit und Unterlassung einer Blockade

    Entsprechend ist anerkannt (vgl. etwa LAG Hamburg 6. Februar 2013 - 5 SaGa 1/12 - AiB 2013, 726 - und weiter ErfK-Linsenmaier, 17. Aufl., Art. 9 GG Rn. 176 ff., mwN.), dass im Rahmen der auch verfassungsrechtlich nach Art. 9 Abs. 3 GG erlaubten Kommunikation zum Zwecke der (versuchten) Beeinflussung arbeitswilliger Arbeitnehmer und dritter zutrittswilliger Personen wie etwa LKW- Fahrer sogar kurzzeitige Zugangsbehinderungen unter Berücksichtigung auch des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig sind.
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