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   LAG Hamburg, 07.09.1993 - 7 Ta 7/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2859
LAG Hamburg, 07.09.1993 - 7 Ta 7/93 (https://dejure.org/1993,2859)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.1993 - 7 Ta 7/93 (https://dejure.org/1993,2859)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 07. September 1993 - 7 Ta 7/93 (https://dejure.org/1993,2859)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitszeugnis; Ordentlicher Firmenbogen; Zustand eines Arbeitszeugnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 630; ZPO § 888

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1994, 890
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 03.03.1993 - 5 AZR 182/92

    Äußere Form eines Zeugnisses

    Auszug aus LAG Hamburg, 07.09.1993 - 7 Ta 7/93
    Deshalb ist z.B. in einem Geschäftszweig, in dem üblicherweise Firmenbögen für schriftliche Äußerungen verwendet werden, ein Zeugnis nur dann ordnungsgemäß, wenn es auf Firmenpapier mit dem entsprechenden Briefkopf ausgestellt ist (BAG, NZA 1993, 697 ).
  • BGH, 21.12.1966 - VIII ZR 195/64

    Auslegung der Urteilsformel

    Auszug aus LAG Hamburg, 07.09.1993 - 7 Ta 7/93
    Im Rahmen der Prüfung, ob der im Vollstreckungstitel, hier im Vergleich vom 24. März 1993 enthaltene Anspruch durch Erfüllung erloschen ist, ist der Titel auszulegen (BGH, NJW 1967, 821, 822; Zöller/Stöber, § 704 ZPO Rdn. 5).
  • LAG Hamm, 27.02.1997 - 4 Sa 1691/96

    Inhalt und Form eines qualifizierten Zeugnisses - Definition der Begriffe

    Die Angabe der Anschrift im Zeugnis ist überflüssig und darf deshalb nicht - wie im ursprünglichen Zeugnis vom 11.05.1990 geschehen - im für Briefe üblichen Adressenfeld erfolgen, weil dies den Eindruck erweckt könnte, das Zeugnis sei dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach außergerichtlicher oder gerichtlicher Auseinandersetzung über den Inhalt postalisch zugestellt worden ( LAG Hamburg vom 07.09.1993, NZA 1994, 890, 891).
  • LAG Hamm, 17.06.1999 - 4 Sa 2587/98

    Keine Zeugniserteilung durch freiberuflich, d.h. nicht im Betrieb tätigen

    Aus diesem Grunde ist auch die Angabe der Anschrift im Zeugnis nicht nur überflüssig, sondern darf deshalb nicht im für Briefe üblichen Adressenfeld erfolgen, weil dies den Eindruck erweckt könnte, das Zeugnis sei dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach außergerichtlicher oder gerichtlicher Auseinandersetzung über den Inhalt postalisch zugestellt worden ( LAG Hamburg v. 07.09.1993, NZA 1994, 890, 891; LAG Hamm v. 27.02.1997 - 4 Sa 1691/96, NZA-RR 1998, 151).
  • LAG Düsseldorf, 23.05.1995 - 3 Sa 253/95

    Zeugnisberichtigungsanspruch; Ausgleichsklausel

    Solches hat die Klägerin nicht hinzunehmen (vgl. hierzu auch zutreffend LAG Hamburg, Beschluss vom 07.09.1993, NZA 1994, 890 ).

    Für ihn ist deshalb von großer Bedeutung, dass das Zeugnis nicht durch Abweichungen in der äußeren Form von der Üblichkeit im Geschäfts- und Arbeitsleben Misstrauen erregt, wenn er dieses bei Bewerbungen vorlegt (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 07.09.1993, NZA 1994, 890 ).

  • LAG Schleswig-Holstein, 06.03.1997 - 4 Ta 124/96

    Voraussetzung für den Erlass eines Beschlusses gem. § 888 ZPO ; Vertraglich

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