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   LAG Hamburg, 10.10.2019 - 8 Sa 66/17   

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https://dejure.org/2019,36495
LAG Hamburg, 10.10.2019 - 8 Sa 66/17 (https://dejure.org/2019,36495)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 10.10.2019 - 8 Sa 66/17 (https://dejure.org/2019,36495)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 8 Sa 66/17 (https://dejure.org/2019,36495)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 16 BetrAVG, § 315 Abs 1 BGB, § 1 TVG
    Anpassung Versorgungsbezüge - Auslegung Tarifvertrag - wirtschaftliche Situation des versorgungspflichtigen Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 402/17

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.10.2019 - 8 Sa 66/17
    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 402/17 - Tz 22).

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 402/17 - Tz 23).

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 402/17 - Tz 24).

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 402/17 - Tz 25).

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG v. 26.09.2018 - 3 AZR 402/17 - Tz 26).

    bb) Soweit § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 I BGB billigem Ermessen entsprechen (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 402/17 - Tz 62).

    Ob die Anpassungsentscheidungen der Billigkeit entsprechen, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 III 2 BGB (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 402/17 - Tz 63).

    Daher spielen diese Umstände bei einer von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichenden Anpassung keine Rolle (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 402/17 - Tz 64).

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 402/17 - Tz 24).

  • ArbG Hamburg, 16.03.2017 - 29 Ca 384/16
    Auszug aus LAG Hamburg, 10.10.2019 - 8 Sa 66/17
    Auf die Berufung der klagenden Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.03.2017 (29 Ca 384/16) abgeändert:.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.03.2018 - 29 Ca 384/16 - abzuändern und.

  • LAG Nürnberg, 20.11.2018 - 7 Sa 95/18

    Geschlechterdiskriminierung

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.10.2019 - 8 Sa 66/17
    Hinsichtlich der Auslegung der VO 85 und der Anwendung auf die Entscheidungen der Beklagten über die Höhe der Betriebsrenten in den Jahren 2015 bis 2017 schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung den Ausführungen der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg an, die diese u.a. im Verfahren 7 Sa 95/18 vertreten hat.
  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 504/17

    Betriebliche Altersversorgung; Lebensversicherung

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.10.2019 - 8 Sa 66/17
    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 504/17).
  • LAG Köln, 23.09.2020 - 5 Sa 242/20

    Billiges Ermessen bei Leistungsbestimmungsrecht; Zeitpunkt der Verzinsung von

    Die Beklagte hat - wie in mehreren Parallelfällen zuvor (LAG Rheinland-Pfalz 13.02.2020 - 5 Sa 244/19; 24.09.2019 - 6 Sa 384/17; LAG Hamburg 10.10.2019- 8 Sa 66/17; 21.

    Ergänzend verweist die Kammer auf die mehrfachen Parallelentscheidungen des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (13. Februar 2020 - 5 Sa 244/19; 24. September 2019 - 6 Sa 384/17) und des Landesarbeitsgerichts Hamburg (außer der vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 8 Sa 66/17 ist die Entscheidung vom 21. Juni 2019 - 7 Sa 92/18 - zu nennen).

    Es kam von vornherein nicht in Betracht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 13. Februar 2020 - 5 Sa 244/19 - Rn 49; 24. September 2019 - 6 Sa 384/17 - Rn 89; LAG Hamburg 10. Oktober 2019 - 8 Sa 66/17 - Rn 57; 21. Juni 2019 - 7 Sa 92/18 - Rn 61).

    Danach stehen dem Kläger Zinsen ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats (oder der Folgetage) zu, weil vorliegend kein Gestaltungsurteil zu treffen war (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 13. Februar 2020 - 5 Sa 244/19 - Rn 49; 24. September 2019 - 6 Sa 384/17 - Rn 89; LAG Hamburg 10. Oktober 2019 - 8 Sa 66/17 - Rn 57; 21. Juni 2019 - 7 Sa 92/18 - Rn 61).

  • LAG Köln, 29.01.2021 - 10 Sa 265/20

    Wirksame Anpassung der Hinterbliebenenversorgung; Billiges Ermessen bei

    Es kam von vornherein nicht in Betracht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 13. Februar 2020 - 5 Sa 244/19 - Rn 49; 24. September 2019 - 6 Sa 384/17 - Rn 89; LAG Hamburg 10. Oktober 2019- 8 Sa 66/17 - Rn 57; 21. Juni 2019 - 7 Sa 92/18 - Rn 61).
  • LAG München, 29.05.2020 - 3 Sa 177/20

    Betriebliche Altersversorgung, Tarifvertrag, Leistungsbestimmungsrecht,

    Das Urteil ist auf der Grundlage einer in einem Parallelfall ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17) ergangen (vgl. insoweit auch LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18 - vom 10.10.2019 - 8 Sa 66/17 - und LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.09.2019 - 3 Sa 48/17 -).
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