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   LAG Hamburg, 11.01.2022 - 6 Sa 6/21   

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LAG Hamburg, 11.01.2022 - 6 Sa 6/21 (https://dejure.org/2022,1975)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2022 - 6 Sa 6/21 (https://dejure.org/2022,1975)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 11. Januar 2022 - 6 Sa 6/21 (https://dejure.org/2022,1975)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • IWW

    KBV, Anlage K, Anlage 1 der KBV, § 5 III BetrVG, Anhang A, Anhang B der KBV, Anlage ... 2 der KBV, Anlage 2 zur KBV, § 307 BGB, § 4 Abs. 1, 3, 4 TVG, §§ 611, 611 a BGB, § 307 Abs. 3 BGB, § 4 TVG, § 310 Abs. 4 BGB, § 4 Abs. 4 TVG, § 362 BGB, § 16 MTV, § 4 Abs. 3 TVG, Anhang B zur KBV, Anhangs B zur KBV, § 4 Abs. 3, Art. 8 Abs. 2 - 4 ROM I VO, Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM-I-VO, § 307 Abs. 1 BGB, § 611 a BGB, § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. a) und b), Abs. 6 ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 Abs. 1, 2, § 520 Abs. 1, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 91a ZPO, Anlage 1 zur KBV, § 307 Abs. 1, 2 BGB, § 4 Abs. 1 TVG, Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (ROM I-VO), Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO, Art. 3 Abs. 1 S. 2 ROM I-VO, § 8 Abs. 1 S. 1 ROM I-VO, Art. 8 Abs. 1 S. 2 ROM I-VO, Art. 8 Abs. 2 ROM I-VO, Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG, § 4 Abs. 4 S. 1 TVG, §§ 387 ff. BGB, §§ 133, 157 BGB, §§ 286, 288 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 2 Sa 8/21 v. 29.09.2021

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 2 Sa 8/21 v. 29.09.2021

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 736
  • NZA-RR 2022, 280
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13

    Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich

    Auszug aus LAG Hamburg, 11.01.2022 - 6 Sa 6/21
    § 4 Abs. 3 TVG ( BAG 24.02.2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 43; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27 ).

    Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung (sog. Günstigkeitsvergleich) ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27 ).

    (aa) Zu vergleichen sind dabei die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen ( sog. Sachgruppenvergleich, s. nur BAG 21.04.2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 39, BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28 mwN.) .

    Ein Gesamtvergleich wäre mangels einheitlicher Vergleichsmaßstäbe praktisch kaum durchführbar ( vgl. BAG 01.07.2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 60; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28 mwN. ).

    Hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist keine "Günstigkeit" iSv. § 4 Abs. 3 TVG gegeben ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29; BAG 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 - BAG 12.04.1972 - 4 AZR 211/71 - weiterhin ErfK/Franzen 21. Aufl. TVG § 4 Rn. 40; Däubler/Deinert TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 690 ).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien des Arbeitsvertrags die vertraglichen Regelungen vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrags vereinbart haben ( BAG 17.04.2013 - 4 AZR 592/11 - Rn. 14; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29 ).

    Maßgebend ist die Einschätzung eines verständigen Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 30 mwN. ).

    Ist die einzelvertragliche Regelung bei objektiver Betrachtung gleich oder gleichwertig (sog. neutrale Regelung), ist sie nicht günstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 30 ).

    Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Tarifnorm muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen ( BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 42; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 31 ).

    Der Günstigkeitsvergleich ist erstmals in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die normativ geltende tarifvertragliche Regelung mit der abweichenden vertraglichen Regelung kollidiert ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 31 mwN. ).

    (dd) Ist nach diesen Maßstäben objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine "ambivalente", sei es, weil es sich um eine "neutrale" Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32 mwN ; BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 43 ).

    Ist die Günstigkeit der abweichenden Regelung nicht sicher feststellbar, greift § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG nicht ein ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32 mwN.).

    Nach dem in § 4 TVG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen gebührt den normativ geltenden Tarifverträgen Vorrang vor dem individuell vereinbarten Arbeitsvertrag ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32; ErfK/Franzen, 21. Aufl., § 4 TVG Rn. 40 ).

  • BAG, 03.07.2013 - 4 AZR 476/12

    Vertragsauslegung - Anpassung der Vergütung nach Tarifänderung - Tarifliche

    Auszug aus LAG Hamburg, 11.01.2022 - 6 Sa 6/21
    Andernfalls liegt kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte ( BAG 03.07.2013 - 4 AZR 476/12 - Rn. 44; BAG 09.03.2005 - 5 AZR 385/02 - ).

    Der Anspruchsgegner soll vor der Verfolgung von Ansprüchen bewahrt werden, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht ( BAG 19.09.2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 22; BAG 03.07.2013 - 4 AZR 476/12 - Rn. 44 ).

    Er soll sich auf offene Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden können ( BAG, 03.07.2013 - 4 AZR 476/12 - Rn. 44 mwN .).

    Auch wird die rasche Klärung von Ansprüchen nicht erreicht ( BAG 03.07.2013 - 4 AZR 476/12 - Rn. 44; BAG 16.06.2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 35 ).

    Wenn ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht, kann der Zweck der tariflichen Ausschlussfrist, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, auch durch eine einmalige Geltendmachung erreicht werden ( BAG 03.07.2013 - 4 AZR 476/12 - Rn. 45 ).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn allein ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen im Streit steht; in einem solchen Fall besteht für den Schuldner kein Zweifel darüber, was von ihm verlangt wird und der Gläubiger darf ohne Weiteres davon ausgehen, dass er seiner Obliegenheit zur Geltendmachung Genüge getan hat ( BAG 03.07.2013 - 4 AZR 476/12 - Rn. 45 ).

  • BAG, 14.12.2011 - 4 AZR 26/10

    Auslegung einer Verweisungsklausel in einem Altersteilzeitarbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Hamburg, 11.01.2022 - 6 Sa 6/21
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind ( st. Rspr., BAG 14.12.2011 - 4 AZR 26/10 - Rn. 29 mwN .).

    Wenn Parteien eines Rechtsverhältnisses in einer mit "Vertrag" bezeichneten Urkunde gemeinsam aufschreiben, dass für das Rechtsverhältnis dieses und jenes gilt, dann handelt es sich nicht um einen Akt der bloßen Erkenntnis, sondern um einen Akt der Betätigung rechtsgeschäftlichen Willens ( BAG 14.11.2011 - 4 AZR 26/10 -a Rn. 39 ).

    Wenn einer ausdrücklichen Vereinbarung ausnahmsweise nur eine solche Wirkung beigemessen, sie also in der Sache als überflüssig und letztlich unsinnig angesehen werden soll, bedarf es hierfür eindeutiger Anhaltspunkte ( BAG 14.11.2011 - 4 AZR 26/10 - Rn. 39 ).

    In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich frei sind, ein kollektives Regelwerk in Bezug zu nehmen, insbesondere können sie auch unwirksame oder nichtige Tarifverträge in Bezug nehmen, soweit nicht deren Festlegungen auch als arbeitsvertragliche Vereinbarungen nichtig sind ( BAG 14.12.2011 - 4 AZR 26/10 - Rn. 43 ).

  • ArbG Hamburg, 04.02.2021 - 15 Ca 96/18
    Auszug aus LAG Hamburg, 11.01.2022 - 6 Sa 6/21
    Hamburg vom 4. Februar 2021 - Az. 15 Ca 96/18 - wird auf ihre Kosten.

    Das Arbeitsgericht hat mit Schlussurteil vom 4. Februar 2020 - 15 Ca 96/18 - der Klage stattgegeben.

    Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04.02.2021 - 15 Ca 96/18 - Bezug genommen (S. 16 - 27 des Urteils, Bl. 502 - 513 d. A.).

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Februar 2021 - 15 Ca 96/18 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • LAG München, 25.09.2019 - 4 TaBV 52/18

    Zuständigkeit Konzernbetriebsrat, Lohnverwendungsvorgaben, Teilnichtigkeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 11.01.2022 - 6 Sa 6/21
    Es wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 25.09.2019 - 4 TaBV 52/18 - Bezug genommen (Bl. 380 ff. d. A.).

    Mit dem rechtskräftigen Beschluss des LAG München vom 5. September 2019 (4 TaBV 52/18, juris) sei die Wirksamkeit der entsprechenden Regelungen in der Konzernbetriebsvereinbarung festgestellt worden.

    sowie 5 S. 2 - und in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur KBV) gemäß dem das Berufungsgericht bindenden rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgericht München vom 25.09.2019 - 4 TaBV 52/18 - für unwirksam erklärt worden sind.

  • BAG, 20.06.2018 - 4 AZR 371/15

    Vertragsauslegung - Verweisung auf Tarifvertrag

    Auszug aus LAG Hamburg, 11.01.2022 - 6 Sa 6/21
    Soll einem Vertragsinhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein ( BAG 13.05.2020 - 4 AZR 528/19 - Rn. 26; BAG 20.06.2018 - 4 AZR 371/15 - Rn. 33; BAG 21.09.2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12 mwN .).

    Anhaltspunkte dafür können sich aus dem Wortlaut der Erklärung und auch aus den gesamten Begleitumständen ergeben ( BAG 20.06.2018 - 4 AZR 371/15 - Rn. 33 ).

  • BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 503/12

    Jubiläumszuwendung - Günstigkeitsvergleich

    Auszug aus LAG Hamburg, 11.01.2022 - 6 Sa 6/21
    Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Tarifnorm muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen ( BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 42; BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 31 ).

    (dd) Ist nach diesen Maßstäben objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine "ambivalente", sei es, weil es sich um eine "neutrale" Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags ( BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32 mwN ; BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 43 ).

  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 627/11

    Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung

    Auszug aus LAG Hamburg, 11.01.2022 - 6 Sa 6/21
    Der Anspruchsgegner soll vor der Verfolgung von Ansprüchen bewahrt werden, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht ( BAG 19.09.2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 22; BAG 03.07.2013 - 4 AZR 476/12 - Rn. 44 ).
  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus LAG Hamburg, 11.01.2022 - 6 Sa 6/21
    Schließt sich der Klagegegner uneingeschränkt der Erledigungserklärung der Klägerseite an, dann ist mit übereinstimmenden Erledigungserklärungen und durch sie die Rechtshängigkeit der Hauptsache insoweit beendet ( BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87 Rn. 21; BGH 23.11.1966 - VIII ZR 160/64 - NJW 1967, 564 ).
  • BAG, 21.04.2010 - 4 AZR 768/08

    Ablösung transformierter Tarifregelungen

    Auszug aus LAG Hamburg, 11.01.2022 - 6 Sa 6/21
    (aa) Zu vergleichen sind dabei die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen ( sog. Sachgruppenvergleich, s. nur BAG 21.04.2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 39, BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28 mwN.) .
  • BAG, 13.05.2020 - 4 AZR 528/19

    Bezugnahme auf Tarifvertrag - konstitutive Regelung - Tarifwechselklausel

  • BAG, 17.04.2002 - 5 AZR 644/00

    Mehrarbeitsvergütung - tarifliche Ausschlußfrist

  • BAG, 24.02.2010 - 4 AZR 691/08

    Dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag - Betriebsübergang auf nicht

  • BAG, 01.07.2009 - 4 AZR 261/08

    Nachbindung an einen Tarifvertrag

  • BAG, 25.06.1998 - 6 AZR 475/96

    TV Arb-O - räumlicher Geltungsbereich

  • BAG, 17.04.2013 - 4 AZR 592/11

    Günstigkeitsvergleich von Zuschlägen zum Stundenlohn

  • BGH, 23.11.1966 - VIII ZR 160/64

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei Beseitigung der zunächst vorhandenen

  • BAG, 09.03.2005 - 5 AZR 385/02

    Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Überstundenvergütung - Ausschlussfristen

  • BAG, 16.06.2010 - 4 AZR 924/08

    Ergänzende Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den BAT;

  • BAG, 12.04.1972 - 4 AZR 211/71

    Günstigkeitsprinzip - untertarifliche Auslösung

  • BAG, 03.12.1985 - 4 AZR 325/84

    Örtlicher Geltungsbereich von Tarifverträgen - Erfüllungsort

  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 656/11

    Konstitutive Entgeltregelung im Arbeitsvertrag

  • BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 863/11

    Tarifliche Zeitzuschläge - tarifliche Ausschlussfrist

  • LAG Hamburg, 29.09.2021 - 2 Sa 8/21

    Hypothetisches Steuerabzugsverfahren bei befristeter Auslandsentsendung

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