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   LAG Hamburg, 13.05.2020 - 7 Sa 146/19   

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https://dejure.org/2020,15672
LAG Hamburg, 13.05.2020 - 7 Sa 146/19 (https://dejure.org/2020,15672)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2020 - 7 Sa 146/19 (https://dejure.org/2020,15672)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - 7 Sa 146/19 (https://dejure.org/2020,15672)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hamburg

    § 112 Abs 1 BetrVG, § 613a BGB
    Betriebsübergang - Sozialplanabfindung - Betriebszugehörigkeit - normative Wirkung - bestehender Regelungsgegenstand

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 7 Sa 89/19 v. 05.02.2020

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • ArbG Hamburg, 25.09.2019 - 8 Ca 108/19
    Auszug aus LAG Hamburg, 13.05.2020 - 7 Sa 146/19
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. September 2019 - 8 Ca 108/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. September 2019 - 8 Ca 108/19 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. September 2019 - 8 Ca 108/19 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 8.000,00 ? brutto nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. April 2019 zu zahlen.

  • BAG, 28.06.2005 - 1 AZR 213/04

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Gesamtzusage

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.05.2020 - 7 Sa 146/19
    Regelungen in Sozialplänen können in ihrer normativen Wirkung die Betriebszugehörigkeit überdauern (vgl. BAG, Urteil vom 28. Juni 2005, - 1 AZR 213/04 -, Rn 18, juris).

    Hierin liege eine fehlerhafte Anwendung der BAG-Rechtsprechung (Hinweis auf das Urteil des BAG vom 28. Juni 2005 - 1 AZR 213/04 -).

    So können - ua. - Regelungen in Sozialplänen in ihrer normativen Wirkung die Betriebszugehörigkeit überdauern (vgl. BAG, Urteil vom 28. Juni 2005 - 1 AZR 213/04 -, Rn. 18, juris) und - beispielsweise durch die Regelung von Wiedereinstellungsansprüchen - Arbeitnehmern zu einem Zeitpunkt Ansprüche verschaffen, zu dem sie dem Betrieb nicht mehr angehören (vgl. BAG, Urteil vom 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 -, Rn. 27, juris).

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1005/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Übergangsmandat - Restmandat

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.05.2020 - 7 Sa 146/19
    Sie stünden vielmehr völlig außerhalb jeglicher Betriebsgemeinschaft im betrieblichen "Nirwana" (Hinweis auf BAG, Urteil vom 08. Mai 2014 - 2 AZR 1005/12 -).

    Ob der Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt im Rahmen eines Restmandats nach § 21 b BetrVG für die Klägerin und die weiteren "Widersprechenden" zuständig war, weil die "Widersprechenden" einen abgespaltenen Betriebsteil bildeten (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 08. Mai 2014 - 2 AZR 1005/12 -, Rn. 37, juris), oder ob sich die Arbeitsverhältnisse der "Widersprechenden" in einem "betrieblichen Nirwana" befanden, kann dahingestellt bleiben.

  • BAG, 24.04.2013 - 7 AZR 523/11

    Wiedereinstellungsanspruch - Auslegung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.05.2020 - 7 Sa 146/19
    So können - ua. - Regelungen in Sozialplänen in ihrer normativen Wirkung die Betriebszugehörigkeit überdauern (vgl. BAG, Urteil vom 28. Juni 2005 - 1 AZR 213/04 -, Rn. 18, juris) und - beispielsweise durch die Regelung von Wiedereinstellungsansprüchen - Arbeitnehmern zu einem Zeitpunkt Ansprüche verschaffen, zu dem sie dem Betrieb nicht mehr angehören (vgl. BAG, Urteil vom 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 -, Rn. 27, juris).

    Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich der Regelungsgegenstand auf den Betrieb und auf die Interessen der vom Betriebsrat zum Zeitpunkt des Abschlusses vertretenen Arbeitnehmer bezieht (vgl. BAG, Urteil vom 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 -, Rn. 27, juris).

  • BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.05.2020 - 7 Sa 146/19
    Dass nach dem Betriebsübergang (auch) die als Erwerberin an den normativ fortgeltenden Sozialplan gebunden war (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 -, BAGE 151, 302-316, Rn. 47), steht einer Leistungspflicht der Beklagten nicht entgegen.
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.05.2020 - 7 Sa 146/19
    Die Klägerin hat durch den Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB zugleich sein aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG resultierendes Grundrecht ausgeübt, das für abhängig Beschäftigte die Vertragsfreiheit gerade im Bereich beruflicher Betätigung garantiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -, BVerfGE 128, 157-193, Rn. 70; siehe auch KR/Treber, 12. Aufl., BGB § 613a Rn 70).
  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 632/01

    Sozialplan im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.05.2020 - 7 Sa 146/19
    (1) Sozialpläne, denen nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung zukommt, sind "Betriebsvereinbarungen besonderer Art" (BAG, Urteil vom 12. November 2002 - 1 AZR 632/01 -, Rn. 19, juris).
  • LAG Hamburg, 04.09.2019 - 6 Sa 19/19

    Betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch gegen Betriebsübergang und Anspruch

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.05.2020 - 7 Sa 146/19
    Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen der Sechsten Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg an (Urteil vom 4. September 2019 - 6 Sa 19/19 -).
  • BAG, 09.11.2021 - 1 AZR 278/20

    Auslegung eines Sozialplans - Sozialplanabfindung - Wechselprämie

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Mai 2020 - 7 Sa 146/19 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. September 2019 - 8 Ca 108/19 - zurückgewiesen hat.
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