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   LAG Hamburg, 13.09.2018 - 2 TaBV 5/18   

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https://dejure.org/2018,35871
LAG Hamburg, 13.09.2018 - 2 TaBV 5/18 (https://dejure.org/2018,35871)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2018 - 2 TaBV 5/18 (https://dejure.org/2018,35871)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 13. September 2018 - 2 TaBV 5/18 (https://dejure.org/2018,35871)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Twitter-Account der Arbeitgeberin - Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG

  • IWW

    § 3 BetrVG, § ... 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 87 Abs. 1 BetrVG, §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, § 890 Abs. 1 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 87 BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG, § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 2 Abs. 2 GKG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • online-und-recht.de

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats an Twitter-Account einer Firma

  • kanzlei.biz

    Kein Twitter-Account ohne Zustimmung des Gesamtbetriebsrats

  • Betriebs-Berater

    Twitter-Account der Arbeitgeberin - Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6
    Twitter-Account der Arbeitgeberin - Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6
    Rechtsstellung des Betriebsrats hinsichtlich eines von der Arbeitgeberin unterhaltenen Twitter-Accounts

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Unterhaltung eines Twitter-Accounts durch Arbeitgeberin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Twitter-Account der Arbeitgeberin und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Betreiben eines Twitter-Accounts durch die Arbeitgeberin

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    #Überwachung in 140 Zeichen - Mitbestimmungsrecht bei der Twitternutzung

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Twittern und Mitbestimmungsrecht

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat bestimmt bei Twitter-Auftritt mit

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Betriebsrat muss Twitter-Account einer Firma zustimmen

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Twittern als Betriebsratsaufgabe?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 44
  • MMR 2019, 64
  • BB 2020, 699
  • K&R 2019, 137
  • NZA-RR 2018, 655
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 13.12.2016 - 1 ABR 7/15

    Mitbestimmung bei Einrichtung und Betrieb einer Facebookseite

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.09.2018 - 2 TaBV 5/18
    Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 (1 ABR 7/15) zur betrieblichen Mitbestimmung bei Facebook fasste der Gesamtbetriebsrat in seiner Sitzung am 06./07. Januar 2017 den Beschluss, das vorliegende Beschlussverfahren wegen der Deaktivierung des sozialen Netzwerkes "Twitter" einzuleiten und beauftragte zugleich seinen Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung des Beschlussverfahrens.

    Der Gesamtbetriebsrat hat vorgetragen , unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 (1 ABR 7/15) unterliege auch die Nutzung der Twitter-Seite durch die Arbeitgeberin der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats.

    Die vom Betriebsrat in Bezug genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 (Az. 1 ABR 7/15) sei wegen der erheblichen Unterschiede zwischen den Funktionsweisen von Facebook und Twitter nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.

    Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (1 ABR 7/15) könne ein Unterlassungsanspruch bezogen auf den Betrieb der Seite nur bestehen, wenn sämtliche Funktionen der Twitter-Seite aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Auswertungsmöglichkeiten es der Arbeitgeberin ermöglichen würden, das Verhalten und die Leistung von Beschäftigten zu überwachen.

    Der Gesamtbetriebsrat trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, das Arbeitsgericht habe außer Acht gelassen, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2016 (1 ABR 7/15) ausdrücklich entschieden habe, dass es sich bei der von der Arbeitgeberin betriebenen Facebook-Seite mit der Möglichkeit, Besucher-Beiträge einzustellen, um eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG handele.

    Eine unmittelbare Betroffenheit der anderen in einem Konzern bestehenden Arbeitnehmervertretungen scheidet aus, wenn es um die Mitbestimmung an einer Entscheidung des Arbeitgebers geht, die denknotwendig oberhalb der Ebene der einzelnen Betriebe und Unternehmen getroffen wird (BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 -, juris, Rn. 13 m.w.N.).

    Diese Auffassung findet auch in der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 (1 ABR 7/15) keine Stütze.

  • ArbG Hamburg, 06.12.2017 - 28 BV 6/17
    Auszug aus LAG Hamburg, 13.09.2018 - 2 TaBV 5/18
    Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06. Dezember 2017, 28 BV 6/17, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06. Dezember 2017 (28 BV 6/17, Bl. 110 ff. d.A.) die Anträge zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06. Dezember 2017, zugestellt am 05. Februar 2017 zum Az. 28 BV 6/17.

  • BAG, 19.12.2017 - 1 ABR 32/16

    Mitbestimmung bei automatisiertem Namensabgleich

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.09.2018 - 2 TaBV 5/18
    Die Informationen müssen auf technische Weise ermittelt und dokumentiert werden, so dass sie zumindest für eine gewisse Dauer verfügbar bleiben und vom Arbeitgeber herangezogen werden können (BAG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 1 ABR 32/16 -, juris, Rn. 15).

    (a) § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dient - wie bereits ausgeführt - dem Schutz des Persönlichkeitsrechts vor Beeinträchtigungen durch technische Überwachungseinrichtungen (BAG vom 19. Dezember 2017, aaO, Rn.15).

  • BAG, 20.02.2018 - 1 ABR 53/16

    Mitbestimmung bei der betrieblichen Entgeltgestaltung - Tarifvorbehalt

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.09.2018 - 2 TaBV 5/18
    Dieser Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers iSd. § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (vgl. zuletzt BAG, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 1 ABR 53/16 -, juris, Rn. 18).
  • ArbG Heilbronn, 08.06.2017 - 8 BV 6/16

    Mitbestimmung - Einrichtung und Betrieb einer Smartphone-App mit

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.09.2018 - 2 TaBV 5/18
    (a) Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Arbeitsgerichts Heilbronn zugrunde liegt (ArbG Heilbronn, Urteil vom 08. Juni 2017 - 8 BV 6/16 -, juris).
  • BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06

    Städtische Videoüberwachung eines Kunstwerks in Regensburg entbehrt gesetzlicher

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.09.2018 - 2 TaBV 5/18
    Das Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten gegenüber Dritten und in der Öffentlichkeit zu bestimmen (BAG vom 13. Dezember 2016, aaO, Rn. 39 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 - Rn. 37).
  • BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06

    Kostenerstattung im Beschlussverfahren

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.09.2018 - 2 TaBV 5/18
    Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG, Beschluss vom 02. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 -, juris Rn. 11).
  • BAG, 16.06.1998 - 1 ABR 68/97

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Maßnahmen der Unfallverhütung

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.09.2018 - 2 TaBV 5/18
    Der Unterlassungsanspruch beinhaltet auch die Verpflichtung, die zur Umsetzung der Unterlassungsverpflichtung oder zur Beseitigung des mitbestimmungswidrigen Zustands erforderlichen Handlungen vorzunehmen (BAG, Beschluss vom 16. Juni 1998 - 1 ABR 68/97 -, juris, Rn. 33).
  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.09.2018 - 2 TaBV 5/18
    Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist die sich aus § 23 Abs. 3 BetrVG bei groben Verstößen gegen die Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebende Begrenzung des Ordnungsgeldes auf einen Betrag von bis zu 10.000,00 EUR auch beim allgemeinen Unterlassungsanspruch gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 -, Rn. 138).
  • BAG, 25.02.2020 - 1 ABR 40/18

    Keine Entscheidung über Mitbestimmung des Betriebsrats bei Nutzung von Twitter

    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. September 2018 - 2 TaBV 5/18 - im Umfang der Antragsstattgabe aufgehoben.
  • BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 16.21

    Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige

    Als nicht ausreichend wird es dabei regelmäßig anzusehen sein, wenn die Dienststellenleitung dritte Stellen, namentlich die Betreiber sozialer Medien, erst um Löschung ersuchen muss (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 13. September 2018 - 2 TaBV 5/18 - BB 2020, 699) und deshalb eine tatsächliche und zeitnahe Löschung ungewiss bleibt.
  • BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 2.22

    Mitbestimmungsrecht des Personalreates im Zusammenhang mit dem Betrieb einer

    Als nicht ausreichend wird es dabei regelmäßig anzusehen sein, wenn die Dienststellenleitung dritte Stellen, namentlich die Betreiber sozialer Medien, erst um Löschung ersuchen muss (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 13. September 2018 - 2 TaBV 5/18 - BB 2020, 699) und deshalb eine tatsächliche und zeitnahe Löschung ungewiss bleibt.
  • VG Berlin, 29.05.2020 - 72 K 7.19

    Mitbestimmung in Bezug auf die Kommentarfunktion bei Internetseiten

    Durch die Eröffnung dieser Seiten/Kanäle führte der Beteiligte sie ein und nutzt sie seither (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 -, Juris Rn. 37 für eine Facebook-Seite; Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 13. September 2018 - 2 TaBV 5/18 -, Juris Rn. 64 für einen Twitter-Account).
  • VG Berlin, 12.06.2020 - 62 K 10.19

    Mitbestimmung des Personalrats wenn Windows 7 durch Windows 10 Enterprise ersetzt

    Der Mitbestimmungstatbestand ist nicht erst erfüllt, wenn Verhalten oder Leistung der Dienstkräfte umfassend überwacht werden können (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VG 72 K 7.19 PVB -, Abdruck Seite 6 zur Kommentarfunktion auf "sozialen Medien" unter Berufung auf Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 - und Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 13. September 2018 - 2 TaBV 5/18 -).
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