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   LAG Hamburg, 13.12.2010 - 7 Sa 13/10   

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https://dejure.org/2010,51030
LAG Hamburg, 13.12.2010 - 7 Sa 13/10 (https://dejure.org/2010,51030)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2010 - 7 Sa 13/10 (https://dejure.org/2010,51030)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2010 - 7 Sa 13/10 (https://dejure.org/2010,51030)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 16 BBiG 2005, § 26 BBiG 2005
    Schadenersatzanspruch - Qualifizierungsvertrag - kein Zeugnisanspruch nach § 16 BBiG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit des Nachweises eines Inverzugsetzens für einen Schadenersatzanspruch gegen einen Arbeitgeber wegen verspäteter Zusendung eines qualifizierten Zeugnisses; Zeugnisanspruch eines Umschülers nach einer Qualifizierungsmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berufsausbildungsgesetz gilt nicht bei Umschulung!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Anwendung des Berufsausbildungsgesetzes auf Umschulungsverhältnisse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90

    Auflösend bedingter Umschulungsvertrag

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.12.2010 - 7 Sa 13/10
    Umschulungsverträge zwischen Umschüler und der die Umschulung durchführenden Einrichtung unterliegen deshalb nicht dem BBiG und sind insbesondere keine Vertragsverhältnisse im Sinne des § 26 BBiG (so zu § 19 BBiG a.F.: BAG vom 19.01.2006, 6 AZR 638/04, AP Nr. 7 zu § 623 BGB = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 5; BAG vom 15.03.1991 - 2 AZR 516/90 - AP Nr. 2 zu § 15 BBiG zu II 2 c aa. der Gründe mit ausführlichen Nachweisen); ebenso: Leinemann-Taubert a. a. O. § 1 Rn. 73; Küttner-Reinecke, BBiG, 16. Auflage 2009, 413 Rn. 4; Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching-Hagen, Beck'scher Online-Kommentar § 16 BBiG Rn. 1, § 10 BBiG Rn. 2).

    Diese Vorschrift gilt jedoch, wie das BAG zu der Vorgängervorschrift des § 19 BBiG entschieden hat, ebenfalls nur für solche Personen, die erstmals Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen in einer der Berufsausbildung angenäherten Form erwerben wollen, z. B. für Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten (BAG vom 15.03.1991 a. a. O.), nicht dagegen für Personen, die fortgebildet oder umgeschult werden.

  • BAG, 19.01.2006 - 6 AZR 638/04

    Umschulungsvertrag - Schriftformerfordernis

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.12.2010 - 7 Sa 13/10
    Umschulungsverträge zwischen Umschüler und der die Umschulung durchführenden Einrichtung unterliegen deshalb nicht dem BBiG und sind insbesondere keine Vertragsverhältnisse im Sinne des § 26 BBiG (so zu § 19 BBiG a.F.: BAG vom 19.01.2006, 6 AZR 638/04, AP Nr. 7 zu § 623 BGB = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 5; BAG vom 15.03.1991 - 2 AZR 516/90 - AP Nr. 2 zu § 15 BBiG zu II 2 c aa. der Gründe mit ausführlichen Nachweisen); ebenso: Leinemann-Taubert a. a. O. § 1 Rn. 73; Küttner-Reinecke, BBiG, 16. Auflage 2009, 413 Rn. 4; Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching-Hagen, Beck'scher Online-Kommentar § 16 BBiG Rn. 1, § 10 BBiG Rn. 2).
  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 120/11

    Berufsbildung - Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses über

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2010 - 7 Sa 13/10 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2013 - 20 Sa 838/12

    Praktikumsvergütung - Rettungsassistent

    Allerdings gilt diese Vorschrift nur für solche Personen, die erstmals Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen in einer der Berufsausbildung angenäherten Form erwerben wollen, z. B. auch für Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten, nicht dagegen für Personen, die fortgebildet oder umgeschult werden (ErfK-Schlachter, 13. Aufl. § 26 BBIG, Rn. 1; LAG Hamburg vom 13.12.2010 - 7 Sa 13/10 - juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2011 - 6 Sa 444/11

    Vergütungsanspruch eines Rettungsassistenten - unentgeltliche Einstellung als

    2.2.2.2 Ein Anspruch auf angemessene Vergütung gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 26 BBiG scheiterte daran, dass diese Vorschriften in Kapitel 1 von Teil 2 des Berufsbildungsgesetzes die Berufsbildung regeln, während für die berufliche Fortbildung in Kapitel 2 keine entsprechende Regelung getroffen worden ist und deshalb § 17 Abs. 1 BBiG auch keine entsprechende Anwendung finden kann (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 13.12.2010 - 7 Sa 13/10 - juris zu II der Gründe).
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