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   LAG Hamburg, 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11   

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LAG Hamburg, 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11 (https://dejure.org/2012,36208)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11 (https://dejure.org/2012,36208)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 14. März 2012 - H 6 Sa 116/11 (https://dejure.org/2012,36208)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hamburg

    § 20 Abs 3 S 1 BetrVG, § 20 Abs 3 S 2 BetrVG, § 314 Abs 2 BGB, § 1004 BGB
    Wahlvorstandsschulung - zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung - Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gutschrift von Arbeitszeit und Entfernung einer Abmahnung bei unzeitgemäßer Teilnahme an einer Schulung des Wahlvorstands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gutschrift von Arbeitszeit und Entfernung einer Abmahnung bei unzeitgemäßer Teilnahme an einer Schulung des Wahlvorstands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • LAG Hamm, 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08

    Beschlussverfahren; einstweilige Verfügung; Freistellung von Kosten für Teilnahme

    Auszug aus LAG Hamburg, 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11
    Ebenso wie der Betriebsrat kann nach Auffassung der Berufungskammer auch der Wahlvorstand regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung des Wahlvorstandsmitglieds zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung verlangen, weil das Wahlvorstandsmitglied einer Zustimmung oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an der Schulungsveranstaltung nicht bedarf (vgl. LAG Hamm 21. Mai 2008 - 10 TaBVGA 7/08 m. w. N. für die BR-Schulung) .

    Ob der Betriebsrat durch Erwirkung einer einstweiligen Verfügung das Teilnahmerecht des Betriebsratsmitglieds absichern kann, wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur nicht einheitlich beantwortet (zum Meinungsstand und zur Problematik ausführlich LAG Hamm 21. Mai 2008 - 10 TaBVGA 7/08 Rn. 81 ff.) .

    Zum Betriebsrat wird einerseits wird vertreten, dass das Arbeitsgericht dem Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gestatten kann (vgl. die Rechtsprechungs- und Literaturnachweise in LAG Hamm 21. Mai 2008 - 10 TaBVGa 7/08 Rn. 81).

    Demgegenüber wird auch vertreten, dass die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Betriebsrat regelmäßig nicht erzwungen werden kann, weil es einer Freistellung durch den Arbeitgeber nicht bedarf (vgl. die Rechtsprechungs- und Literaturnachweise in LAG Hamm 21. Mai 2008 - 10 TaBVGa 7/08 Rn. 82) .

    Die Berufungskammer folgt in dieser Frage der zuletzt genannten Auffassung und bezieht sich zur Begründung insoweit nach eigener Prüfung auf die überzeugenden Ausführungen in der Entscheidung des LAG Hamm vom 21. Mai 2008 (- 10 TaBVGa 7/08 Rn. 83 ff.), die nachfolgend auszugsweise weitgehend übernommen werden: Streiten Betriebsrat und Arbeitgeber über die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, hängt die Teilnahme nicht von einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder von dessen Einverständnis in Form eines einseitigen Gestaltungsaktes ab.

  • BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Hamburg, 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11
    Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. BAG 16. November 1989 - 6 AZR 64/88 - BAGE 63, 240) , unrichtige Tatsachenbehauptung enthält (vgl. BAG 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - BAGE 50, 202) , auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (vgl. BAG 22. Februar 2001 - 6 AZR 398/99 - a.a.O.) , den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (vgl. BAG 1. August 1994 - 7 AZR 893/93 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 98) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. BAG 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2) .

    Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zwar unzulässig, soweit ihm allein die Verletzung einer Amtspflicht vorgehalten wird (vgl. BAG 31. August 1994 - 7 AZR 893/93 Rn. 30; 26. Januar 1994 - 7 AZR 640/93) .

    Grundsätzlich ist für die Frage, ob eine Abmahnung zu Recht erfolgt ist, allein entscheidend, ob der Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist; auf die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Arbeitnehmers im Sinne eines Verschuldens kommt es im Grundsatz nicht an (vgl. BAG 31. August 1994 - 7 AZR 893/93/Rn. 31; 7. September 1988 - 5 AZR 625/87 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 2, zu II der Gründe) .

  • BAG, 10.11.1993 - 7 AZR 682/92

    Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes

    Auszug aus LAG Hamburg, 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11
    Im Hinblick auf die Überprüfung der Erforderlichkeit der Versäumung der Arbeitszeit beim Betriebsratsmitglied im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG wird dem Betriebsratsmitglied aber, ebenso wie dem Betriebsrat selbst, ein Beurteilungsspielraum zugestanden (vgl. BAG 10. November 1993 - 7 AZR 682/92 - zu 5 b aa er Gründe) .

    Kommt es zu einer Überschreitung des Beurteilungsspielraums und ist dieses für die Arbeitsversäumnis kausal, ist eine Abmahnung unter dem Gesichtspunkt ihrer Warnfunktion nur dann gerechtfertigt, sofern eine hinreichende Gefahr der Wiederholung eines willensgesteuerten objektiven Überschreitens des Beurteilungsspielraumes besteht (BAG 10. November 1993, - 7 AZR 682/92 - zu 5 b bb der Gründe) .

  • BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94

    Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11
    Auch wenn der Arbeitgeber einer Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes an der Schulungsveranstaltung widerspricht, folgt hieraus kein Verbot für das Betriebsratsmitglied, an der Schulungsveranstaltung teilzunehmen (BAG 15. März 1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 105).

    Auch wenn der Arbeitgeber einer Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes an der Schulungsveranstaltung widerspricht, folgt hieraus kein Verbot für das Betriebsratsmitglied, an der Schulungsveranstaltung teilzunehmen (BAG 15. März 1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 105) .

  • BAG, 22.02.2001 - 6 AZR 398/99

    Abmahnung - Nebentätigkeit eines Polizeimusikers

    Auszug aus LAG Hamburg, 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11
    Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion) (vgl. BAG 27. November 2008 - 2 AZR 675/07 - Rn. 14; 22. Februar 2001 - 6 AZR 398/99 - EzBAT § 11 Nr. 10) .

    Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. BAG 16. November 1989 - 6 AZR 64/88 - BAGE 63, 240) , unrichtige Tatsachenbehauptung enthält (vgl. BAG 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - BAGE 50, 202) , auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (vgl. BAG 22. Februar 2001 - 6 AZR 398/99 - a.a.O.) , den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (vgl. BAG 1. August 1994 - 7 AZR 893/93 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 98) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. BAG 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2) .

  • BAG, 07.06.1984 - 6 AZR 3/82

    Schulung eines erstmals berufenen Wahlvorstandsmitglieds

    Auszug aus LAG Hamburg, 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11
    Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes (BAG 7. Juni 1984 - 6 AZR 3/82 - AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 10, Rn. 13; 5. März 1974 - 1 AZR 50/73 - AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 5) .

    Das BAG hat in der Entscheidung vom 7. Juni 1984 (- 6 AZR 3/82 -) die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung über die Wahlvorschriften des BetrVG und der Wahlordnung am konkreten Wissensstand des einzelnen Wahlvorstandsmitglieds im Hinblick auf die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl notwendigen Kenntnisse gemessen.

  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 675/07

    Abmahnung wegen Minderleistung

    Auszug aus LAG Hamburg, 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG, der sich die Berufungskammer anschließt, kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen (27. November 2008 - 2 AZR 675/07 - Rn. 3 c m.w.N.) .

    Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion) (vgl. BAG 27. November 2008 - 2 AZR 675/07 - Rn. 14; 22. Februar 2001 - 6 AZR 398/99 - EzBAT § 11 Nr. 10) .

  • BAG, 11.11.2009 - 7 ABR 26/08

    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch Wahlvorstand

    Auszug aus LAG Hamburg, 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11
    Dazu gehören alle Kosten, die mit der Einleitung und der Durchführung der Wahl sowie mit der gerichtlichen Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind (BAG 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - BAGE 132, 232, Rn. 15) .

    Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 20 Abs. 3 BetrVG ist allerdings - auch ohne konkrete Regelung in Satz 1 der Vorschrift - auf die erforderlichen Kosten der Betriebsratswahl begrenzt; die zu § 40 Abs. 1 BetrVG entwickelten Grundsätze gelten entsprechend (BAG 11. November 2009 a.a.O. Rn. 16; 16. April 2003 - 7 ABR 29/02 - zu II 1 a der Gründe) .

  • BAG, 30.01.1973 - 1 ABR 1/73

    Tarifliche Ausschlußfrist - Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - Aufwendungen

    Auszug aus LAG Hamburg, 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11
    Insbesondere bedarf das Betriebsratsmitglied nicht der Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilnahme an der Schulungsveranstaltung (BAG, 30. Januar 1973 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 3 - unter III. 3. der Gründe) .
  • BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 400/83

    Wirksame Abmahnung einer Arbeitnehmerin als Voraussetzung der Kündigung - Zugang

    Auszug aus LAG Hamburg, 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11
    Darüber hinaus ist eine Abmahnung auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält (vgl. BAG 9. August 1984 - 2 AZR 400/83 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 12) .
  • BAG, 27.11.1985 - 5 AZR 101/84

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

  • BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87

    Abmahnung nach erfolgloser Kündigung - Anspruch auf Entfernung von

  • BAG, 16.11.1989 - 6 AZR 64/88

    Abmahnung: Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus den

  • BAG, 13.03.1991 - 5 AZR 133/90

    Abmahnung wegen nur teilweise zutreffender Vorwürfe

  • BAG, 23.10.1991 - 7 AZR 249/90

    Weitere Betriebsversammlung; Vergütungsanspruch

  • BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91

    Abmahnung - Betriebsratsmitglied

  • BAG, 30.05.1996 - 6 AZR 537/95

    Abmahnung - Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung

  • LAG Hamm, 09.11.2007 - 10 Sa 989/07

    Abmahnung; Teilbarkeit

  • ArbG Frankfurt/Main, 03.03.1999 - 14 BV 210/98

    Freistellung betriebsratsangehöriger Arbeitnehmer für eine Schulungsveranstaltung

  • BAG, 05.03.1974 - 1 AZR 50/73

    Lohnanspruch - Wahlvorstandsmitglied - Geltendmachung - Urteilsverfahren -

  • BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 29/02

    Kosten der Betriebsratswahl

  • LAG Hamm, 25.04.2014 - 10 Sa 1718/13

    Anspruch auf erweitertes Führungszeugnis

    Besteht ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung ist auch der gesamte mit der Abmahnung im Zusammenhang stehende Schriftverkehr aus der Personalakte zu entfernen (LAG Hamburg 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11 - juris).
  • LAG Hessen, 24.01.2014 - 14 Sa 776/13

    Außerordentliche Kündigung; Entfernung von Abmahnungen; ordentliche Kündigung;

    Darüber hinaus ist eine Abmahnung auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält (LAG Hamburg 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11 - m.w.N., Juris).
  • ArbG Heilbronn, 18.03.2021 - 7 BV 2/20

    Kostenübernahme - Fortbildungsveranstaltung - Schwerbehindertenvertretung -

    Es steht dem Beteiligten zu 3) frei, mögliche Ansprüche auf Gutschrift der Arbeitszeit auf der Grundlage des § 179 SGB IX mittels einer entsprechenden Leistungsklage im Urteilsverfahren gegen den Arbeitgeber geltend zu machen (siehe dazu BAG, Urteil vom 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 -, Rn. 15 hinsichtlich eines Streits über eine Zeitgutschrift eines Betriebsratsmitglieds; vgl. auch LAG Hamburg 14. März 2012 - H 6 Sa 116/11 - hinsichtlich eines Anspruchs auf Gutschrift von Arbeitszeit auf einem Arbeitszeitkonto nach einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes).
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