Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 17.06.2021 - 8 Sa 22/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,53176
LAG Hamburg, 17.06.2021 - 8 Sa 22/20 (https://dejure.org/2021,53176)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 17.06.2021 - 8 Sa 22/20 (https://dejure.org/2021,53176)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 17. Juni 2021 - 8 Sa 22/20 (https://dejure.org/2021,53176)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,53176) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung; Gründe für eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung; Gründe für eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 240/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Verwertungsverbot

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.06.2021 - 8 Sa 22/20
    Eine Auflösung nach § 9 I 2 KSchG kommt nur in Betracht, wenn der geltend gemachte Kündigungssachverhalt lediglich nach § 1 KSchG wegen Sozialwidrigkeit zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (BAG v. 10.10.2002 - 2 AZR 240/01 - BAGE 103, 100 = DB 03, 999 ).

    Die Auflösung auf Antrag des Arbeitgebers stellt daher eine Ausnahme von dem vom Gesetz als Regel erstrebten Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses im Falle der Sozialwidrigkeit einer Kündigung dar (st. Rspr. BAG v. 10.10.2002 - 2 AZR 240/01 - BAGE 103, 100 = DB 03, 999 ).

    Daher herrscht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG nur ausnahmsweise in Betracht kommt und an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG v. 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01 - NZA 2005, 42 ; BAG v. 10.10.2002 - 2 AZR 240/01 - BAGE 103, 100, 106 = DB 03, 999; Urt. v. 07.05.1987 - 2 AZR 271/86 - NZA 1988, 15 ).

    Bei der Beurteilung dürfen dabei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die der darlegungspflichtige Arbeitgeber vorgetragen oder aufgegriffen hat (BAG, Urt. v. 7.3.2002 - 2 AZR 158/01 - NZA 2003, 261, 262; BAG, Urt. v. 10.10.2002 - 2 AZR 240/01 - BAGE 103, 100, 106 = DB 03, 999).

  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.06.2021 - 8 Sa 22/20
    Maßgeblich ist die objektive Lage zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BAG v. 07.03.2002 - 2 AZR 158/01 - NZA 03, 261; Urt. v. 30.09.1976 - 2 AZR 402/75 - BAGE 28, 196 = NJW 77, 695 ).

    Bei der Beurteilung dürfen dabei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die der darlegungspflichtige Arbeitgeber vorgetragen oder aufgegriffen hat (BAG, Urt. v. 7.3.2002 - 2 AZR 158/01 - NZA 2003, 261, 262; BAG, Urt. v. 10.10.2002 - 2 AZR 240/01 - BAGE 103, 100, 106 = DB 03, 999).

  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auflösungsgründe eines

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.06.2021 - 8 Sa 22/20
    Insoweit steht dem durch Art. 12 I GG geschütztem Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung des Arbeitsplatzes das Interesse des Arbeitgebers gegenüber, in seinem Unternehmen nur Mitarbeiter zu beschäftigen, die seinen Vorstellungen entsprechen (BVerfG v. 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01 - NZA 2005, 42 ).

    Daher herrscht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG nur ausnahmsweise in Betracht kommt und an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG v. 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01 - NZA 2005, 42 ; BAG v. 10.10.2002 - 2 AZR 240/01 - BAGE 103, 100, 106 = DB 03, 999; Urt. v. 07.05.1987 - 2 AZR 271/86 - NZA 1988, 15 ).

  • ArbG Hamburg, 12.12.2019 - 15 Ca 295/19
    Auszug aus LAG Hamburg, 17.06.2021 - 8 Sa 22/20
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12.12.2019 ( 15 Ca 295/19) wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12.12.2019 ( 15 Ca 295/19) abzuändern und die Klage abzuweisen;.

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.06.2021 - 8 Sa 22/20
    Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 15.02.2021 selbst ein etwas älteres Urteil des BGH zitiert (Urt. v. 17.02.1970 - III ZR 139/67 - Tz 72), in dem der Begriff der vollen tatrichterlichen Überzeugung näher erläutert wird.
  • BAG, 26.06.1997 - 2 AZR 502/96

    Druckkündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.06.2021 - 8 Sa 22/20
    Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer schon jahrelang ohne wesentliche Beanstandungen zusammengearbeitet, werden regelmäßig Auflösungsgründe von größerem Gewicht erforderlich sein, um die Prognose zu rechtfertigen dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist, als wenn es sich um einen Arbeitnehmer ohne erheblichen Besitzstand handelt, der schon wenige Monate nach Beendigung der Probezeit Auflösungsgründe setzt (BAG v. 26.06.1997- 2 AZR 502/96 - juris).
  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 801/09

    Verdachtskündigung - Beteiligung des Personalrats

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.06.2021 - 8 Sa 22/20
    Für die kündigungsrechtliche Beurteilung von Pflichtverletzungen ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG die strafrechtliche Bewertung nicht maßgeblich (vgl. BAG v. 25.11.2010 - 2 AZR 801/09 - Tz 17 m.w.N.).
  • BAG, 07.05.1987 - 2 AZR 271/86

    Aufhebungsvertrag mit ausländischem Arbeitnehmer - Zahlung einer Abfindung bei

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.06.2021 - 8 Sa 22/20
    Daher herrscht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG nur ausnahmsweise in Betracht kommt und an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG v. 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01 - NZA 2005, 42 ; BAG v. 10.10.2002 - 2 AZR 240/01 - BAGE 103, 100, 106 = DB 03, 999; Urt. v. 07.05.1987 - 2 AZR 271/86 - NZA 1988, 15 ).
  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.06.2021 - 8 Sa 22/20
    Die Beklagte verkennt dabei, dass steuerbares Verhalten eines Arbeitnehmers in aller Regel nur nach erfolgloser einschlägiger Abmahnung eine Kündigung rechtfertigt (vgl. BAG v. 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 - Tz 22).
  • BAG, 30.09.1976 - 2 AZR 402/75

    Vorausschau - Auflösungsantrag - Erwartung der weiteren Zusammenarbeit -

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.06.2021 - 8 Sa 22/20
    Maßgeblich ist die objektive Lage zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BAG v. 07.03.2002 - 2 AZR 158/01 - NZA 03, 261; Urt. v. 30.09.1976 - 2 AZR 402/75 - BAGE 28, 196 = NJW 77, 695 ).
  • LAG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 17 Sa 52/18

    Außerordentliche Kündigung - üble Nachrede per WhatsApp an Kollegin

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht