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   LAG Hamburg, 20.11.2019 - 2 Sa 30/18   

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LAG Hamburg, 20.11.2019 - 2 Sa 30/18 (https://dejure.org/2019,63980)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2019 - 2 Sa 30/18 (https://dejure.org/2019,63980)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 20. November 2019 - 2 Sa 30/18 (https://dejure.org/2019,63980)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Personenbedingte Kündigung wegen Krankheit - negative Zukunftsprognose - bEM

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Personenbedingte Kündigung wegen Krankheit - negative Zukunftsprognose - bEM

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.11.2019 - 2 Sa 30/18
    Dabei ist die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 16; BAG, Urteil vom 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 -, alle Rspr. zit. nach Juris) in drei Stufen zu prüfen:.

    Alsdann ist es Sache des Arbeitgebers, den Beweis für das Vorliegen einer negativen Gesundheitsprognose zu führen (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 16 mwN; BAG, Urteil vom 8. November 2007 - 2 AZR 292/06 - BAG, Urteil vom 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 -).

    Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung - dritte Stufe - ist schließlich zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber gleichwohl hingenommen werden müssen (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 15; BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - Rn. 15; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 16).

    Eine Kündigung ist durch Krankheit nicht "bedingt", wenn es angemessene mildere Mittel zur Vermeidung oder Verringerung künftiger Fehlzeiten gibt (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 24).

    Mildere Mittel können insbesondere die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsbereichs oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz sein (BAG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 29; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 24).

    Darüber hinaus kann sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung die Chance zu bieten, ggf. spezifische Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, um dadurch die Wahrscheinlichkeit künftiger Fehlzeiten auszuschließen (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 24 mwN.).

    In dem Fall hat der Arbeitgeber detailliert darzulegen, dass keine Möglichkeit bestanden hat, die Kündigung durch mildere Mittel zu vermeiden (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 27).

    Das bEM ist ein rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener "Suchprozess", der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 30; BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20).

    Ziel des bEM ist es festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 30; BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20).

    (2) Es ist Sache des Arbeitgebers, die Initiative zur Durchführung des bEM zu ergreifen (BAG, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 9; BAG, Urteil vom 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 31).

    (3) Kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber eine solche Initiative ergriffen hat, kann davon nur ausgegangen werden, wenn er den Arbeitnehmer zuvor nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf die Ziele des bEM sowie Art und Umfang der dabei erhobenen Daten hingewiesen hat (BAG, Urteil vom 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 32).

    Der Hinweis erfordert eine Darstellung der Ziele, die inhaltlich über eine bloße Bezugnahme auf die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hinausgeht (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 32; BVerwG 23. Juni 2010 - 6 P 8/09 - Rn. 52, BVerwGE 137, 148).

    Zu diesen Zielen rechnet die Klärung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und wie das Arbeitsverhältnis erhalten werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 19; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 32).

    Nur bei entsprechender Unterrichtung kann vom Versuch der ordnungsgemäßen Durchführung eines bEM die Rede sein (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 32 mwN.).

    (4) Kommt es stattdessen darauf an, ob bestimmte vom Arbeitgeber tatsächlich ergriffene Maßnahmen den Anforderungen eines bEM genügen, ist zu prüfen, ob sie sich als der vom Gesetz vorgesehene umfassende, offene und an den Zielen des bEM ausgerichtete Suchprozess erweisen (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 33).

    (aa) Denkbares Ergebnis eines bEM kann auch sein, den Arbeitnehmer auf eine gesetzlich vorgesehene Hilfe oder Leistung eines Rehabilitationsträgers zu verweisen (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 49).

    Es soll erreicht werden, dass keine vernünftigerweise in Betracht kommende, zielführende Möglichkeit ausgeschlossen wird (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 48 mwN.).

    (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 -).

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 400/08

    Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.11.2019 - 2 Sa 30/18
    Diese Beeinträchtigungen können sowohl in Betriebsablaufstörungen als auch in zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten liegen, sofern die Zahlungen einen Umfang von sechs Wochen übersteigen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 15).

    Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung - dritte Stufe - ist schließlich zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber gleichwohl hingenommen werden müssen (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 15; BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - Rn. 15; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 16).

    Erheblich und damit objektiv geeignet, einen Kündigungsgrund zu bilden, sind die Entgeltfortzahlungskosten erst dann, wenn zu erwarten ist, dass sie künftig für mehr als sechs Wochen im Jahr anfallen werden (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009, 2 AZR 400/08; BAG, Urteil vom 25. April 2018, 2 AZR 6/18).

    Das bEM ist ein rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener "Suchprozess", der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 30; BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20).

    Ziel des bEM ist es festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 30; BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20).

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18

    Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.11.2019 - 2 Sa 30/18
    Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls ist für die Erstellung der Gesundheitsprognose ein Referenzzeitraum von drei Jahren maßgeblich (BAG, Urteil vom 25. April 2018, 2 AZR 6/18 Rn. 23).

    Erheblich und damit objektiv geeignet, einen Kündigungsgrund zu bilden, sind die Entgeltfortzahlungskosten erst dann, wenn zu erwarten ist, dass sie künftig für mehr als sechs Wochen im Jahr anfallen werden (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009, 2 AZR 400/08; BAG, Urteil vom 25. April 2018, 2 AZR 6/18).

    Regelmäßig ist dabei als Referenzzeitraum der Zeitraum der letzten drei Jahre vor der Anhörung des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung zu Grunde zu legen (BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 28 und 23).

  • ArbG Hamburg, 28.03.2018 - 27 Ca 377/17
    Auszug aus LAG Hamburg, 20.11.2019 - 2 Sa 30/18
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. März 2018 - 27 Ca 377/17 - teilweise abgeändert.

    Mit Urteil vom 28. März 2018 - 27 Ca 377/17 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. März 2018 - 27 Ca 377/17 - teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. August 2017 nicht beendet worden ist.

  • BVerwG, 23.06.2010 - 6 P 8.09

    Informationsrecht des Personalrates; betriebliches Eingliederungsmanagement;

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.11.2019 - 2 Sa 30/18
    Bei der Durchführung muss er eine bestehende betriebliche Interessenvertretung, das Einverständnis des Arbeitnehmers vorausgesetzt, hinzuziehen (vgl. BVerwG 23. Juni 2010 - 6 P 8/09 - Rn. 55, BVerwGE 137, 148).

    Der Hinweis erfordert eine Darstellung der Ziele, die inhaltlich über eine bloße Bezugnahme auf die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hinausgeht (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 32; BVerwG 23. Juni 2010 - 6 P 8/09 - Rn. 52, BVerwGE 137, 148).

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 565/12

    Personenbedingte Kündigung - Alkoholerkrankung

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.11.2019 - 2 Sa 30/18
    Mildere Mittel können insbesondere die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsbereichs oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz sein (BAG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 29; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 24).

    Insbesondere hat er im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen weder eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an dem Arbeitnehmer zuträgliche Arbeitsbedingungen noch die Beschäftigung auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz in Betracht kommen (BAG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 34).

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 170/10

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.11.2019 - 2 Sa 30/18
    (2) Es ist Sache des Arbeitgebers, die Initiative zur Durchführung des bEM zu ergreifen (BAG, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 9; BAG, Urteil vom 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 31).

    (3) Kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber eine solche Initiative ergriffen hat, kann davon nur ausgegangen werden, wenn er den Arbeitnehmer zuvor nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf die Ziele des bEM sowie Art und Umfang der dabei erhobenen Daten hingewiesen hat (BAG, Urteil vom 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 32).

  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 46/10

    Betriebsrat - Überwachungsrecht - betriebliches Eingliederungsmanagement -

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.11.2019 - 2 Sa 30/18
    (2) Es ist Sache des Arbeitgebers, die Initiative zur Durchführung des bEM zu ergreifen (BAG, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 9; BAG, Urteil vom 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 31).

    Zu diesen Zielen rechnet die Klärung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und wie das Arbeitsverhältnis erhalten werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 19; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 32).

  • LAG Schleswig-Holstein, 03.06.2015 - 6 Sa 396/14

    Kündigung, krankheitsbedingt, Kurzerkrankungen, häufige, BEM,

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.11.2019 - 2 Sa 30/18
    Maßgeblich ist also der jeweils zurückliegende Jahreszeitraum (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. Juni 2015, 6 Sa 396/14, Rn. 113).

    Als Hilfen zur Beseitigung und möglichst längerfristigen Überwindung der Arbeitsunfähigkeit kommen dabei - neben Maßnahmen zur kurativen Behandlung - insbesondere Leistungen zur medizinischen Rehabilitation iSv. § 42 SGB IX in Betracht (§ 26 SGB IX a. F., vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. Juni 2015, 6 Sa 396/14).

  • BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 44/05

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.11.2019 - 2 Sa 30/18
    Dabei ist die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 16; BAG, Urteil vom 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 -, alle Rspr. zit. nach Juris) in drei Stufen zu prüfen:.

    Alsdann ist es Sache des Arbeitgebers, den Beweis für das Vorliegen einer negativen Gesundheitsprognose zu führen (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 16 mwN; BAG, Urteil vom 8. November 2007 - 2 AZR 292/06 - BAG, Urteil vom 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 -).

  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 224/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

  • BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 217/06

    Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 292/06

    Personenbedingte Kündigung - Krankheit

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • ArbG Braunschweig, 29.11.2022 - 2 Ca 173/22

    Personenbedingte Kündigung - unzureichende Einladung zum BEM

    Alsdann ist es Sache des Arbeitgebers, den Beweis für das Vorliegen einer negativen Gesundheitsprognose zu führen (vgl. BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 16; LAG Hamburg, Urt. v. 20.11.2019 - 2 Sa 30/18 - Rn. 86, juris).

    Diese Beeinträchtigungen können sowohl in Betriebsablaufstörungen als auch in zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten liegen, sofern die Zahlungen einen Umfang von sechs Wochen übersteigen (vgl. etwa BAG, Urt. v. 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 15, juris; LAG Hamburg, Urt. v. 20.11.2019 - 2 Sa 30/18 - Rn. 86, juris).

    Ein Abweichen von dem vom Bundesarbeitsgericht grundsätzlich als maßgeblich angesehenen dreijährigen Referenzzeitraum nach unten kommt jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BAG, Urt. v. 25.04.2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 23, juris; v. 23.01.2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 32, juris; LAG Düsseldorf Urt. v. 17.05.2022 - 14 Sa 825/21 - Rn. 50, juris; LAG Hamburg, Urt. v. 20.11.2019 - 2 Sa 30/18 - Rn. 86, juris; Denecke, in: Gallner/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht, 7. Aufl., 2021, § 1 KSchG, Rn. 555; Kiesche, jurisPR-ArbR 45/2022 Anm. 4).

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