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   LAG Hamburg, 22.04.2022 - 7 TaBV 8/21   

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https://dejure.org/2022,17853
LAG Hamburg, 22.04.2022 - 7 TaBV 8/21 (https://dejure.org/2022,17853)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 22.04.2022 - 7 TaBV 8/21 (https://dejure.org/2022,17853)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 22. April 2022 - 7 TaBV 8/21 (https://dejure.org/2022,17853)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Unterrichtungsrecht Schwerbehindertenvertretung - Art und Weise der Unterrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung Leistungsbeurteilung als Gegenstand der Unterrichtungs- und Anhörungspflicht Kein generelles Einsichtsrecht der Schwerbehindertenvertretung in die Unterlagen des Arbeitgebers

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung; Leistungsbeurteilung als Gegenstand der Unterrichtungs- und Anhörungspflicht; Kein generelles Einsichtsrecht der Schwerbehindertenvertretung in die Unterlagen des Arbeitgebers

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • ArbG Hamburg, 09.11.2021 - 5 BV 13/21

    Schwerbehindertenvertretung - Einsichtnahme in Beurteilungssystem

    Auszug aus LAG Hamburg, 22.04.2022 - 7 TaBV 8/21
    Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. November 2021 - 5 BV 13/21 - wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 09. November 2021 - 5 BV 13/21 - (Bl. 164 ff. d.A.) den Antrag zurückgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. November 2021 - 5 BV 13/21 - abzuändern und.

  • BAG, 24.02.2021 - 7 ABR 9/20

    Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - Leistungsbeurteilung nach ERA-TV

    Auszug aus LAG Hamburg, 22.04.2022 - 7 TaBV 8/21
    Die Verpflichtung zur Anhörung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX geht über die Unterrichtungspflicht insofern hinaus, als sie verlangt, dass der Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und der Arbeitgeber eine entsprechende Stellungnahme auch zur Kenntnis nimmt (BAG, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 7 ABR 9/20 -, Rn. 27, juris).

    Ist die rechtliche und tatsächliche Stellung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen jedoch anders als die eines nicht behinderten Beschäftigten betroffen, sodass die Schwerbehindertenvertretung aus ihrer fachlichen Sicht sinnvoll auf mögliche behindertenspezifische Auswirkungen der Entscheidung hinweisen könnte, besteht regelmäßig ein Beteiligungsrecht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX (BAG, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 7 ABR 9/20 -, Rn. 29, juris).

    Da die Willensbildung des Arbeitgebers jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung gegenüber dem Arbeitnehmer noch beeinflussbar ist, kann die Schwerbehindertenvertretung bereits davor ihre Unterrichtung über die beabsichtigte Leistungsbeurteilung und ihre Anhörung dazu verlangen (vgl. BAG, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 7 ABR 9/20 -, Rn. 30 - 31, juris).

  • BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06

    Kostenerstattung im Beschlussverfahren

    Auszug aus LAG Hamburg, 22.04.2022 - 7 TaBV 8/21
    Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG, Beschluss vom 02. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 -, Rn. 11, juris).
  • BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 23/20

    Beteiligung der Hauptschwerbehindertenvertretung - Globalantrag

    Auszug aus LAG Hamburg, 22.04.2022 - 7 TaBV 8/21
    Sofern sich dem Begehren des Antragstellers nicht zuverlässig entnehmen lässt, dass dieser - hilfsweise - ein genau bestimmtes Teilziel verfolgt, darf das Gericht auch nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist (BAG, Beschluss vom 22. September 2021 - 7 ABR 23/20 -, Rn. 27, juris).
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