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   LAG Hamburg, 26.05.2016 - 6 Ta 11/16   

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https://dejure.org/2016,19377
LAG Hamburg, 26.05.2016 - 6 Ta 11/16 (https://dejure.org/2016,19377)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2016 - 6 Ta 11/16 (https://dejure.org/2016,19377)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 26. Mai 2016 - 6 Ta 11/16 (https://dejure.org/2016,19377)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Hamburg

    § 114 ZPO, § 91 Abs 1 ZPO, § 55 RVG
    Keine Prüfung des Gebots der kostensparenden Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG

  • IWW

    § 55 RVG, §§ ... 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG, § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 55 Abs. 1 RVG, § 114 Abs. 1 ZPO, § 114 Abs. 2 ZPO, § 40 EGZPO, § 48 Abs. 1 RVG, §§ 103, 104 ZPO, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindung des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren an gerichtlich bewilligte Prozesskostenhilfe für mehrere jeweils parallel geführte Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Prüfung des Gebots der kostensparenden Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG

  • rechtsportal.de

    Bindung des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren an gerichtlich bewilligte Prozesskostenhilfe für mehrere jeweils parallel geführte Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Bindungswirkung der bewilligten Prozesskostenhilfe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrere parallele PKH-Klagen - und das Gebot kostensparender Rechtsverfolgung bei der Kostenfestsetzung

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • LAG Hessen, 15.10.2012 - 13 Ta 303/12

    Kostenfestsetzung - Mutwilligkeit - Prozesskostenhilfe; Kostenfestsetzung -

    Auszug aus LAG Hamburg, 26.05.2016 - 6 Ta 11/16
    Sollen die Kosten für beigeordnete Rechtsanwälte aus öffentlichen Mitteln getragen werden, ist das Gebot, die Kosten der Prozessführung angemessen niedrig zu halten, in besonderem Maße zu beachten: Die Partei soll (nur) solche zumutbaren und kostensparenden Möglichkeiten der Prozessführung wahrnehmen, die sie auch nutzen würde, wenn sie wirtschaftlich leistungsfähig wäre, also die Prozesskosten einschließlich der Anwaltskosten "aus eigener Tasche" zahlen müsste (Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 10; siehe auch BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 9).

    b) Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung vorliegt, ist aber nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG, sondern im Rahmen des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu prüfen (LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2Ta 118/15 - juris Rn. 19; Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 12; siehe auch BAG 17.02.2011 - 6AZB3/11 - juris Rn. 9; LAG Sachsen-Anhalt 28.12.2010 - 2 Ta 172/10 - juris Rn 59).

    Mutwilligkeit im Sinne dieser Definition liegt vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege von die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhenden Teilklagen geltend macht, oder wenn sie nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 9; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2Ta 118/15 - juris Rn. 20; Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 14; LAG Baden-Württemberg 27.11.2009 - 1 Ta 19/09 - juris Rn 6; LAG Schleswig-Holstein 03.02.2010 - 2 Ta 206/09 - juris Rn 7; LAG Köln 11.07.2008 - 11 Ta 185/08 - juris Rn 9).

    Denn dies hat das Gericht im Rahmen der Mutwilligkeitsprüfung nach § 114 Abs. 2 ZPO überprüft (LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15 - juris Rn. 19; Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 12).

  • BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    Auszug aus LAG Hamburg, 26.05.2016 - 6 Ta 11/16
    Sollen die Kosten für beigeordnete Rechtsanwälte aus öffentlichen Mitteln getragen werden, ist das Gebot, die Kosten der Prozessführung angemessen niedrig zu halten, in besonderem Maße zu beachten: Die Partei soll (nur) solche zumutbaren und kostensparenden Möglichkeiten der Prozessführung wahrnehmen, die sie auch nutzen würde, wenn sie wirtschaftlich leistungsfähig wäre, also die Prozesskosten einschließlich der Anwaltskosten "aus eigener Tasche" zahlen müsste (Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 10; siehe auch BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 9).

    Eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (BGH 10.03.2005 - XII ZB 20/04 - juris Rn 12; BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 8).

    Wie sich aus der nunmehr auch gesetzlich verankerten Definition ergibt, erfasst die im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens durchzuführende Mutwilligkeitsprüfung in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung eines Anspruchs (BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 8).

    Mutwilligkeit im Sinne dieser Definition liegt vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege von die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhenden Teilklagen geltend macht, oder wenn sie nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 9; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2Ta 118/15 - juris Rn. 20; Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 14; LAG Baden-Württemberg 27.11.2009 - 1 Ta 19/09 - juris Rn 6; LAG Schleswig-Holstein 03.02.2010 - 2 Ta 206/09 - juris Rn 7; LAG Köln 11.07.2008 - 11 Ta 185/08 - juris Rn 9).

  • LAG Nürnberg, 22.10.2015 - 2 Ta 118/15

    Kostenfestsetzung - Bindung an PKH-Beschluss - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    Auszug aus LAG Hamburg, 26.05.2016 - 6 Ta 11/16
    Denn dies hat das Gericht im Rahmen der Mutwilligkeitsprüfung nach § 114 Abs. 2 ZPO überprüft (LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15 - juris Rn. 19; Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 12).

    Soweit dort im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Prüfung des Grundsatzes der kostensparenden Prozessführung erfolgt (hierzu LAG München 08.01.2010 - 10 Ta 349/08 - juris Rn. 25; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 TA 118/15 - juris Rn. 21), ist dies den abweichenden Gegebenheiten geschuldet: Im Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO geht es um die Kostenerstattung durch den unterlegenen Gegner.

    Eine vorangegangene richterliche Entscheidung mit bindender Wirkung liegt nicht vor (hierzu ausführlich LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 TA 118/15 - juris Rn. 42 ff.).

  • LAG München, 08.01.2010 - 10 Ta 349/08

    Keine Kostenerstattung aus der Staatskasse bei Auftei-lung von Anträgen auf

    Auszug aus LAG Hamburg, 26.05.2016 - 6 Ta 11/16
    Etwas anderes kann entgegen der Auffassung des LAG München (vgl. etwa 08.01.2010 - 10 Ta 349/08 - juris Rn. 28) auch nicht aus den Grundsätzen hergeleitet werden, die im Kostenerstattungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO gelten.

    Soweit dort im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Prüfung des Grundsatzes der kostensparenden Prozessführung erfolgt (hierzu LAG München 08.01.2010 - 10 Ta 349/08 - juris Rn. 25; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 TA 118/15 - juris Rn. 21), ist dies den abweichenden Gegebenheiten geschuldet: Im Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO geht es um die Kostenerstattung durch den unterlegenen Gegner.

  • LAG Köln, 11.07.2008 - 11 Ta 185/08

    Prozesskostenhilfe; Beiordnung nach § 11 a ArbGG

    Auszug aus LAG Hamburg, 26.05.2016 - 6 Ta 11/16
    Mutwilligkeit im Sinne dieser Definition liegt vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege von die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhenden Teilklagen geltend macht, oder wenn sie nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 9; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2Ta 118/15 - juris Rn. 20; Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 14; LAG Baden-Württemberg 27.11.2009 - 1 Ta 19/09 - juris Rn 6; LAG Schleswig-Holstein 03.02.2010 - 2 Ta 206/09 - juris Rn 7; LAG Köln 11.07.2008 - 11 Ta 185/08 - juris Rn 9).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.11.2009 - 1 Ta 19/09

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Rechtsverfolgung weiterer Ansprüche durch

    Auszug aus LAG Hamburg, 26.05.2016 - 6 Ta 11/16
    Mutwilligkeit im Sinne dieser Definition liegt vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege von die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhenden Teilklagen geltend macht, oder wenn sie nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 9; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2Ta 118/15 - juris Rn. 20; Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 14; LAG Baden-Württemberg 27.11.2009 - 1 Ta 19/09 - juris Rn 6; LAG Schleswig-Holstein 03.02.2010 - 2 Ta 206/09 - juris Rn 7; LAG Köln 11.07.2008 - 11 Ta 185/08 - juris Rn 9).
  • LAG Schleswig-Holstein, 03.02.2010 - 2 Ta 206/09
    Auszug aus LAG Hamburg, 26.05.2016 - 6 Ta 11/16
    Mutwilligkeit im Sinne dieser Definition liegt vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege von die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhenden Teilklagen geltend macht, oder wenn sie nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 9; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2Ta 118/15 - juris Rn. 20; Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 14; LAG Baden-Württemberg 27.11.2009 - 1 Ta 19/09 - juris Rn 6; LAG Schleswig-Holstein 03.02.2010 - 2 Ta 206/09 - juris Rn 7; LAG Köln 11.07.2008 - 11 Ta 185/08 - juris Rn 9).
  • BGH, 10.03.2005 - XII ZB 20/04

    Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen

    Auszug aus LAG Hamburg, 26.05.2016 - 6 Ta 11/16
    Eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (BGH 10.03.2005 - XII ZB 20/04 - juris Rn 12; BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 8).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.12.2010 - 2 Ta 172/10

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - PKH für getrennte Verfahren

    Auszug aus LAG Hamburg, 26.05.2016 - 6 Ta 11/16
    b) Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung vorliegt, ist aber nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG, sondern im Rahmen des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu prüfen (LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2Ta 118/15 - juris Rn. 19; Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 12; siehe auch BAG 17.02.2011 - 6AZB3/11 - juris Rn. 9; LAG Sachsen-Anhalt 28.12.2010 - 2 Ta 172/10 - juris Rn 59).
  • LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 30/23

    Prozeßkostenhilfe; Mehrvergleich; kostensparende Prozeßführung

    Prozesskostenhilfe bewilligt ohne Einschränkungen, kann die Mutwilligkeit und die Kostensparung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG nicht mehr geprüft werden (in Anschluss an BAG 6 AZB 3/11; LAG Hamburg 26.05.2016 - 6 Ta 11/16; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15; LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12), außer in Ausnahmefällen.

    Ob nachvollziehbare Sachgründe für eine getrennte Prozessführung vorliegen, ist vom Gericht im Bewilligungsverfahren zu beurteilen und nicht vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl.LAG Hamburg 26.05.2016 - 6 Ta 11/16; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15; LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12).

  • LSG Thüringen, 18.03.2019 - L 1 SF 700/17

    Rechtsanwaltsvergütung: Rechtsanwaltsgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Insoweit werde auf die Entscheidung des LAG Hamburg vom 26. Mai 2016 - 6 Ta 11/16 Bezug genommen.
  • LSG Thüringen, 11.02.2019 - L 1 SF 129/17

    In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern

    Insoweit werde auf die Entscheidung des LAG Hamburg vom 26. Mai 2016 - 6 Ta 11/16 Bezug genommen.
  • LSG Thüringen, 08.11.2018 - L 1 SF 1401/16

    Umfang der dem Rechtsanwalt in mehreren von ihm betriebenen Verfahren zu

    Insoweit werde auf die Entscheidung des LAG Hamburg vom 25. Mai 2016 (6 Ta 11/16) verwiesen.
  • LSG Thüringen, 18.07.2018 - L 1 SF 1463/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - "dieselbe Angelegenheit"

    Insoweit verweise er auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg vom 26. Mai 2016 - 6 Ta 11/16.
  • LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 31/23

    Prozeßkostenhilfe; Mehrvergleich; kostensparende Prozeßführung

    Ob nachvollziehbare Sachgründe für eine getrennte Prozessführung vorliegen, ist vom Gericht im Bewilligungsverfahren zu beurteilen und nicht vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl.LAG Hamburg 26.05.2016 - 6 Ta 11/16; LAG Nümberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15; LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12).
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