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LAG Hamburg, 29.01.2018 - 2 Ta 1/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 33 Abs 2 S 2 RVG, GKG 2004
Gegenstandswert - Beschwerde ohne Antrag - Auslegung - hinreichende Bestimmtheit - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unzulässigkeit der antragslosen Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unzulässigkeit der antragslosen Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- LAG Hamburg (Leitsatz)
Gegenstandswert - Antrag
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Gegenstandswertbeschwerde ohne Antrag
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 20.11.2017 - 15 BV 6/17
- LAG Hamburg, 29.01.2018 - 2 Ta 1/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LAG Hamburg, 23.12.2009 - 8 Ta 26/08
Gegenstandswert - fehlender Antrag
Auszug aus LAG Hamburg, 29.01.2018 - 2 Ta 1/18
Ohne einen Antrag ist eine Gegenstandswertbeschwerde unzulässig (vgl. LAG Hamburg vom 08. Mai 2008 - 8 Ta 6/08; vom 23. Dezember 2009 - 8 Ta 26/08 - juris; ebenso: LAG Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 2008 - 11 Ta 103/06 - juris;… Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 33 RVG Rn 24).Fehlt im konkreten Fall ein ausdrücklicher Antrag, den Gegenstandswert auf eine bestimmte Summe festzulegen, ist zu prüfen, ob den Ausführungen der Beschwerde mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen ist, die Festsetzung welchen Gegenstandswerts der Beschwerdeführer begehrt (LAG Hamburg vom 23. Dezember 2009 - 8 Ta 26/08 -, Rn. 3, juris).
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.07.2006 - 11 Ta 103/06
Gegenstandswertfestsetzung
Auszug aus LAG Hamburg, 29.01.2018 - 2 Ta 1/18
Ohne einen Antrag ist eine Gegenstandswertbeschwerde unzulässig (vgl. LAG Hamburg vom 08. Mai 2008 - 8 Ta 6/08; vom 23. Dezember 2009 - 8 Ta 26/08 - juris; ebenso: LAG Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 2008 - 11 Ta 103/06 - juris;… Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 33 RVG Rn 24). - LAG Hamburg, 18.04.2007 - 4 Ta 4/07
Auszug aus LAG Hamburg, 29.01.2018 - 2 Ta 1/18
Darauf nahm der Arbeitgeber mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 Stellung und führte u.a. aus, dass die Auffassung (u.a. im Beschluss des LAG Hamburg vom 18. April 2007, - 4 Ta 4/07 -), wonach bei dem Wert der Einstellungen von Leitarbeitnehmern auf das Entgelt abzustellen sei, welches der Entleiher dem Verleiher zahlt, übergehe, dass dann bei der Einstellung eigener Arbeitnehmer auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von 20 % des Bruttoentgeltes und ferner die Lohnnebenkosten für entgeltpflichtige Zeiten ohne Arbeitsleistung (Krankheit, Urlaub) streitwertrelevant sein müssten.