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   LAG Hamburg, 29.09.2021 - 7 Sa 8/21   

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LAG Hamburg, 29.09.2021 - 7 Sa 8/21 (https://dejure.org/2021,55169)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 29.09.2021 - 7 Sa 8/21 (https://dejure.org/2021,55169)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 29. September 2021 - 7 Sa 8/21 (https://dejure.org/2021,55169)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • IWW

    KBV, Anlage K, Anlage 1 der KBV, § 5 III BetrVG, Anhang A, Anhang B der KBV, Anlage ... 2 der KBV, Anlage 2 zur KBV, § 307 BGB, § 4 Abs. 1, 3, 4 TVG, §§ 611, 611 a BGB, § 307 Abs. 3 BGB, § 4 TVG, § 310 Abs. 4 BGB, § 4 Abs. 4 TVG, § 362 BGB, § 16 Ziffer 1.1 MTV, § 77 BetrVG, § 4 Abs. 3 TVG, § 308 BGB, § 309 BGB, § 4 Abs. 3, Art. 8 Abs. 2 - 4 ROM I VO, Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ROM-I VO, § 307 Abs. 1 BGB, Anhang B zur KBV, Anhangs B zur KBV, § 69 Abs. 2, 3 ArbGG, § 64 Abs. 1, 2, 6, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 Abs. 1, § 520 Abs. 1, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 524, 264 ZPO, § 533 ZPO, § 91a ZPO, Anlage 1 zur KBV, § 307 Abs. 1, 2 BGB, § 611 a BGB, § 4 Abs. 1 TVG, Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (ROM I-VO), Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ROM I-VO, § 8 Abs. 1 Satz 1 ROM I-VO, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 ROM I-VO, Art. 8 Abs. 2 ROM I-VO, Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ROM I-VO, § 38 Abs. 2 EStG, § 28 g SGB IV, § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG, § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG, §§ 387 ff. BGB, § 16 MTV, §§ 133, 157 BGB, §§ 286, 288 BGB, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 525 Satz 1 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hypothetisches Steuerabzugsverfahren bei befristeter Auslandsentsendung

  • rechtsportal.de

    Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 7 Sa 10/21 v. 29.09.2021

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 7 Sa 10/21 v. 29.09.2021

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13

    Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich

    Auszug aus LAG Hamburg, 29.09.2021 - 7 Sa 8/21
    Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung (sog. Günstigkeitsvergleich) (BAG, Urteil vom 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27, juris).

    (i) Zu vergleichen sind dabei die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen (sog. Sachgruppenvergleich , BAG, Urteil vom 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28 , juris .) .

    Ein Gesamtvergleich wäre mangels einheitlicher Vergleichsmaßstäbe praktisch kaum durchführbar (BAG, Urteil vom 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28, juris).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien des Arbeitsvertrags die vertraglichen Regelungen vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrags vereinbart haben (BAG, Urteil vom 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29, juris).

    Ist die einzelvertragliche Regelung bei objektiver Betrachtung gleich oder gleichwertig (sog. neutrale Regelung), ist sie nicht günstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG (BAG, Urteil vom 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 30).

    Der Günstigkeitsvergleich ist erstmals in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die normativ geltende tarifvertragliche Regelung mit der abweichenden vertraglichen Regelung kollidiert (BAG, Urteil vom 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 31, juris.

    Nach dem in § 4 TVG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen gebührt den normativ geltenden Tarifverträgen Vorrang vor dem individuell vereinbarten Arbeitsvertrag (BAG, Urteil vom 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32).

  • BAG, 14.12.2011 - 4 AZR 26/10

    Auslegung einer Verweisungsklausel in einem Altersteilzeitarbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Hamburg, 29.09.2021 - 7 Sa 8/21
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., BAG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 4 AZR 26/10 - Rn. 29 mwN., juris).

    Wenn Parteien eines Rechtsverhältnisses in einer mit "Vertrag" bezeichneten Urkunde gemeinsam aufschreiben, dass für das Rechtsverhältnis dieses und jenes gilt, dann handelt es sich nicht um einen Akt der bloßen Erkenntnis, sondern um einen Akt der Betätigung rechtsgeschäftlichen Willens (BAG, Urteil vom 14. November 2011 - 4 AZR 26/10 - Rn. 39, juris).

    Wenn einer ausdrücklichen Vereinbarung ausnahmsweise nur eine solche Wirkung beigemessen, sie also in der Sache als überflüssig und letztlich unsinnig angesehen werden soll, bedarf es hierfür eindeutiger Anhaltspunkte (BAG, Urteil vom 14. November 2011 - 4 AZR 26/10 - Rn. 39, juris).

    In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich frei sind, ein kollektives Regelwerk in Bezug zu nehmen, insbesondere können sie auch unwirksame oder nichtige Tarifverträge in Bezug nehmen, soweit nicht deren Festlegungen auch als arbeitsvertragliche Vereinbarungen nichtig sind (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 4 AZR 26/10 - Rn. 43, juris).

  • LAG München, 25.09.2019 - 4 TaBV 52/18

    Zuständigkeit Konzernbetriebsrat, Lohnverwendungsvorgaben, Teilnichtigkeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 29.09.2021 - 7 Sa 8/21
    Mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 25. September 2019 - 4 TaBV 52/18 - hat das Landesarbeitsgericht München über die Wirksamkeit der KBV Auslandsentsendungen entschieden und die Unwirksamkeit von Ziffer 12 "Steuern" der Anlage 1 "Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012" zur KBV, deren Anhang B "Steuerausgleich-Grundsätze" mit Ausnahme von dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3.

    Es wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 25. September 2019 - 4 TaBV 52/18 - Bezug genommen (Bl. 347 ff. d.A.).

    (2) Entgegen der Sichtweise des Klägers hat der Beschluss des LAG München vom 25. September 2019 - 4 TaBV 52/18 -, der die Unwirksamkeit der kollektivrechtlichen Regelungen zum Hypotax-Verfahren feststellt, keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages.

    (aa) Tatsächlich greifen die Regelungen zum Steuerabzug in die tarifliche Bruttovergütung ein, indem sie einen zwangsweisen Abzug von dem dem Mitarbeiter zustehenden Bruttoentgelt vorsehen mit dem Ziel, den bestehenden Bruttoentgeltanspruch zu einem auf die Nettoanspruch zu machen (so auch Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 TaBV 52/18 -, Rn. 109, juris).

  • BAG, 03.07.2013 - 4 AZR 476/12

    Vertragsauslegung - Anpassung der Vergütung nach Tarifänderung - Tarifliche

    Auszug aus LAG Hamburg, 29.09.2021 - 7 Sa 8/21
    Auch wird die rasche Klärung von Ansprüchen nicht erreicht (BAG, Urteil vom 03. Juli 2013 - 4 AZR 476/12 - Rn. 44, juris).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn allein ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen im Streit steht; in einem solchen Fall besteht für den Schuldner kein Zweifel darüber, was von ihm verlangt wird und der Gläubiger darf ohne Weiteres davon ausgehen, dass er seiner Obliegenheit zur Geltendmachung Genüge getan hat (BAG, Urteil vom 03. Juli 2013 - 4 AZR 476/12 - Rn. 45, juris).

  • BAG, 13.05.2020 - 4 AZR 528/19

    Bezugnahme auf Tarifvertrag - konstitutive Regelung - Tarifwechselklausel

    Auszug aus LAG Hamburg, 29.09.2021 - 7 Sa 8/21
    Soll einem Vertragsinhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (BAG, Urteil vom 13. Mai 2020 - 4 AZR 528/19 - Rn. 26 mwN., juris).
  • BAG, 25.06.1998 - 6 AZR 475/96

    TV Arb-O - räumlicher Geltungsbereich

    Auszug aus LAG Hamburg, 29.09.2021 - 7 Sa 8/21
    Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Sichtweise maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 1998 - 6 AZR 475/96 - abstellt, betraf diese einen ganz anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt.
  • BAG, 20.06.2018 - 4 AZR 371/15

    Vertragsauslegung - Verweisung auf Tarifvertrag

    Auszug aus LAG Hamburg, 29.09.2021 - 7 Sa 8/21
    Anhaltspunkte dafür können sich aus dem Wortlaut der Erklärung und auch aus den gesamten Begleitumständen ergeben (BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 - 4 AZR 371/15 - Rn. 33, juris).
  • BAG, 03.12.1985 - 4 AZR 325/84

    Örtlicher Geltungsbereich von Tarifverträgen - Erfüllungsort

    Auszug aus LAG Hamburg, 29.09.2021 - 7 Sa 8/21
    Der Schwerpunkt liegt regelmäßig dort, wo ein Arbeitsverhältnis zu erfüllen ist, im Zweifel am Betrieb oder Betriebsteil, in den ein Arbeitnehmer eingegliedert ist (Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 207 mwN.; BAG, Urteil vom 03. Dezember 1985 - 4 AZR 325/84 - Rn. 17).
  • LAG Hamburg, 29.09.2021 - 2 Sa 8/21

    Hypothetisches Steuerabzugsverfahren bei befristeter Auslandsentsendung

    Auszug aus LAG Hamburg, 29.09.2021 - 7 Sa 8/21
    Die Kammer schließt sich insoweit den Entscheidungsgründen des Urteil der Zweiten Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 29. September 2021 - 2 Sa 8/21 - in einem (mit denselben Prozessbevollmächtigten wie im vorliegenden Verfahren) die Beklagte betreffenden Parallelverfahren an.
  • BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 45/87

    Behandlung einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren

    Auszug aus LAG Hamburg, 29.09.2021 - 7 Sa 8/21
    Eine solche Klagerweiterung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LAG im Rahmen eines insgesamt zulässigen Rechtsmittels möglich (vgl. Schwab/Weth, ArbGG 5. Aufl., § 66 Rn. 53a; BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 45/87 -, juris).
  • BAG, 07.09.2022 - 5 AZR 502/21

    Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung

    Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. September 2021 - 7 Sa 8/21 - werden zurückgewiesen.
  • BAG, 07.09.2022 - 5 AZR 502/22
    Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. September 2021 - 7 Sa 8/21 - werden zurückgewiesen.
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