Rechtsprechung
LAG Hamburg, 30.01.1996 - 3 TaBV 1/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschwerdekammer; Wahlberechtigte Arbeitnehmer; Wählbare Arbeitnehmer; Ausbildungsbetrieb; Berufsbildungswerk; Auszubildender; Rehabilitand; Einschränkende Auslegung; Beteiligungsrecht des Betriebsrates; Teleologische Reduktion; Rechtskraft; Feststellender Beschluss; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 19.10.1994 - 7 BV 9/94
- LAG Hamburg, 30.01.1996 - 3 TaBV 1/95
- BAG, 12.02.1997 - 7 ABR 36/96
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- LAG Berlin, 15.08.1995 - 12 TaBV 2/95
Rehabilitanden als "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte"
Auszug aus LAG Hamburg, 30.01.1996 - 3 TaBV 1/95
Die Beschwerdekammer folgt trotz der Kritik des Landesarbeitsgerichts Berlin in seinem Beschluß vom 15. August 1995 - 12 TaBV 2/95 - im Ergebnis der neueren Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts, nach der in reinen Ausbildungsbetrieben bzw Berufsbildungswerken die Auszubildenden bzw Rehabilitanden nicht zu den nach § 5 Abs. 1 BetrVG und § 60 Abs. 1 BetrVG wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmern gehören (BAG, Beschluß vom 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 = EzA § 5 BetrVG Nr. 54 und Beschluß vom 21. Juli 1993 - 7 ABR 53/92 = SAE 1994, 257).Nach Auffassung der erkennenden Kammer sprechen trotz der an dieser Rechtsprechung vom Betriebsrat und auch vom Landesarbeitsgericht Berlin in seinem Beschluß vom 15. August 1995 - 12 TaBv 2/95 - (Bl. 141 ff. d.A.) geäußerten Kritik die überzeugenderen Argumente für eine teleologische Reduktion von § 5 Abs. 1 und § 60 Abs. 1 BetrVG entsprechend den Beschlüssen des Siebten Senats vom 21. Juli 1993 und vom 26. Januar 1994.
Die Kritik des Betriebsrats und des Landesarbeitsgerichts Berlin in dem vom Betriebsrat zur Akte gereichten Beschluß vom 15. August 1995 - 12 TaBv 2/95 - an der einschränkenden Auslegung von § 5 Abs. 1 BetrVG durch die neuere Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts vermag demgegenüber jedenfalls im Ergebnis nicht zu überzeugen.
- BAG, 13.05.1992 - 7 ABR 72/91
Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden
Auszug aus LAG Hamburg, 30.01.1996 - 3 TaBV 1/95
Die Beschwerdekammer folgt trotz der Kritik des Landesarbeitsgerichts Berlin in seinem Beschluß vom 15. August 1995 - 12 TaBV 2/95 - im Ergebnis der neueren Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts, nach der in reinen Ausbildungsbetrieben bzw Berufsbildungswerken die Auszubildenden bzw Rehabilitanden nicht zu den nach § 5 Abs. 1 BetrVG und § 60 Abs. 1 BetrVG wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmern gehören (BAG, Beschluß vom 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 = EzA § 5 BetrVG Nr. 54 und Beschluß vom 21. Juli 1993 - 7 ABR 53/92 = SAE 1994, 257).Der für das formelle Betriebsverfassungsrecht allein zuständige Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts ist noch in seinem Beschluß vom 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 - (EzA § 5 BetrVG Nr. 54) der Rechtsprechung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts zum betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerstatus von Auszubildenden in reinen Ausbildungsbetrieben gefolgt und hat angenommen, daß auch berufliche Rehabilitanden im Sinne des § 56 AFG, die im Ausbildungszentrum eines Berufsbildungswerkes eine Berufsausbildung erhalten, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG seien und damit zur Betriebsbelegschaft des Ausbildungszentrums gehörten.
- BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92
Belegschaftszugehörigkeit von Auszubildenden
Auszug aus LAG Hamburg, 30.01.1996 - 3 TaBV 1/95
Diese Rechtsprechung hat der Siebte Senat nach erneuter Prüfung in seinem Beschluß vom 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 (SAE 1994, 257 m. Anm. Kraft) ausdrücklich aufgegeben.
- BAG, 12.02.1997 - 7 ABR 36/96
Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem Ausbildungsbetrieb
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. Januar 1996 - 3 TaBV 1/95 - wird zurückgewiesen.