Rechtsprechung
LAG Hamm, 01.08.2012 - 5 Sa 27/12 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- IWW
§§ 77 Abs. 4 S. 1, 77 Abs. 2 S. 1, 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG, 615, 293 ff BGB
§§ 77 - openjur.de
Notwendiger Inhalt einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Anforderungen an eine wirksame Vereinbarung von Kurzarbeit
- Betriebs-Berater
Vorsorgliche nur unkonkrete Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit ist unwirksam
- arbeitsrechtsiegen.de
Notwendiger Inhalt einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an eine wirksame Vereinbarung von Kurzarbeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Vorsorgliche nur unkonkrete Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit ist unwirksam
Besprechungen u.ä.
- channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)
Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers - Kurzarbeitsvereinbarung kann unwirksam sein
Verfahrensgang
- ArbG Iserlohn, 23.11.2011 - 1 Ca 1315/11
- LAG Hamm, 01.08.2012 - 5 Sa 27/12
Papierfundstellen
- NZA 2013, 747
- BB 2013, 1012
- NZA-RR 2013, 244
Wird zitiert von ... (5)
- LAG Hamm, 12.06.2014 - 11 Sa 1566/13
Kurzarbeit; Annahmeverzug
In der Betriebsvereinbarung müssen Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder die betroffene Abteilung sowie die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen soll, festgelegt sein (so bereits LAG Hamm 01.08.2012 - 5 Sa 27/12 -).Nach aktueller Rechtsprechung des LAG Hamm ( Urteil 01.08.2012 - 5 Sa 27/12 - ) sei für die wirksame Vereinbarung von Kurzarbeit erforderlich, dass in einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit, die normative Wirkung für die betroffenen Arbeitsverhältnisse entfalten solle, Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder die Abteilung sowie die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen solle, festgelegt werde, um den für Rechtsnormen geltenden Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen.
Die Betriebsvereinbarung muss den Beginn und die Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder die betroffene Abteilung sowie die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen soll, festlegen ( LAG Hamm 01.08.2012 - 5 Sa 27/12 - rechtskräftig [die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden]; ebenso: LAG Baden-Württemberg 25.11.2005 - 20 Sa 112/04 - Hess. LAG 14.03.1997 NZA-RR 1997, 479; ArbG Hagen 09.10.2012 - 1 Ca 1420/12 - m. zust. Anmerkung Kothe/Paschke jurisPR-ArbR 25/2013 Anm. 4;… Fitting, BetrVG, 27.Aufl.2014, § 87 BetrVG Rn. 158;… GK-Wiese, BetrVG, 10.Aufl. 2014, § 87 BetrVG Rn. 363 - a.A.: Thür.
Damit sind die Voraussetzungen des § 295 BGB erfüllt ( vgl. BAG 10.10.2006 AP BPersVG § 75 Nr. 85
; LAG Hamm 01.08.2012 - 5 Sa 27/12 - unter II. a.E./Rn.51 ). - LAG Hamm, 19.11.2014 - 4 Sa 1108/14
Kurzarbeit, Betriebsvereinbarung, Annahmeverzug
Die wirksame Anordnung von Kurzarbeit auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung setzt voraus, dass in dieser selbst und nicht in einer ergänzend getroffenen Regelungsabrede Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder die betroffene Abteilung sowie die Zeiträume, in denen die Arbeit ausfallen soll, festgelegt sind (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 01.08.2012 - 5 Sa 27/12 und Urteil vom 12.06.2014 - 11 Sa 1566/13).Für die wirksame Einführung von Kurzarbeit ist es erforderlich, dass in einer Betriebsvereinbarung Beginn und Dauer der Kurzarbeit, Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder die betroffenen Abteilungen sowie die Zeiträume, in denen die Arbeit ausfallen soll, festgelegt werden, um dem für Rechtsnormen geltenden Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen (LAG Hamm, Urteil vom 12.06.2014 - 11 Sa 1566/13 - juris; LAG Hamm, Urteil vom 01.08.2012 - 5 Sa 27/12 = NZA-RR 2013, 244 ff. jeweils m. w. N.).
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.03.2018 - 3 Sa 196/17
Betriebsrentenanpassung
Den Arbeitnehmern im Anwendungsbereich einer Betriebsvereinbarung muss aus dieser heraus mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar sein, wann dort niedergelegte Regelungen greifen und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben (vgl. LAG Hamm 1.8.2012 - 5 Sa 27/12 - NZA-RR 2013, 244). - ArbG Herford, 31.10.2013 - 3 Ca 1287/12
Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit; …
Nach aktueller Rechtsprechung des LAG Hamm (v. 01.08.2012 - 5 Sa 27/12, juris) ist für die wirksame Vereinbarung von Kurzarbeit erforderlich, dass in einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit, die normative Wirkung für die betroffenen Arbeitsverhältnisse entfalten soll, Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder die Abteilung sowie die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen soll, festgelegt werden, um dem für Rechtsnormen geltenden Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen (LAG Baden-Württemberg v. 25.11.2005 - 20 Sa 112/04, juris; Sächsisches LAG v. 31.07.2002 - 2 Sa 910/01, NZA-RR, 2003, 366; Hessisches LAG v. 14.03.1997 - 17/13 Sa 162/96, NZA-RR, 1997, 479; LAG Rheinland-Pfalz v. 30.03.2006 - 11 Sa 609/05, juris; ArbG Herford v. 26.02.2010 - 1 Ca 241/09, juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 3 Sa 501/17
Betriebsrentenanpassung
Den normunterworfenen Arbeitnehmern muss aus der Betriebsvereinbarung heraus mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar sein, wann die dort nieder-gelegten Regelungen greifen und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben (vgl. LAG Hamm 01.08.2012 - 5 Sa 27/12- NZA-RR 2013, 244).