Rechtsprechung
LAG Hamm, 02.02.2004 - 8 Sa 1169/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vereinnahmung unrechtmäßger Gewinne durch Angestellte eines Spielcasinos; Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung; Konkrete Schadensermittlung; Manipulationen beim Black-Jack-Spiel; Anhaltspunkte für Vermögenseinbuße; Beurteilung auf statistischer Grundlage; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Dortmund, 29.05.2000 - 9 Ca 959/99
- LAG Hamm, 20.12.2000 - 8 Sa 1169/00
- LAG Hamm, 02.02.2004 - 8 Sa 1169/00
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Hamm, 02.02.2004 - 8 Sa 1170/00
Schädigung einer Spielbank durch unrechtmäßige Vereinnahmung von Gewinnen durch …
Weitere Beklagte nimmt die Klägerin wegen desselben Sachverhalts in den Verfahren ArbG Dortmund 9 Ca 959/99 = LAG Hamm 8 Sa 1169/00 und ArbG Dortmund 9 Ca 1257/00 = LAG Hamm 8 Sa 1177/00 in Anspruch.den Beklagten zu 3) zu verurteilen, über den bereits ausgeurteilten Betrag von 11.000,-DM hinaus als Gesamtschuldner neben den übrigen Beklagten des vorliegenden Verfahrens sowie der weiteren Verfahren 8 Sa 1169/00 und 8 Sa 1177/00 an die Klägerin weitere 2.039.543,30 EUR (entsprechend 3.989.000,-DM),.
den Beklagten zu 1) zu verurteilen, über den bereits ausgeurteilten Betrag von 324.000,- DM hinaus als Gesamtschuldner neben den übrigen Beklagten des vorliegenden Verfahrens sowie der weiteren Verfahren 8 Sa 1169/00 und 8 Sa 1177/00 an die Klägerin weitere 1.879.508,90 EUR (entsprechend 3.676.000,- DM),.
die Beklagten zu 2, 4), 5), und 6) zu verurteilen, als Gesamtschuldner neben den übrigen Beklagten des vorliegenden Verfahrens sowie der weiteren Verfahren 8 Sa 1169/00 und 8 Sa 11700/00 an die Klägerin 2.045.167,50 EUR (entsprechend 4 Mio. DM) sämtlich nebst 4% Zinsen seit dem 21.09.1996 zu zahlen,.
Die Beklagten zu 1) und 3) verteidigen die arbeitsgerichtliche Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen worden ist, als zutreffend, schließen sich dem Vorbringen der übrigen Beklagten des gemeinsam verhandelten Verfahrens 8 Sa 1169/00 an und wenden sich insbesondere gegen die von der Klägerin vorgetragene Schadensberechnung.
Mit Schreiben vom 24.09.2001 (Bl. 1631 ff. d.A. 8 Sa 1169/00) hat der beauftragte Sachverständige um Vorlage weiterer Unterlagen sowie um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:.
Im Anschluss an die Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.11.2001 (Bl. 1664 der Akte 8 Sa 1169/00), es habe im fraglichen Zeitraum keine Teilschließungen oder sonstigen Umstände gegeben, welche die Umsatzentwicklung beeinträchtigt haben könnten, ist dem Gutachter durch Beschluss vom 17.01.2002 (Bl. 1711 der Akte 8 Sa 1169/00) folgende Weisung erteilt worden:.
Ergänzend wird auf die Stellungnahmen der übrigen Beklagten des Verfahrens 8 Sa 1169/00, welche Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung vom 02.02.2004 waren, Bezug genommen.
Über die Frage, in welchem Verhältnis die so bestimmte Einzelhaftung der verurteilten Beklagten zueinander und im Verhältnis zu weiteren, in den Verfahren 8 Sa 1169/00 und 8 Sa 1177/00 in Anspruch genommenen oder weiteren nicht verklagten Schädigern steht, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner gerichtlichen Entscheidung.
Anders als im Verhältnis zu den weiteren Beklagten zu 1) und zu 3) und den Beklagten des Verfahrens 8 Sa 1169/00, welche sich gegenüber dem Klagebegehren mit vielfältigen Einwendungen zur Wehr setzen und insbesondere der Behauptung der Klägerin entgegengetreten sind, die - zuletzt unstreitig gewordenen - Spielregeländerungen seien allenfalls von untergeordnetem Einfluss auf die Entwicklung der Bruttospielerträge, ist im Verhältnis zu den säumigen Beklagten aus prozessualen Gründen von der Richtigkeit des Klägervortrages auszugehen.
Soweit die Klägerin die Beklagten zu 1) und 3) in Anspruch nimmt, erweist sich ihre Berufung - wie im Parallelverfahren 8 Sa 1169/00 - insgesamt als unbegründet.
Die rechtliche Beurteilung des Klägervortrages als "neu" wird auch nicht dadurch in Frauge gestellt, dass von verschiedenen Beklagten - neben einer Vielzahl anderer Einwendungen - bereits vor Einholung des Sachverständigengutachtens auf den Gesichtspunkt von Spielregeländerungen hingewiesen worden ist - so etwa für den Beklagten zu 2) des Verfahrens 8 Sa 1169/00 im Schriftsatz vom 29.01.2001 (dort Bl. 1258 f. d.A.); entsprechendes gilt etwa für die weiteren Beklagtenschriftsätze des genannten Verfahrens vom 21.02.2001.
Anders als im Verhältnis zu anderen Beklagten - insbesondere den Beklagten des Verfahrens 8 Sa 1169/00 - bestehen damit in Bezug auf den Beklagten R1xx keine Probleme bei der Feststellung des konkret aus dem Falschspiel persönlich vereinnahmten Betrages.
Soweit es die durch die Heranziehung des Sachverständigen veranlassten Kosten betrifft (wovon ein Anteil von 6/16 auf den vorliegenden Rechtsstreit entfällt, auf den weiteren Rechtsstreit 8 Sa 1169/00 entfallen nach Ausscheiden der dort ursprünglich Beklagten zu 4) vor Beweisaufnahme 9/16, auf den Rechtsstreit 8 Sa 1177/00 1/16), fallen diese der Klägerin allein zur Last.
- LAG Hamm, 02.02.2004 - 8 Sa 1177/00
Strafrechtliche relevantes Falschspiel von Angestellten einer Spielbank; …
Weitere Beklagte nimmt die Klägerin wegen desselben Sachverhalts in den Verfahren ArbG Dortmund 9 Ca 959/99 = LAG Hamm 8 Sa 1169/00 und ArbG Dortmund 9 Ca 1257/00 = LAG Hamm 8 Sa 1814/99 in Anspruch.In dem weiteren Verfahren 9 Ca 959/99 = LAG Hamm 8 Sa 1169/00 hat das Arbeitsgericht die Klage durch streitiges Urteil in vollem Umfang abgewiesen.
als Gesamtschuldner neben den Beklagten der Verfahren 8 Sa 1169/00 und 8 Sa 1170/00 an die Klägerin 2.045.167,50 (entsprechend 4 Mio. DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 21.09.1996 zu zahlen,.
Über die Frage, in welchem Verhältnis die Haftung des Beklagten R1xxxx im Verhältnis zu weiteren, in den Verfahren 8 Sa 1169/00 und 8 Sa 1170/00 in Anspruch genommenen oder weiteren nicht verklagten Schädigern steht, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner gerichtlichen Entscheidung.