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   LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1477/17   

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https://dejure.org/2019,32637
LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1477/17 (https://dejure.org/2019,32637)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02.07.2019 - 9 Sa 1477/17 (https://dejure.org/2019,32637)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02. Juli 2019 - 9 Sa 1477/17 (https://dejure.org/2019,32637)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Ruhrbergbau, Angestellter, Hausbrandkohlen, Tonne auf Attest, Umstellung auf Energiebeihilfe, Abfindung, Vertrauensschutz, Angemessenheit

  • IWW

    Anlage 7 zum MTV, Anlage 7a des MTV, § 4 Abs. 5 BetrAVG, § 91 MTV, § ... 3 Abs. 5 BetrAVG, Anlage 7a zum MTV, § 3 Abs. 1 BetrAVG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 64 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, § 519 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO, § 259 ZPO, § 1 Abs. 1 TVG, Art. 9 III GG, Art. 9 Abs. 3 GG, Artikel 9 Abs. 1, 3 GG, § 4 Abs. 2 TVG, § 53 Abs. 2 GmbHG, § 17 Abs. 3 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 16 BetrAVG, § 1 Abs. 1 BetrAVG, § 106 MTV, § 164 BGB, § 293 ZPO, § 5 BetrAVG, § 139 BGB, § 151 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, §§ 2, 2a BetrAVG, § 253 HGB, § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 7 Abs. 1 BetrAVG, § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG, § 253 Abs. 2 HGB, § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB, Art. 19 Abs. 4 GG, § 92 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhrbergbau; Angestellter; Hausbrandkohlen; Tonne auf Attest; Umstellung auf Energiebeihilfe; Abfindung; Vertrauensschutz; Angemessenheit

  • rechtsportal.de

    BetrAV § 17 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (75)

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 382/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung eines Versorgungstarifvertrags -

    Auszug aus LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1477/17
    Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 40 Rn. 40 zu II. 3. a) der Gründe; BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27) .

    Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung, welcher bis zum Eintritt des Versorgungsfalles des Eintritts in die Altersrente im Rahmen der bis dahin bestehenden unverfallbaren Anwartschaft und sodann des Versorgungsanspruchs zu beachten ist, ändert daran nichts (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42) .

    Auf tarifvertragliche Regelungen ist es nicht ohne weiteres übertragbar (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 39, BAGE 118, 326 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49) .

    Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27.6.2006 - 3 AZR 255/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49 Rn. 40) .

    Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 44; BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 56 und 57 - NVwZ 2008, 455, 460) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27) .

    Die Gerichte haben sie jedoch daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .Damit ist den Tarifparteien gerade kein Eingriff in den erdienten Besitzstand erlaubt, vielmehr lediglich insoweit eine Beeinträchtigung der individuellen Versorgungsanwartschaften zulässig, wie sich aus der notwendig pauschalierenden Betrachtungsweise und Regelungstechnik mittels Tarifverträgen im Rahmen kollektiver Gestaltung Abweichungen ergeben.

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 273/15

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösender Tarifvertrag - Verschlechterung einer

    Auszug aus LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1477/17
    Soweit - wie vorliegend - keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, verweisen sie daher auf die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Versorgungsregelungen, die sich typischerweise auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 66 Rn. 19) .

    Mehr als geringfügig sind nur solche Eingriffe, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weitere private Absicherung auszugleichen (so für einen ablösenden Tarifvertrag BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 38; für eine Betriebsvereinbarung BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - NZA 2012, 1229, 1233 Rn. 39) .

    Die Tarifvertragsparteien haben gemäß § 17 Abs. 3 BetrAVG a.F. sogar die Möglichkeit, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 33 ).

    Gleichwohl unterliegen die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 40 Rn. 40; BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 34) .

    Wie gewichtig diese sein müssen, hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 34) .

    Bei tariflichen Regelungen, die für die betroffenen Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger nur zu geringfügigen Nachteilen führen, genügen sachliche Gründe (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 35 mit umfangreichen weiteren Nachw.) .

    (bbba) Mehr als geringfügig sind lediglich solche Eingriffe, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weiter gehende private Absicherung auszugleichen (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 38) .

    Allerdings sind die Tarifvertragsparteien - ebenso wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 40 Rn. 40 m. w. Nachw.; BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 34) .

  • BAG, 28.07.2005 - 3 AZR 14/05

    Eingriffe in Betriebsrenten durch Tarifvertrag

    Auszug aus LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1477/17
    Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 40 Rn. 40 zu II. 3. a) der Gründe; BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27) .

    Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27) .

    Die Gerichte haben sie jedoch daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .

    Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47) .Damit ist den Tarifparteien gerade kein Eingriff in den erdienten Besitzstand erlaubt, vielmehr lediglich insoweit eine Beeinträchtigung der individuellen Versorgungsanwartschaften zulässig, wie sich aus der notwendig pauschalierenden Betrachtungsweise und Regelungstechnik mittels Tarifverträgen im Rahmen kollektiver Gestaltung Abweichungen ergeben.

  • LAG Hamm - 9 Sa 588/17 (anhängig)

    Verfahren rund um das Kohledeputat für Beschäftigte der RAG Aktiengesellschaft

    Auszug aus LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1477/17
    Das Gericht hat die Akte des Rechtsstreits LAG Hamm 9 Sa 588/17 nebst Anlagen, welche den Prozessbevollmächtigten beider Parteien aufgrund des Umstandes bekannt ist, dass diese auch in dem genannten Verfahren die Prozessbevollmächtigten sind, in vollem Umfang beigezogen.

    b) Die Tarifparteien sind zunächst ausweislich der in der beigezogenen Akte LAG Hamm 9 Sa 588/17 erteilten Auskünfte des Gesamtverbandes Steinkohle e.V. vom 15.03.2018 und 25.09.2018 und der IG BCE vom 28.02.2018 und 09.10.2018 sowie deren gemeinsamer Auskunft vom 13.12.2018 in Verbindung mit der in der beigezogenen Akte ebenfalls enthaltenen, umfangreichen Darstellung der Beklagten in deren Schriftsätzen vom 15.03.2018 und 27.04.2018 nebst jeweiligen umfangreichen, u.a. in 21 Aktenordnern enthaltenen Anlagen über die Entstehung der Tabellensätze der Anhänge 1 und 2 zur Anlage 7a des ÄTV von den durch die Aktuarin des beauftragten Beratungsunternehmens aus den Daten der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger unter Zugrundelegung des gegen Abschluss der Tarifverhandlungen zum Stichtag 31.12.2014 geltenden Rechnungszinses gemäß § 253 HGB in Höhe von 4, 53 % errechneten Barwerten für die einzelnen Altersjahrgänge ausgegangen.

    Diese rechtlichen und tatsächlichen Umstände sind auch in dem vorliegenden Rechtsstreit nach der Beiziehung des Verfahrens LAG Hamm 9 Sa 588/17 hinsichtlich der dortigen Tarifauskünfte und des sonstigen Parteivortrags zu berücksichtigen.

    Weiter haben die Tarifvertragsparteien auf Nachfrage der Berufungskammer in dem beigezogenen Berufungsverfahren LAG Hamm 9 Sa 588/17 gemeinsam und für alle Tarifbereiche (Ruhrbergbau, Ibbenbürener Steinkohlenbergbau jeweils zu Anlage 7a, Saarbergbau zu Anlage 5a) in ihrer ergänzenden Auskunft vom 13.12.2018 mitgeteilt, dass sie weiterhin der Auffassung sind, auch bei der Höhe der Abfindungssätze den gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überdehnt zu haben und auch angesichts der durch die erkennende Kammer in der Verhandlung vom 19. Juli 2018 (in dem Verfahren 9 Sa 588/17) dargelegten Gestaltungsmöglichkeiten die Abfindungstabellen für angemessen zu halten.

    Der Weg zu den Tabellensätzen für die Abfindungsbeträge wurde von dem Datenmaterial der Bezugsberechtigten über die pauschalierende Barwertberechnung, den pauschalen Abschlag von 9, 091 % und die darauf aufbauenden Zu- und Abschläge für Berechtigte mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bzw. solche ohne diese in den im beigezogenen Berufungsverfahren 9 Sa 588/17 eingeholten Tarifauskünften und in den Schriftsätzen der dortigen Beklagten detailliert dargelegt.

    Gleichwohl erfolgt die Gestaltung, weil für die Tarifbereiche des Ruhrbergbaus und des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus die noch nicht pauschal verminderten Ausgangsbarwerte in der Anlage 20 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 27.04.2018 in dem beigezogenen Rechtsstreit LAG Hamm 9 Sa 588/17 verfügbar sind, dort abwärts ab dem Alter 88 Jahre, unter Verwendung der dort dargestellten Ausgangsbarwerte.

  • BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 181/09

    Altersteilzeit - Verstoß einer Tarifnorm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1477/17
    Regelmäßig ist es hinreichend, wenn ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung besteht (BAG 04. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46) .

    Die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifvorschriften nur ausnahmsweise angenommen werden (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 Rn. 43; BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 996/06 - AP TVG § 1 Nr. 39 Rn. 21 ).

    Die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifvorschriften nur ausnahmsweise angenommen werden (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 Rn. 43; BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 996/06 - AP TVG § 1 Nr. 39 Rn. 21 ).

    So haben etwa für die Vergangenheit gleichheitswidrig ausgeklammerte Personen nur dann Anspruch auf die Vergünstigung, wenn die tariflichen Normgeber dem Gleichheitssatz nur auf diese Weise Rechnung tragen können (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46) .

  • BAG, 29.08.2012 - 10 AZR 571/11

    Betriebliche Übung - Leistungsgewährungen, die möglicherweise irrtümlich über

    Auszug aus LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1477/17
    Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (BAG 29. August 2012 - 10 AZR 571/11 - NZA 2013, 40, 41 Rn. 19; BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 670/10 - NZA 2012, 499) .

    Erst wenn solche Darlegungen des Arbeitnehmers die Entstehung einer betrieblichen Übung belegen, ist es Sache des Arbeitgebers, dem durch geeigneten Vortrag entgegenzutreten (BAG 29. August 2012 - 10 AZR 571/11 - NZA 2013, 40, 41 Rn. 20) .

    Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (BAG 29. August 2012 - 10 AZR 571/11 - NZA 2013, 40, 41 Rn. 19; BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 670/10 - NZA 2012, 499) .

    Erst wenn solche Darlegungen des Arbeitnehmers die Entstehung einer betrieblichen Übung belegen, ist es Sache des Arbeitgebers, dem durch geeigneten Vortrag entgegenzutreten (BAG 29. August 2012 - 10 AZR 571/11 - NZA 2013, 40, 41 Rn. 20) .

  • BAG, 06.12.2017 - 10 AZR 575/16

    Sonderzahlung - Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes - Vertrauensschutz

    Auszug aus LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1477/17
    Tarifvertragliche Regelungen tragen somit während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich (BAG 6. Dezember 2017 - 10 AZR 575/16 - NZA 2018, 321, 324 Rn. 35; BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18) .

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Ansprüche noch nicht erfüllt oder noch nicht fällig sind (BAG 6. Dezember 2017 - 10 AZR 575/16 - NZA 2018, 321, 324 Rn. 36; BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 26 ff., BAGE 119, 374) .

    Die Grundlage für schützenswertes Vertrauen besteht nicht mehr, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen (BAG 6. Dezember 2017 - 10 AZR 575/16 - NZA 2018, 321, 324 Rn. 37; BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18) .

    Entscheidend und ausreichend ist die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG 6. Dezember 2017 - 10 AZR 575/16 - NZA 2018, 321, 324 R. 37; BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 108, 176) .

  • BAG, 31.07.2018 - 3 AZR 731/16

    Hinterbliebenenversorgung - Wegfall durch Tarifregelung

    Auszug aus LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1477/17
    Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 40 Rn. 40 zu II. 3. a) der Gründe; BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27) .

    Gleichwohl unterliegen die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 40 Rn. 40; BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 34) .

    Allerdings sind die Tarifvertragsparteien - ebenso wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 40 Rn. 40 m. w. Nachw.; BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - NZA 2017, 64, 67 Rn. 34) .

  • BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 51/03

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1477/17
    Würden an die Gegnerunabhängigkeit überspannte Anforderungen gestellt, bestünde die Gefahr, dass die Koalitionsfreiheit ausgehöhlt wird (BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 zu B. III. 2. d) aa) der Gründe m. w. Nachw.) .

    An der erforderlichen Unabhängigkeit fehlt es daher erst dann, wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Arbeitnehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist (BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 zu B. III. 2. d) aa) der Gründe m. w. Nachw.) .

    Daran ist insbesondere zu denken, wenn sich eine Gewerkschaft im Wesentlichen nicht aus den Beiträgen ihrer Mitglieder, sondern aus Zuwendungen der Arbeitgeber finanziert und zu befürchten ist, dass die Arbeitgeberseite durch Androhung der Zahlungseinstellung die Willensbildung auf Arbeitnehmerseite beeinflussen kann, wobei sich eine schematische Betrachtung verbietet und die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind (BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 zu B. III. 2. d) aa) der Gründe) .

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 255/05

    Anpassung laufender Betriebsrente durch Tarifvertrag

    Auszug aus LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1477/17
    Auf tarifvertragliche Regelungen ist es nicht ohne weiteres übertragbar (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 39, BAGE 118, 326 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49) .

    Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27.6.2006 - 3 AZR 255/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49 Rn. 40) .

  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 229/15

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Übergangsregelung in der

  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 903/13

    Auslegung eines Tarifvertrags - Steuerausgleichszahlung als Teil der

  • BAG, 02.12.1986 - 3 AZR 123/86

    Anspruch auf Energiebeihilfe anstelle nicht mehr verwendbarer Hausbrandkohle bei

  • BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 856/09

    Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung - (Teil-) Nichtigkeit eines Tarifvertrages

  • BAG, 08.12.2011 - 6 AZR 319/09

    Altersdiskriminierung bei Überleitung in den TVöD

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 695/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

  • BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 152/03

    Weihnachtsgeld - Wegfall durch Sanierungstarifvertrag

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

  • BAG, 23.08.2017 - 10 AZR 97/17

    Sonderzahlung - billiges Ermessen - betriebliches Entlohnungssystem

  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 102/06

    Tarifliche Ablösung einer umlagefinanzierten Versorgung

  • BAG, 23.08.2011 - 3 AZR 650/09

    Betriebsrente - betriebliche Übung - Urteilsergänzung

  • BAG, 12.12.2006 - 3 AZR 476/05

    Verbilligter Strombezug und Krankheitsbeihilfen

  • BAG, 29.04.2004 - 6 AZR 101/03

    Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

  • BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 670/10

    Tantieme - Leistungsvoraussetzungen - Vertragsänderung

  • BAG, 27.11.1991 - 5 AZR 167/91

    Energiebeihilfe statt Hausbrandkohle

  • BAG, 24.10.2007 - 10 AZR 878/06

    Sonderzuwendung - Rückwirkung eines verschlechternden Tarifvertrages

  • BAG, 28.05.1997 - 4 AZR 545/95
  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 355/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Chemiearbeiter

  • BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 43/09

    Übertarifliche Jahressonderzahlung - betriebliche Übung

  • BAG, 12.12.2007 - 4 AZR 996/06

    Tarifvertrag - Stellvertretung - Teilnichtigkeit

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

  • ArbG Herne, 04.10.2017 - 5 Ca 1086/17
  • BVerfG, 25.02.1988 - 2 BvL 26/84

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 282/09

    Betriebsrente - Eingriff in Anpassungsregelung

  • BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 452/11

    Altersteilzeit - Mindestnettobetragstabelle

  • BAG, 18.11.2015 - 4 ABR 24/14

    Eingruppierung sog. Punktionskräfte - Tariflücke

  • BAG, 05.12.1979 - 4 AZN 41/79

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Rechtsbegriffs - Falsche Anwendung -

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 417/07

    Streichung des Sicherungsfalls "Wirtschaftliche Notlage" - Widerruf von

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 09.05.2018 - 1 BvR 1884/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZN 792/06

    Grundsatzbeschwerde

  • ArbG Rheine, 04.04.2017 - 2 Ca 1012/16
  • LAG Hessen, 12.06.2017 - 17 Sa 1485/16

    Keine ergänzende Tarifauslegung, da keine planwidrige Regelungslücke jedenfalls

  • BAG, 14.12.2010 - 3 AZR 462/09

    Betriebliche Altersversorgung - Energiekostenerstattung

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

  • BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 1/02

    Berechnung einer Versorgungsanwartschaft

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 904/13

    Auslegung eines Versorgungstarifvertrags

  • BAG, 11.10.2006 - 4 AZR 486/05

    Sanierungs-TV - rückwirkender Eingriff

  • BAG, 05.10.2010 - 5 AZN 666/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage -

  • BAG, 25.09.2012 - 1 AZN 1622/12

    Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage

  • BAG, 09.08.1995 - 6 AZR 1047/94

    Wirksamwerden eines Tarifvertrags - Ermittlung durch Gericht

  • BVerwG, 02.11.2007 - 3 B 58.07

    Rechtliches Gehör; Bestreiten mit Nichtwissen; Amtsermittlungspflicht; materielle

  • BAG, 21.09.2010 - 9 AZR 515/09

    Berechnung des Altersteilzeitentgelts in einer Spielbank - Auszahlung des in der

  • BAG, 20.05.1999 - 6 AZR 451/97

    Tarifliche Überbrückungsbeihilfe und Einkommenssteuer

  • BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 204/12

    Nachrang von Entgeltansprüchen eines Gesellschafters

  • BAG, 14.12.2010 - 3 AZR 799/08

    Betriebliche Altersversorgung - Energiekostenerstattung

  • BAG, 24.02.2011 - 2 AZR 830/09

    Sanierungstarifvertrag - Auslegung - Zustimmung der Gewerkschaft als

  • BAG, 14.12.1977 - 5 AZR 673/76

    Deputatanspruch - Lieferung von Gütern - Eigene Produktion des

  • BAG, 21.06.2000 - 4 AZR 931/98

    Eingruppierung bei Tariflücke

  • BAG, 21.09.2011 - 7 ABR 54/10

    Betriebsratswahl in gewillkürter Organisationseinheit

  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

  • BAG, 12.10.2004 - 3 AZR 557/03

    Eingriff in die einem Ruheständler zugesagte Witwenrente

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

  • BAG, 06.06.2007 - 4 AZR 382/06

    Vergütung eines Flugzeugführers - Tarifänderung - Rückwirkung

  • BVerfG, 18.04.2008 - 1 BvR 759/05

    Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen

  • BAG, 29.03.1957 - 1 AZR 208/55

    Ansprüche aus Einzelarbeitsverhältnis - Zuständigkeit der Arbeitsgerichte -

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

  • BAG, 02.12.1986 - 3 AZR 259/85

    Anspruch eines Rentners auf Energiebeihilfe statt nicht mehr verwendbarer

  • BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 785/10

    Auslegung eines Tarifsozialplans - Verlängerung des mit einer

  • BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65

    Tariffähigkeit von Innungen

  • BAG, 16.12.2014 - 9 AZR 915/13

    Teilzeitarbeit - Verteilung der reduzierten Arbeitszeit

  • BAG, 27.03.2012 - 3 AZR 218/10

    Betriebsrente - Anpassungsprüfung

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 361/98

    Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch

  • ArbG Essen, 30.08.2022 - 3 Ca 793/22
    "Bereits das LAG Hamm hat in seiner Entscheidung etwa vom 02.07.2019 (9 Sa 588/17), vom 08.01.2019 (9 Sa 966/17) wie auch vom 13.06.2019 (9 Sa 1260/17) oder 02.07.2019 (9 Sa 1477/17) ausgeführt, dass die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig ist, unter Berücksichtigung insbesondere der Einstellung des deutschen Steinkohlebergbaus die den Arbeitern und Angestellten gewährten Ansprüche auf Hausbrandkohle in einen solchen auf Energiebeihilfe umzuwandeln und den Anspruch auf Energiebeihilfe für ausgeschiedene Arbeitnehmer abzufinden.

    Aus der Streichung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. folgt, dass selbst eine wirtschaftlichen Notlage keinen sachlichen Grund für einen Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften bildet (vgl. LAG Hamm vom 02.07.2019 - 9 Sa 1477/17, juris Rdn. 487-493).

    Insoweit kann die von dem LAG Hamm entwickelte Tabelle herangezogen werden, die den Tabellenwert aus dem Tarifvertrag ersetzt, etwa im Urteil vom 02.07.2019 (9 Sa 1477/17).

  • ArbG Essen, 11.11.2020 - 1 Ca 2432/20
    a) Bereits das LAG Hamm hat in seiner Entscheidung etwa vom 02.07.2019 (9 Sa 588/17), vom 08.01.2019 (9 Sa 966/17) wie auch vom 13.06.2019 (9 Sa 1260/17) oder 02.07.2019 (9 Sa 1477/17) ausgeführt, dass die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig ist, unter Berücksichtigung insbesondere der Einstellung des deutschen Steinkohlebergbaus die den Arbeitern und Angestellten gewährten Ansprüche auf Hausbrandkohle in einen solchen auf Energiebeihilfe umzuwandeln und den Anspruch auf Energiebeihilfe für ausgeschiedene Arbeitnehmer abzufinden.

    Insoweit kann die von dem LAG Hamm entwickelte Tabelle herangezogen werden, die den Tabellenwert aus dem Tarifvertrag ersetzt, etwa im Urteil vom 02.07.2019 (9 Sa 1477/17).

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