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   LAG Hamm, 02.12.2021 - 5 Sa 824/21   

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LAG Hamm, 02.12.2021 - 5 Sa 824/21 (https://dejure.org/2021,54062)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2021 - 5 Sa 824/21 (https://dejure.org/2021,54062)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02. Dezember 2021 - 5 Sa 824/21 (https://dejure.org/2021,54062)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Verpflichtung zur Zahlung weiterer Urlaubsabgeltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urlaubsanspruch bei Arbeitslosengeldbezug im Rahmen der Gleichwohlgewährung

  • rechtsportal.de

    Urlaubsanspruch im ruhenden Arbeitsverhältnis; Anspruch auf Urlaub bei Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld; Richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 1 BUrlG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 10/17

    Ruhendes Arbeitsverhältnis - Kürzung des Urlaubsanspruchs -

    Auszug aus LAG Hamm, 02.12.2021 - 5 Sa 824/21
    Soweit es unter Berufung auf die Entscheidung des BAG vom 22.01.2019 (9 AZR 10/17) ausgeführt habe, dass der Arbeitnehmer im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit so zu behandeln sei, als habe er gearbeitet, lasse es eine Subsumption dieser Grund-sätze auf den konkreten Fall vermissen.

    Eine Befassung mit der Frage des Entstehens oder Erlöschens von Urlaubsansprüchen im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei langandauernder Leistungsunfähigkeit und der Gewährung vom Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung erfolgte sodann erst wieder mit der Entscheidung vom 22.01.2019 (BAG, Urt. vom 22.01.2019, 9 AZR 10/17, juris).

    Weder enthalte § 1 BUrlG, nach dem jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat, eine Ausnahmeregelung für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, noch nehme § 2 Satz 1 BUrlG Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis kraft Abrede der Arbeitsvertragsparteien oder aufgrund tariflicher Anordnung ruhe, vom Geltungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes aus (BAG, 9 AZR 10/17, wie vor, Rz. 28).

    In der oben bereits angesprochenen Entscheidung des BAG (Urteil vom 22. Januar 2019, 9 AZR 10/17, juris, Rz. 31, 32) hat es hierzu weiter ausgeführt, der Umstand, dass der Anspruch grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen ist und ein Arbeitnehmer danach einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nur für die Zeiträume erwerben könne, in denen er tatsächlich gearbeitet habe, nicht dazu führe, dass es unionsrechtlich geboten sei, den Jahresurlaub zu kürzen, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses darauf zurückzuführen sei, dass ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht erfüllen kann.

    § 3 Abs. 1 BUrlG sei richtlinienkonform dahin gehend auszulegen, dass Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, weil sie wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während des Bezugszeitraums ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen können, Arbeitnehmern gleichzustellen seien, die während dieses Zeitraums tatsächlich arbeiten (BAG, Urteil vom 22. Januar 2019, 9 AZR 10/17, juris, Rz. 30).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

    Auszug aus LAG Hamm, 02.12.2021 - 5 Sa 824/21
    Die Situation von Arbeitnehmern, die aufgrund ihres Gesundheitszustands arbeitsunfähig seien und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen könnten, unterscheide sich nach Feststellung des Gerichtshofs grundlegend von der von Arbeitnehmern, die unter keinen durch eine Erkrankung hervorgerufenen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen leiden und allein willentlich die Aufhebung ihrer Arbeitspflicht herbeigeführt hätten (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 31 ff.).

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von weiteren Entscheidungen, in denen das BAG bzw. der EuGH eine Kürzung bzw. einen Entfall von Urlaubsansprüchen für zulässig erkannt haben (Sonderurlaub BAG, Urteil vom 19. März 2019, 9 AZR 406/17, BAGE 166, 176-18; Altersteilzeit BAG, Urteil vom 24.09.2019, 9 AZR 481/18, juris; Elternzeit EuGH, Urteil vom 04.01.2018, C-12/17, juris; ) Allen diesen Sachverhalten war gemein, dass die Nichtausübung der Arbeitsleistung auf einem freien Entschluss beruhte, der im Fall der Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben ist.

  • LAG Hamm, 13.02.2012 - 16 Sa 560/10
    Auszug aus LAG Hamm, 02.12.2021 - 5 Sa 824/21
    Die von der Beklagte bereits in erster Instanz zitierten Urteile des LAG Hamm, Urteil vom 13. Februar 2012 - 16 Sa 560/10 -, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Dezember 2011 - 19 Sa 795/11 und 19 Sa 1229/11 -, juris und LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 10 Sa 19/11 -, juris ) gehen davon aus, die Kammer sieht dieses nicht anders.

    Insoweit steht auch die Argumentation des LAG Hamm aus 2012 (Urteil vom 13. Februar 2012, 16 Sa 560/10, juris) nicht im Einklang mit dieser Rechtsprechung, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Entscheidung des EuGH zeitlich nach der des LAG Hamm ergangen ist.

  • LAG Düsseldorf, 12.03.2021 - 6 Sa 824/20

    Coronapandemie: Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

    Auszug aus LAG Hamm, 02.12.2021 - 5 Sa 824/21
    Bestätigt werde diese Auffassung auch durch die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 12.03.2021 (6 Sa 824/20), welches auch bei Kurzarbeit von einer Suspendierung der Arbeitspflicht und damit dem Entfall von Urlaubsansprüchen ausgehe, wobei die Interessenlagen in beiden Konstellationen vergleichbar seien.

    b) Eine Kürzung der Urlaubsansprüche ergibt sich daher weder aus der Rechtsprechung des EuGH - und zwar auch und gerade nicht im Hinblick der aktuellen Entscheidung des LAG Düsseldorf zur Kurzarbeit (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021, 6 Sa 824/20, juris), noch der darauf basierenden bisher nur als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung des BAG (Urteil vom 30. November 2021, 9 AZR 225/21, Vorinstanz LAG Düsseldorf wie vor), da der Unterschied des Schicksals des Urlaubsanspruchs bei Krankheit und Kurzarbeit geklärt ist.

  • BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 747/14

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristenregime

    Auszug aus LAG Hamm, 02.12.2021 - 5 Sa 824/21
    Ein Gleichlauf mit der Befristung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Vereinbarungen getroffen haben (BAG, Urteil vom 29. September 2020, 9 AZR 364/19, Rn. 20 - 26, juris; BAG, Urteil vom 14. Februar 2017, 9 AZR 386/16, Rn. 15; BAG Urteil vom 15. Dezember 2015, 9 AZR 747/14 Rn. 14; BAG Urteil vom 22. Mai 2012, 9 AZR 575/10, Rn. 12).
  • BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 386/16

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristen-regime

    Auszug aus LAG Hamm, 02.12.2021 - 5 Sa 824/21
    Ein Gleichlauf mit der Befristung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Vereinbarungen getroffen haben (BAG, Urteil vom 29. September 2020, 9 AZR 364/19, Rn. 20 - 26, juris; BAG, Urteil vom 14. Februar 2017, 9 AZR 386/16, Rn. 15; BAG Urteil vom 15. Dezember 2015, 9 AZR 747/14 Rn. 14; BAG Urteil vom 22. Mai 2012, 9 AZR 575/10, Rn. 12).
  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19

    Tariflicher Mehrurlaub - Gleichbehandlung - Behinderung

    Auszug aus LAG Hamm, 02.12.2021 - 5 Sa 824/21
    Ein Gleichlauf mit der Befristung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Vereinbarungen getroffen haben (BAG, Urteil vom 29. September 2020, 9 AZR 364/19, Rn. 20 - 26, juris; BAG, Urteil vom 14. Februar 2017, 9 AZR 386/16, Rn. 15; BAG Urteil vom 15. Dezember 2015, 9 AZR 747/14 Rn. 14; BAG Urteil vom 22. Mai 2012, 9 AZR 575/10, Rn. 12).
  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 406/17

    Gesetzlicher Urlaubsanspruch - Sonderurlaub

    Auszug aus LAG Hamm, 02.12.2021 - 5 Sa 824/21
    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von weiteren Entscheidungen, in denen das BAG bzw. der EuGH eine Kürzung bzw. einen Entfall von Urlaubsansprüchen für zulässig erkannt haben (Sonderurlaub BAG, Urteil vom 19. März 2019, 9 AZR 406/17, BAGE 166, 176-18; Altersteilzeit BAG, Urteil vom 24.09.2019, 9 AZR 481/18, juris; Elternzeit EuGH, Urteil vom 04.01.2018, C-12/17, juris; ) Allen diesen Sachverhalten war gemein, dass die Nichtausübung der Arbeitsleistung auf einem freien Entschluss beruhte, der im Fall der Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben ist.
  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21

    Weniger Urlaub bei Geschäftsschließung wegen Corona

    Auszug aus LAG Hamm, 02.12.2021 - 5 Sa 824/21
    b) Eine Kürzung der Urlaubsansprüche ergibt sich daher weder aus der Rechtsprechung des EuGH - und zwar auch und gerade nicht im Hinblick der aktuellen Entscheidung des LAG Düsseldorf zur Kurzarbeit (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021, 6 Sa 824/20, juris), noch der darauf basierenden bisher nur als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung des BAG (Urteil vom 30. November 2021, 9 AZR 225/21, Vorinstanz LAG Düsseldorf wie vor), da der Unterschied des Schicksals des Urlaubsanspruchs bei Krankheit und Kurzarbeit geklärt ist.
  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Auszug aus LAG Hamm, 02.12.2021 - 5 Sa 824/21
    Auch in seiner weiteren Entscheidung zur Kurzarbeit im Jahr 2018 (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018, C-385/17, (Hein) ,juris) hat der EuGH ausdrücklich darauf verwiesen, dass es zwar ausgeschlossen sei, dass sich der vom Unionsrecht gewährleistete Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Mindestjahresurlaub verringert, wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht wegen einer Erkrankung im Bezugszeitraum nicht nachkommen konnte.
  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 575/10

    Verfall tarifvertraglicher Urlaubsansprüche (TVöD)

  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18

    Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter

  • EuGH, 21.06.2012 - C-78/11

    Ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig wird,

  • LAG Baden-Württemberg, 21.12.2011 - 10 Sa 19/11

    Urlaubsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis bei Bezug von Arbeitslosengeld -

  • ArbG Dortmund, 11.06.2021 - 10 Ca 1108/21

    Ruhensvereinbarung Arbeitsverhältnis - Zahlung weiterer Urlaubsabgeltung -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.12.2011 - 19 Sa 795/11

    Urlaubsabgeltungsanspruch - dauerhaft erkrankter Arbeitnehmer - konkludente

  • BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 312/05

    Urlaubsabgeltung - bestehendes Arbeitsverhältnis

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

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