Rechtsprechung
   LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,9080
LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13 (https://dejure.org/2014,9080)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13 (https://dejure.org/2014,9080)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03. April 2014 - 17 Sa 1387/13 (https://dejure.org/2014,9080)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,9080) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05

    Außerordentliche Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13
    Es sind Ausnahmefälle denkbar, in denen im Rahmen des § 55 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB in Betracht kommen kann (BAG 01.03.2007 - 2 AZR 580/05 - Rnr. 21, BAGE 121, 347).

    In Extremfällen kann auch eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum Zwecke der Entgeltreduzierung nach §§ 626 BGB, 54 Abs. 1 BAT zulässig sein (BAG 28.05.2009 - 2 AZR 844/07 - Rnr. 14, BAGE 131, 78; 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 28).

    Mit dem Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit geht der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine besondere Verpflichtung nicht nur hinsichtlich des Bestandes, sondern auch in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses ein (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 23).

    Deshalb setzt eine solche Situation regelmäßig einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 27).

    Das ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen das Ziel hat, der konkreten Gefahr einer Betriebsschließung wegen Insolvenz zu begegnen (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 28, 29).

    Zu fordern ist stets, dass mildere Mittel ausgeschöpft sind (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 29).

    Der Arbeitgeber darf zumindest dann auch gegenüber ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern außerordentliche Änderungskündigungen nach §§ 55, 54 BAT, 626 BGB aussprechen, wenn dies zur Sanierung des konkret insolvenzbedrohten Betriebs notwendig ist, weil sonstige Maßnahmen einschließlich der Änderungskündigungen gegenüber Mitarbeitern ohne Alterskündigungsschutz nicht ausreichen (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 35).

    Stehen dem Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten der Änderung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung, so fordert es der für das gesamte Kündigungsschutzrecht geltende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diejenige auch ihm zumutbare Änderung anbietet, die den Gekündigten am wenigsten belastet (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 39; 17.03.2005 - 2 ABR 2/04 - Rnr. 21, NZA 2005, 949).

    Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer zwar nicht hinnehmen, dass sein Einkommen durch eine Änderungskündigung auf Dauer abgesenkt wird, wenn die Entgeltkürzung nur mit vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet wird (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 40).

    Bei Prüfung der Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung hat das Bundesarbeitsgericht durchgehend betont, dass eine Auslauffrist notwendig, gar zwingend ist (BAG 22.11.2012 - 2 AZR 673/11 - Rnr. 14, BB 2013, 533; 21.06.2012 - 2 AZR 343/11 - Rnr. 18, NZA 2013, 224; 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 22; 06.10.2005 - 2 AZR 362/04 - Rnr. 28, ZTR 206, 437).

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 77/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

    Auszug aus LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13
    Auf die zugelassene Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.04.2013 - 2 AZR 77/12 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24.11.2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision zurückverwiesen.

    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2013 (2 AZR 77/12) bestehen keine Bedenken mehr gegen die Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der Staatenimmunität.

    Wie das Bundesarbeitsgericht in seinen Erwägungen (25.04.2013, a.a.O., Rnr. 29) unter Hinweis auf seine Entscheidungen vom 26.01.2012 (2 AZR 102/11 - Rnr. 14, BAGE 140, 328) und vom 29.09.2011 (2 AZR 523/10 - Rnr. 14) ausgeführt hat, setzt die Begründetheit einer nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt erhobenen Änderungsschutzklage im Sinne des § 4 Satz 2 KSchG voraus, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Änderungen wirksam werden, das Arbeitsverhältnis nicht ohnehin zu den Bedingungen besteht, die dem Arbeitnehmer mit der Kündigung angetragen werden, es sei denn, der Arbeitnehmer hat die Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG mit dem weiteren Vorbehalt verbunden, dass die Änderungskündigung nicht "überflüssig" ist.

    Dazu bedurfte es im vorliegenden Fall nicht der Einholung eines völker- und staatsrechtlichen Rechtsgutachtens, wie vom Bundesarbeitsgericht für erwägenswert gehalten (25.04.2013, a.a.O., Rnr. 28).

    Gemäß Artikel 28 Rom I - VO finden die Vorschriften der gesamten Verordnung jedoch keine Anwendung, da der letzte Arbeitsvertrag des Klägers vor dem 17.12.2009 geschlossen wurde (BAG 25.04.2013, a.a.O, Rnr. 24; LAG Nürnberg, 25.09.2013, a.a.O., Rnr. 116; MünchKomm/Martiny, BGB, 5. Aufl., Art. 28 Rom I-VO, Rnr. 3; a. A., Siehr a.a.O., S. 8, 9).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2013 (a.a.O., Rnr. 31 bis 35) ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger ausreichend bestimmend angeboten hat, das Gehalt monatlich ab Zugang der Kündigungserklärung um 310, 63 Euro zu reduzieren und für die Zukunft keine Jahressonderzahlung mehr zu leisten.

    Absatz 1 enthält einleitende Ausführungen zur Gesetzeslage und zu dem Anlass für den Kündigungsausspruch (BAG 25.04.2013, a.a.O., Rnr. 33).

  • LAG Nürnberg, 25.09.2013 - 2 Sa 253/12
    Auszug aus LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13
    aa) Die Kammer folgt der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (25.09.2013 - 2 Sa 253/12 - Rnr. 113), dass sich in Fällen mit Auslandsberührung die anwendbaren Rechtsnormen nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR) bestimmen.

    Gemäß Artikel 28 Rom I - VO finden die Vorschriften der gesamten Verordnung jedoch keine Anwendung, da der letzte Arbeitsvertrag des Klägers vor dem 17.12.2009 geschlossen wurde (BAG 25.04.2013, a.a.O, Rnr. 24; LAG Nürnberg, 25.09.2013, a.a.O., Rnr. 116; MünchKomm/Martiny, BGB, 5. Aufl., Art. 28 Rom I-VO, Rnr. 3; a. A., Siehr a.a.O., S. 8, 9).

    cc) Drittstaatliche Eingriffsnormen sind deshalb nur über das Vertragsstatut zu berücksichtigen (BGH 17.11.1994 - III ZR 70/93 - Rnr. 43, BGHZ 128, 41; OLG Frankfurt 09.05.2011 - 23 U 34/10 - Rnr. 34; LAG Nürnberg 25.09.2013, a.a.O., Rnr. 120; Palandt-Heldrich, a.a.O., Art. 34 EGBGB, Rnr. 5).

    Die Kammer teilt die Auffassung des LAG Nürnberg (25.09.2013, a.a.O., Rnr. 121), dass die streitgegenständlichen Gesetze auch im Interesse Deutschlands als Mitglied der Europäischen Union liegen.

    § 134 BGB ist unanwendbar (LAG Nürnberg 25.09.2013, a.a.O., Rnr. 123; Palandt-Heldrich a.a.O., Art. 34 EGBGB, Rnr. 5).

    Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg (25.09.2013, a.a.O., Rnr. 125) darauf hingewiesen, dass dem Kläger bei Anwendung des § 275 BGB Gegenrechte wie das Zurückbehaltungsrecht, die Kündigung zustehen könnten, an deren Ausübung die Beklagte kein Interesse hat.

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 627/02

    Kündigung; Internationales Privatrecht

    Auszug aus LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13
    Die ausdrückliche oder hier konkludente Rechtswahl als solche kann nicht herangezogen werden, da es gerade auf das ohne Rechtswahl maßgebliche Recht ankommt (BAG 11.12.2003 - 2 AZR 627/02 - Rnr. 43, BB 2004, 1393; 24.08.1989 - 2 AZR 3/89 - Rnr. 43, DB 1990, 1666).

    Indiz für das anwendbare Recht kann auch die Unterwerfung des Vertrages unter das deutsche Sozialversicherungssystem sein (BAG 11.12.2003, a.a.O., Rnr. 46).

    Die gemeinsame Staatsangehörigkeit kann Rückschlüsse auf einen den Parteien gemeinsamen Rechtshorizont zulassen (BAG 11.12.2003, a.a.O., Rnr. 47).

  • BAG, 08.10.2009 - 2 AZR 235/08

    Änderungskündigung - Störung der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13
    § 313 BGB ist ausgeschlossen, denn das Kündigungsrecht nach §§ 1 Abs. 2, 2 KSchG, 626 BGB ist gegenüber § 313 BGB lex specialis (BAG 20.06.2013 - 2 AZR 396/12 - Rnr. 14, NZA 2013, 1409; 29.09.2011 - 2 AZR 523/10 - Rnr. 26, NZA 2012, 628; 08.10.2009 - 2 AZR 235/08 - Rnr. 32, DB 2010, 509).

    Der Sachverhalt, der im Rahmen des § 313 BGB zu berücksichtigen wäre, ist im Rahmen des Kündigungsschutzes zu würdigen (BAG 08.10.2009, a.a.O., Rnr. 32).

  • BAG, 29.09.2011 - 2 AZR 523/10

    Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13
    Wie das Bundesarbeitsgericht in seinen Erwägungen (25.04.2013, a.a.O., Rnr. 29) unter Hinweis auf seine Entscheidungen vom 26.01.2012 (2 AZR 102/11 - Rnr. 14, BAGE 140, 328) und vom 29.09.2011 (2 AZR 523/10 - Rnr. 14) ausgeführt hat, setzt die Begründetheit einer nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt erhobenen Änderungsschutzklage im Sinne des § 4 Satz 2 KSchG voraus, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Änderungen wirksam werden, das Arbeitsverhältnis nicht ohnehin zu den Bedingungen besteht, die dem Arbeitnehmer mit der Kündigung angetragen werden, es sei denn, der Arbeitnehmer hat die Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG mit dem weiteren Vorbehalt verbunden, dass die Änderungskündigung nicht "überflüssig" ist.

    § 313 BGB ist ausgeschlossen, denn das Kündigungsrecht nach §§ 1 Abs. 2, 2 KSchG, 626 BGB ist gegenüber § 313 BGB lex specialis (BAG 20.06.2013 - 2 AZR 396/12 - Rnr. 14, NZA 2013, 1409; 29.09.2011 - 2 AZR 523/10 - Rnr. 26, NZA 2012, 628; 08.10.2009 - 2 AZR 235/08 - Rnr. 32, DB 2010, 509).

  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11

    Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger

    Auszug aus LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13
    Bei Prüfung der Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung hat das Bundesarbeitsgericht durchgehend betont, dass eine Auslauffrist notwendig, gar zwingend ist (BAG 22.11.2012 - 2 AZR 673/11 - Rnr. 14, BB 2013, 533; 21.06.2012 - 2 AZR 343/11 - Rnr. 18, NZA 2013, 224; 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 22; 06.10.2005 - 2 AZR 362/04 - Rnr. 28, ZTR 206, 437).

    Die Einhaltung der Ausschlussfrist ist auch geboten, um eine Benachteiligung der durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung gerade geschützten Arbeitnehmer zu vermeiden (BAG 21.06.2012 a.a.O. Rnr. 18).

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Auszug aus LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13
    Die Frist beginnt deshalb stets von neuem (BAG 20.06.2013 - 2 AZR 379/12 - Rnr. 32, DB 2014, 63; 22.11.2012 - 2 AZR 673/11 - Rnr. 28, DB 2013, 1301; 05.02.1998 - 2 AZR 227/97 - Rnr. 33, BAGE 88, 10).

    Bei Prüfung der Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung hat das Bundesarbeitsgericht durchgehend betont, dass eine Auslauffrist notwendig, gar zwingend ist (BAG 22.11.2012 - 2 AZR 673/11 - Rnr. 14, BB 2013, 533; 21.06.2012 - 2 AZR 343/11 - Rnr. 18, NZA 2013, 224; 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 22; 06.10.2005 - 2 AZR 362/04 - Rnr. 28, ZTR 206, 437).

  • BAG, 13.02.2013 - 5 AZR 2/12

    Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede - dynamische Bezugnahme auf

    Auszug aus LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden können, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 13.02.2013 - 5 AZR 2/12 - Rnr. 15, DB 2013, 2030).

    Ein redlicher Arbeitgeber würde, wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte, Bezeichnungen unterlassen, die auf ein tarifliches Entgelt hinweisen, und klar und deutlich zum Ausdruck bringen, dass er nicht "nach Tarif" zahlt und sich das Gehalt nur durch Parteivereinbarung erhöhen wird (BAG 13.02.2013, a.a.O., Rnr. 17).

  • BGH, 08.05.1985 - IVa ZR 138/83

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Vermittlung eines Regierungsauftrags in

    Auszug aus LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13
    Anstelle ihrer unmittelbaren Anwendung kommt bei einer entsprechend engen Beziehung zu einer ausländischen Rechtsordnung ihre faktische Berücksichtigung im Rahmen der §§ 138, 313, 275, 826 BGB in Betracht (LAG Nürnberg, a.a.O., Rnr. 120; BGH 08.05.1985 - IV a ZR 138/83 - Rnr. 20, 22, BGHZ 94, 268; 08.02.1984 - VIII ZR 254/82 - Rnr. 18, NJW 1984, 1746; 22.06.1972 - II ZR 113/70 - Rnr. 13, NJW 1972, 1575; Palandt-Heldrich a.a.O., § 34 EGBGB, Rnr. 5; Siehr a.a.O., S. 15).

    Es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, der die vertragliche Regelung zum Entgelt sittenwidrig erscheinen lässt, wenn die gesetzlichen Kürzungen nicht durchgesetzt werden (zur Sittenwidrigkeit bei Verstoß gegen ausländische Gesetzesnormen, die Korruption verbieten, BGH 08.05.1985, a.a.O., Rnr. 22).

  • BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 565/85

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Annahme eines

  • LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 999/13

    Entgeltsenkung durch griechische Gesetze; Lehrkräfte in Deutschland;

  • BAG, 24.08.1989 - 2 AZR 3/89

    Internationales Arbeitsrecht: Frage der Anwendbarkeit welchen Arbeitsrechts bei

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

  • BAG, 17.03.2005 - 2 ABR 2/04

    Betriebsratsmitglied - Kündigung

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04

    Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 844/07

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Vermutungswirkung

  • BAG, 26.01.2012 - 2 AZR 102/11

    "Überflüssige" Änderungskündigung - Streitgegenstand einer Klage nach § 4 Satz 2

  • BAG, 12.12.2012 - 10 AZR 922/11

    Jahressonderzahlung - Zwölftelung

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 396/12

    Änderungskündigung

  • BGH, 22.06.1972 - II ZR 113/70

    Berücksichtigung ausländischer Exportverbote - Nigeria-Fall

  • BGH, 08.02.1984 - VIII ZR 254/82

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs zwischen einem iranischen

  • BGH, 17.11.1994 - III ZR 70/93

    Rechtsfolgen eines zu Zeiten der früheren DDR geschlossenen Beratervertrages

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • KG, 26.08.2010 - 23 U 34/10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle bei einer vorgedruckten

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Unkündbarkeit eines

  • BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51

    Kollision mit Kriegsschiffen. Währungsreform

  • LAG Hamm, 24.11.2011 - 17 Sa 1065/11

    Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage eines in Deutschland in den Diensten der

  • LAG Nürnberg, 25.09.2013 - 2 Sa 172/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Griechenland - Entgeltabsenkung

  • LAG Düsseldorf, 31.07.2014 - 15 Sa 1123/13

    Wirksamkeit einer Entgeltabsenkung für Lehrkräfte der Republik Griechenland in

    Eine von diesen Gesetzen bezweckte Entgeltabsenkung kann in Anwendung deutschen Rechts nur durch den Ausspruch einer Änderungskündigung erreicht werden (im Anschluss an LAG Hamm vom 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13).

    Wegen der Besonderheiten dieses Falles muss ausnahmsweise eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung aus wichtigen Grund - bei tariflich nicht ordentlich kündbaren Arbeitnehmern dann auch ohne eine der tariflichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - als zulässig angesehen werden (entgegen LAG Hamm vom 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13).

    aa)Mit dem Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 25.09.2013 - 2 Sa 172/12 -) und dem Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13 - Rz. 127 ff.) geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 den Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht geändert haben und ihnen keine unmittelbare Wirkung in Bezug auf den Arbeitsvertrag der Parteien zukommt.

    Diesbezüglich hat bereits das LAG Hamm in seinem Urteil vom 03.04.2014 (17 Sa 1387/13) zutreffend auf Folgendes hingewiesen:.

    Dabei ist die von der Beklagten als Arbeitgeberin getroffene, die gesetzlichen Vorgaben insoweit ausfüllende Entscheidung, die Beibehaltung der Gewährung tariflicher Sonderzahlungen als einen der vorgenannten gesetzlichen Regelungen zuwiderlaufenden Tatbestand zu sehen, nicht zu beanstanden, sind diese nach der Zwecksetzung den vom griechischen Gesetz erfassten Zuwendungen doch vergleichbar (so auch LAG Hamm, Urteil vom 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13 -Rz186).

    d)Mit dem Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13 - Rz. 197 ff) geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass die Beklagte das verschlechternde Angebot nicht hätte befristen müssen.

  • BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16

    Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. April 2014 - 17 Sa 1387/13 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld abgeändert hat.
  • LAG Düsseldorf, 31.07.2014 - 15 Sa 1132/13

    Zulässigkeit der Kürzung der Gehälter der Lehrkräfte an griechischen Schulen in

    aa)Mit dem Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 25.09.2013 - 2 Sa 172/12 -) und dem Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13 - Rz. 127 ff.) geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 den Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht geändert haben und ihnen keine unmittelbare Wirkung in Bezug auf den Arbeitsvertrag der Parteien zukommt.

    Diesbezüglich hat bereits das LAG Hamm in seinem Urteil vom 03.04.2014 (17 Sa 1387/13) zutreffend auf Folgendes hingewiesen:.

    Dabei ist die von der Beklagten als Arbeitgeberin getroffene, die gesetzlichen Vorgaben insoweit ausfüllende Entscheidung, die Beibehaltung der Gewährung tariflicher Sonderzahlungen als einen der vorgenannten gesetzlichen Regelungen zuwiderlaufenden Tatbestand zu sehen, nicht zu beanstanden, sind diese nach der Zwecksetzung den vom griechischen Gesetz erfassten Zuwendungen doch vergleichbar (so auch LAG Hamm, Urteil vom 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13 -Rz186).

    d)Mit dem Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13 - Rz. 197 ff) geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass die Beklagte das verschlechternde Angebot nicht hätte befristen müssen.

  • ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
    Weiterhin besitzt die Klägerin die griechische Staatsangehörigkeit, was Rückschlüsse auf einen den Parteien gemeinsamen Rechtshorizont zulassen kann (LAG Hamm 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13).

    Danach können Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des damaligen Königreichs Griechenland oder einer seiner Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger des Königreichs Griechenland bzw. jetzt der Beklagten ist (LAG Hamm 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13).

  • LAG Hamm, 18.10.2018 - 17 Sa 1437/17

    Griechisches Gesetz ist keine drittstaatliche Eingriffsnorm

    Mit Urteil ebenfalls vom 03.04.2014 (17 Sa 1387/13) hat es in dem Kündigungsschutzverfahren des Kollegen das der Kündigungsschutzklage stattgebende arbeitsgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert und unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die außerordentliche, fristlose Änderungskündigung der Beklagten unwirksam ist.

    Auf die Revision der Parteien hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.10.2017 (2 AZR 783/16 (F) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 03.04.2014 (17 Sa 1387/13) aufgehoben soweit es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld abgeändert hat.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht