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   LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 153/22   

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https://dejure.org/2023,6613
LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 153/22 (https://dejure.org/2023,6613)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04.04.2023 - 7 TaBV 153/22 (https://dejure.org/2023,6613)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04. April 2023 - 7 TaBV 153/22 (https://dejure.org/2023,6613)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 19 Abs. 2; 18 Abs. 2 BetrVG
    Zum Verzicht einer Gewerkschaft auf die Anfechtung einer Betriebsratswahl und die Feststellung der betriebsratsfähigen Organisationseinheit durch Schiedsvereinbarung - fehlende Antragsbefugnis

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung des Verfahrens bei echter Vorgreiflichkeit; Keine Vorgreiflichkeit bei betriebsverfassungsrechtlichen Verfahren nach § 18 und § 19 BetrVG ; Wesensmerkmale einer Gewerkschaft; Verzicht auf Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG und auf das Verfahren bezüglich einer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - 11 BVL 5006/15

    Tarifzuständigkeit von ver.di

    Auszug aus LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 153/22
    Durch Beschluss vom 05.09.2022, dem Vertreter der Antragstellerin unter dem 14.09.2022 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Bochum die Anträge "zurückgewiesen" und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Antragstellerin an der Antragsbefugnis fehle, da ihr bereits die Gewerkschaftseigenschaft fehle; jedenfalls aber habe sie aufgrund der Schiedsvereinbarung, die Gegenstand des Verfahrens des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg - 11 BvL 5006/15 - war, ihre Zuständigkeit für den Bereich des hier maßgeblichen Betriebes aufgegeben.

    Die normative Wirkung der hier maßgeblichen Schiedsvereinbarung könnte indessen aus dem Umstand folgen, dass diese Gegenstand einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung im Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG, hier LAG Berlin-Brandenburg, 11 BvL 5006/15 aaO, gewesen ist mit der Folge, dass jene Entscheidung gemäß § 97 Abs. 3 ArbGG für und gegen Jedermann gilt und es auch hierzu eine entsprechende Veröffentlichungspflicht gibt (§ 97 Abs. 3 ArbGG).

    Allerdings darf nicht übersehen werden, dass Gegenstand der Überprüfung des Verfahrens vor dem LAG Berlin-Brandenburg (11 BvL 5006/15) die Rechtswirksamkeit der Schiedsvereinbarung vom 01.04.2021 war.

  • BAG, 27.09.2005 - 1 ABR 41/04

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

    Auszug aus LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 153/22
    (aa) Jedoch ist mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.2005, 1 ABR 41/04, davon auszugehen, dass Schiedsvereinbarungen zwar grundsätzlich durch die Arbeitsgerichte einer Wirksamkeitsüberprüfung unterzogen werden können.

    Damit steht dem Vorstand der Gewerkschaft aber auch zu, dass Schiedsvereinbarungen tarifliche Regelungen "interpretieren" können, sich dabei aber im Rahmen des tariflichen Gesamtzusammenhangs halten müssen und diesen dort eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschreiten dürfen (BAG vom 27.09.2005, aaO.).

  • BAG, 10.11.2004 - 7 ABR 19/04

    Bestellung des Wahlvorstands - Antrag der Gewerkschaft

    Auszug aus LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 153/22
    Die Beschwerdekammer folgt insoweit der ständigen und zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit der Entscheidung vom 10.11.2004 (7 ABR 19/04 Rdnr. 13), wonach schon abgeleitet aus dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich allein maßgeblich für die Antragsbefugnis in den arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gestützt auf §§ 18, 19 BetrVG das "Vertretensein" im Betrieb ist.

    Es wird auf die Ausführungen oben unter II.2.b) unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 7 ABR 19/04 aaO zur Verfahrensaussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG Bezug genommen.

  • ArbG Bochum, 05.09.2022 - 4 BV 10/22
    Auszug aus LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 153/22
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.09.2022 - 4 BV 10/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge der Antragstellerin abgewiesen werden.

    Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Bochum vom 05.09.2022, Az.: 4 BV 10/22, zugestellt am 14.09.2022, 1. festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 29.03.2022 im Betrieb Wi-Med C Dienstleistung GmbH, Bereich Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister nichtig ist, hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1., 2. die Betriebsratswahl vom 29.03.2022 im Betrieb Wi-Med C Dienstleistung GmbH Bereich Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister für unwirksam zu erklären, 3. festzustellen, dass die Bereiche Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister am Standort der Beteiligten zu 3.), D-Platz X, XXXXX E, keine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellen, 4. festzustellen, dass die Bereiche Reinigung, Hauswirtschaft, Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister der Beteiligten zu 3. unter der Anschrift D-Platz X, XXXXX E, einen einheitlichen Betrieb unterhalten, 5. der Beteiligten zu 2. zu verpflichten, der Beteiligten zu 1. Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl vom 29.03.2022 zu gewähren.

  • BVerfG, 13.09.2019 - 1 BvR 1/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Tariffähigkeit von Gewerkschaften

    Auszug aus LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 153/22
    bb) Fest steht jedenfalls, dass der Antragstellerin allein aufgrund ihrer Mitgliederzahl sowie des Umstandes, dass sie maßgebliche, auch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge abgeschlossen hat und zur Organisation von Arbeitskämpfen aufgrund ihrer Mächtigkeit in der Lage ist, die Gewerkschaftseigenschaft zuerkannt werden muss (vgl. zuletzt zur Begrifflichkeit BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.09.2019, 1 BvR 1/16 m. zahlreichen N. zur Rechtsprechung).
  • BAG, 30.06.2021 - 7 ABR 24/20

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit - fehlerhafte Wählerliste

    Auszug aus LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 153/22
    Auch wenn die Feststellung der Wahlnichtigkeit nicht von der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG betroffen ist (vgl. zuletzt BAG v. 30.06.2021, 7 ABR 24/20 Rdnr. 26 m.w. Nachw.), so steht es der Antragstellerin jedenfalls frei, ob sie eine Nichtigkeit zum Gegenstand eines Feststellungsantrages machen möchte oder nicht.
  • BAG, 13.10.2021 - 4 AZR 365/20

    Eingruppierung eines Elektronikers bei der Wasserstraßen- und

    Auszug aus LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 153/22
    Maßgeblich ist nämlich wie bei der Tarifauslegung (vgl. BAG v. 13.10.2021, 4 AZR 365/20 Rdnr. 21 m.w.Nachw.) zunächst der Wortlaut, um sodann den systematischen Zusammenhang zu betrachten.
  • BAG, 24.03.2021 - 7 ABR 16/20

    Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Belegschaftsbeschluss

    Auszug aus LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 153/22
    a) Zwar bedarf es in der Beschwerdebegründung gem. § 89 Abs. 2 ArbGG einer Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit der Begründung der ersten Instanz zu jedem geltend gemachten Anspruch (BAG v. 24.03.2021, 7 ABR 16/20 Rdnr. 20 m.w.Nachw.).
  • BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff

    Auszug aus LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 153/22
    Vorauszuschicken ist, dass die Führung des Beschlussverfahrens sowohl mit den Feststellungsanträgen gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit und hilfsweise der Unwirksamkeit der Wahl wie auch der Feststellungsanträge zur betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG in einem Verfahren gestellt werden können (ausdrücklich BAG, Beschluss vom 23.11.2016, 7 ABR 3/15 m.w.N.).
  • BAG, 27.07.2005 - 7 ABR 54/04

    Einsichtnahme in die Wahlakten der Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 153/22
    b) Es handelt sich allerdings bei einem (möglichen) Anspruch auf Einsicht in Akten zur Betriebsratswahl (vgl. hierzu BAG v.27.07.2005, 7 ABR 54/04 Rdnrn. 20 ff) um einen Reflex zur Anfechtungsbefugnis der Betriebsratswahl vom 29.03.2022, der mit dem umfassenden Beschwerdeangriff der Antragstellerin gerichtet gegen die vom Arbeitsgericht angenommene Unzulässigkeit der Anträge abgedeckt ist.
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