Rechtsprechung
   LAG Hamm, 04.05.2016 - 2 Ta 556/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,20109
LAG Hamm, 04.05.2016 - 2 Ta 556/15 (https://dejure.org/2016,20109)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2016 - 2 Ta 556/15 (https://dejure.org/2016,20109)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04. Mai 2016 - 2 Ta 556/15 (https://dejure.org/2016,20109)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,20109) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Abgrenzung Arbeitnehmer/Selbständiger; Wegfall der Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG mit der Abberufung; kein Einfluss der Abberufung als Geschäftsführer einer GmbH auf die Rechtsnatur des der Organbestellung zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses; Darlegung der ...

  • IWW

    § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, § ... 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 17 Abs. 1 S. 1 GVG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, § 611 BGB, § 5 ArbGG, § 37 Abs. 1 GmbHG, §§ 35, 37 Abs. 2, 44 GmbHG, § 623 BGB, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 97 ZPO, § 17 a Abs. 4 GVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines GmbH-Geschäftsführers

  • rewis.io
  • arbeitsrechtsiegen.de

    GmbH-Geschäftsführer - Rechtsweg für Geltendmachung Vergütungsansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung Arbeitnehmer/Selbständiger; Wegfall der Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG mit der Abberufung; kein Einfluss der Abberufung als Geschäftsführer einer GmbH auf die Rechtsnatur des der Organbestellung zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses; Darlegung der ...

  • rechtsportal.de

    ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3
    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines GmbH-Geschäftsführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 22.10.2014 - 10 AZB 46/14

    Geschäftsführer - Abberufung - Rechtsweg

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2016 - 2 Ta 556/15
    Der Kläger hat unter Berufung auf die (neue) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 22.10.2014 - 10 AZB 46/14) die Ansicht vertreten, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wegen seiner tatsächlichen Arbeitnehmerstellung eröffnet sei.

    Da er bereits gleichzeitig mit der Kündigung am 15.04.2015 abberufen worden und die Abberufung am 22.04.2015 in das Handelsregister eingetragen worden sei, komme es auf die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 22.10.2014 (10 AZB 46/14) gar nicht an.

    Insoweit macht der Kläger auch zu Recht geltend, dass die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für die vorliegende Fallkonstellation bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht bereits aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ausgeschlossen ist, sodass es insoweit einer Auseinandersetzung mit der vom 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Beschluss vom 22.10.2014 (10 AZB 46/14) geänderten Rechtsauffassung gar nicht bedarf.

    Das Arbeitsgericht ist dabei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des 5.Senats und des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts zu Recht davon ausgegangen, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nach Sinn und Zweck sicherstellen soll, dass Streitigkeiten zwischen dem gesetzlichen Organvertreter und der von ihm vertretenen juristischen Person als Streitigkeiten im "Arbeitgeberlager" selbst dann nicht vor den Arbeitsgerichten geführt werden, wenn die der Organstellung zugrunde liegende Beziehung ausnahmsweise als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist (vgl. BAG, Beschl. des 5. Senats v. 20.08.2003 - 5 AZB 79/02, NZA 2003, 1108 und Beschl. des 10. Senats v. 22.10.2014 - 10 AZB, GmbHR 2015, 27).

    Mit der Beendigung der Organstellung fällt daher gleichzeitig auch die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG weg, sodass die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nicht mehr unabhängig von der Rechtsnatur der Streitigkeit allein mit der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verneint werden kann, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen beurteilt werden muss (vgl. BAG, Beschl. v. 23.08.2011 - 10 AZB 51/10, DB 2011, 2386; Beschl. v. 26.10.2012 - 10 AZB 55/12, GmbHR 2013, 253; Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60; Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, NZA 2015, 1342; OLG München, Beschl. v. 27.10.2014 - 7 W 2097/14, NZA-RR 2014, 660).

  • BAG, 15.03.2011 - 10 AZB 32/10

    Rechtsweg für die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers einer

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2016 - 2 Ta 556/15
    Es müssen insoweit weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Parteien neben dem Geschäftsführer-Dienstvertrag noch einen Arbeitsvertrag ruhend fortbestehen lassen und nach der Abberufung wieder realisieren wollten (vgl. BAG, Beschl. v. 15.03.2011 - 10 AZB 32/10, NZA 2011, 874; Beschl. v. 03.02.2009 - 5 AZB 100/08, NZA 2009, 669).

    Aus der schriftlichen Vereinbarung ergibt sich regelmäßig hinreichend deutlich die gleichzeitige Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses, was für die Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 623 BGB ausreicht (vgl. BAG, Urt. v. 24.10.2013 - 2 AZR 1078/12, NZA 2014, 540; Beschl. v. 15.03.2011-10 AZB 32/10, NZA 2011, 874; Urt. v. 19.07.2007 - 6 AZR 774/06, NZA 2007, 1095).

  • BAG, 03.02.2009 - 5 AZB 100/08

    Rechtsweg - Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2016 - 2 Ta 556/15
    Dem Arbeitsgericht ist zwar zuzugeben, dass der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts früher das Eingreifen der Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG auch dann angenommen hat, wenn der Geschäftsführer einer GmbH gleichzeitig oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages, abberufen worden ist und außer dem Geschäftsführeranstellungsvertrag keine andere vertragliche Beziehung zwischen den Parteien im Streit stand, aus der die streitgegenständlichen Ansprüche abgeleitet werden könnten (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 06.05.1999 - 5 AZB 22/98, NJW 1999, 3069; Beschl. v. 03.02.2009 - 5 AZB 100/08, NZA 2009, 669).

    Es müssen insoweit weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Parteien neben dem Geschäftsführer-Dienstvertrag noch einen Arbeitsvertrag ruhend fortbestehen lassen und nach der Abberufung wieder realisieren wollten (vgl. BAG, Beschl. v. 15.03.2011 - 10 AZB 32/10, NZA 2011, 874; Beschl. v. 03.02.2009 - 5 AZB 100/08, NZA 2009, 669).

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 614/04

    Kündigungsschutz - Wartezeit

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2016 - 2 Ta 556/15
    Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass es sich bei dem der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegenden Anstellungsvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausnahmsweise auch um einen Arbeitsvertrag handeln kann, wobei die Rechtsnatur eines Geschäftsführeranstellungsvertrages erst nach Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles abschließend zu beurteilen ist (vgl. BAG; Urt. v. 24.11.2005 - 2 AZR 614/04, NZA 2006, 366 und Meinungsübersicht bei Reinfelder RdA 2016, 87, 91 f.).

    Berücksichtigt man, dass der Gesellschaft jedenfalls ein unternehmerisches Weisungsrecht zusteht, so kann eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie darüber hinaus auf einen Status des betroffenen GmbH-Geschäftsführers als Arbeitnehmer schließen lässt, auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 24.11.2005 - 2 AZR 614/04, NZA 2006, 366).

  • BAG, 08.09.2015 - 9 AZB 21/15

    Zulässigkeit des Rechtswegs - angestellter Verbandsgeschäftsführer

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2016 - 2 Ta 556/15
    Mit der Beendigung der Organstellung fällt daher gleichzeitig auch die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG weg, sodass die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nicht mehr unabhängig von der Rechtsnatur der Streitigkeit allein mit der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verneint werden kann, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen beurteilt werden muss (vgl. BAG, Beschl. v. 23.08.2011 - 10 AZB 51/10, DB 2011, 2386; Beschl. v. 26.10.2012 - 10 AZB 55/12, GmbHR 2013, 253; Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60; Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, NZA 2015, 1342; OLG München, Beschl. v. 27.10.2014 - 7 W 2097/14, NZA-RR 2014, 660).

    Ob im Falle des Bestreitens der für die Annahme des Arbeitsverhältnisses streitigen Tatsachen ein Beweis zu erheben wäre (so BGH, Beschl. v. 27.10.2009 - VIII ZB 45/08, juris; offen gelassen vom BAG, Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, NZA 2015, 1342) bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

  • BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 774/06

    Auflösungsvertrag - Geschäftsführerdienstvertrag

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2016 - 2 Ta 556/15
    Aus der schriftlichen Vereinbarung ergibt sich regelmäßig hinreichend deutlich die gleichzeitige Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses, was für die Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 623 BGB ausreicht (vgl. BAG, Urt. v. 24.10.2013 - 2 AZR 1078/12, NZA 2014, 540; Beschl. v. 15.03.2011-10 AZB 32/10, NZA 2011, 874; Urt. v. 19.07.2007 - 6 AZR 774/06, NZA 2007, 1095).
  • BAG, 24.10.2013 - 2 AZR 1078/12

    Aufhebungsvereinbarung - (außer-) ordentliche Kündigung - Verzugslohn

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2016 - 2 Ta 556/15
    Aus der schriftlichen Vereinbarung ergibt sich regelmäßig hinreichend deutlich die gleichzeitige Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses, was für die Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 623 BGB ausreicht (vgl. BAG, Urt. v. 24.10.2013 - 2 AZR 1078/12, NZA 2014, 540; Beschl. v. 15.03.2011-10 AZB 32/10, NZA 2011, 874; Urt. v. 19.07.2007 - 6 AZR 774/06, NZA 2007, 1095).
  • BAG, 06.05.1999 - 5 AZB 22/98

    Rechtsweg für Klagen eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2016 - 2 Ta 556/15
    Dem Arbeitsgericht ist zwar zuzugeben, dass der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts früher das Eingreifen der Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG auch dann angenommen hat, wenn der Geschäftsführer einer GmbH gleichzeitig oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages, abberufen worden ist und außer dem Geschäftsführeranstellungsvertrag keine andere vertragliche Beziehung zwischen den Parteien im Streit stand, aus der die streitgegenständlichen Ansprüche abgeleitet werden könnten (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 06.05.1999 - 5 AZB 22/98, NJW 1999, 3069; Beschl. v. 03.02.2009 - 5 AZB 100/08, NZA 2009, 669).
  • BAG, 26.10.2012 - 10 AZB 55/12

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Bestellung eines Arbeitnehmers zum

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2016 - 2 Ta 556/15
    Mit der Beendigung der Organstellung fällt daher gleichzeitig auch die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG weg, sodass die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nicht mehr unabhängig von der Rechtsnatur der Streitigkeit allein mit der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verneint werden kann, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen beurteilt werden muss (vgl. BAG, Beschl. v. 23.08.2011 - 10 AZB 51/10, DB 2011, 2386; Beschl. v. 26.10.2012 - 10 AZB 55/12, GmbHR 2013, 253; Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60; Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, NZA 2015, 1342; OLG München, Beschl. v. 27.10.2014 - 7 W 2097/14, NZA-RR 2014, 660).
  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZB 79/02

    Rechtsweg - Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG

    Auszug aus LAG Hamm, 04.05.2016 - 2 Ta 556/15
    Das Arbeitsgericht ist dabei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des 5.Senats und des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts zu Recht davon ausgegangen, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nach Sinn und Zweck sicherstellen soll, dass Streitigkeiten zwischen dem gesetzlichen Organvertreter und der von ihm vertretenen juristischen Person als Streitigkeiten im "Arbeitgeberlager" selbst dann nicht vor den Arbeitsgerichten geführt werden, wenn die der Organstellung zugrunde liegende Beziehung ausnahmsweise als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist (vgl. BAG, Beschl. des 5. Senats v. 20.08.2003 - 5 AZB 79/02, NZA 2003, 1108 und Beschl. des 10. Senats v. 22.10.2014 - 10 AZB, GmbHR 2015, 27).
  • OLG München, 27.10.2014 - 7 W 2097/14

    Arbeitnehmereigenschaft des abberufenen GmbH-Geschäftsführers

  • BGH, 27.10.2009 - VIII ZB 45/08

    Frage nach der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte oder der ordentlichen

  • BGH, 10.05.2010 - II ZR 70/09

    Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers: Vertragsvereinbarung der Anwendung

  • BAG, 23.08.2011 - 10 AZB 51/10

    Rechtsweg - Geschäftsführer einer GmbH

  • ArbG Stuttgart, 21.12.2016 - 26 Ca 735/16

    Fremdgeschäftsführer - Arbeitnehmereigenschaft - außerordentliche Kündigung

    Unabhängig davon, dass die Gegenleistung für die zu leistenden Dienste kaum geeignet ist, den Grad der sozialen Abhängigkeit zu bestimmen, ist es für Fremdgeschäftsführer gerade typisch, dass die ihnen versprochene Vergütung aus festen monatlichen Bezügen bestehen (vgl. etwa LAG Hamm 4. Mai 2016 - 2 Ta 556/15 - Rn. 29, juris) .
  • LAG Hamm, 10.05.2017 - 2 Ta 497/16

    Keine Änderung der Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses durch Abberufung als

    Vielmehr kann im Einzelfall der Geschäftsführertätigkeit auch ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegen, was allerdings wegen der besonderen Stellung des GmbH-Geschäftsführers nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommt (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 24.11.2005 - 2 AZR 614/04, NZA 2006, 366; vgl. dazu auch LAG Hamm, Beschl. v. 04.05.2016 - 2 Ta 556/15, juris).
  • LAG Hamm, 23.05.2018 - 2 Ta 657/17

    Arbeitsverhältnis liegt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen der Bestellung

    Vielmehr kann im Einzelfall der Geschäftsführertätigkeit auch ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegen, was allerdings wegen der besonderen Stellung des GmbH-Geschäftsführers nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommt (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 24.11.2005 - 2 AZR 614/04, NZA 2006, 366; vgl. dazu auch LAG Hamm, Beschl. v. 04.05.2016 - 2 Ta 556/15, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht