Rechtsprechung
LAG Hamm, 05.06.2014 - 15 Sa 88/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Tat-, Verdachtskündigung wegen durch provozierte Pkw-Unfälle erlangter Entgeltfortzahlung; Kündigungsgründe als Begründung eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Tat-, Verdachtskündigung wegen durch provozierte Pkw-Unfälle erlangter Entgelt-fortzahlung; ; Kündigungsgründe als Begründung eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Tat-, Verdachtskündigung wegen durch provozierte Pkw-Unfälle erlangter Entgeltfortzahlung; Kündigungsgründe als Begründung eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags
- rechtsportal.de
Vorsätzliche Pkw-Unfälle zur Erlangung der Entgeltfortzahlung
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorsätzliche Pkw-Unfälle zur Erlangung der Entgeltfortzahlung; Begründung eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags; Grundsatzes der subjektiven Determination
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Verdachtskündigung wegen durch provozierte Pkw-Unfälle erlangter Entgeltfortzahlung
Verfahrensgang
- ArbG Rheine, 27.11.2013 - 1 Ca 634/13
- LAG Hamm, 05.06.2014 - 15 Sa 88/14
Wird zitiert von ...
- ArbG Berlin, 23.09.2016 - 28 Ca 4975/16
Auflösungsantrag - Sonderkündigungsschutz des § 9 MuSchG
In diesem Zusammenhang können nach der Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen zwar in der Tat auch Umstände Bedeutung erlangen, die sich im Anschluss an die - unwirksame - Kündigung im nachfolgenden Kündigungsrechtsstreit ergeben haben 55 S. insofern etwa BAG 12.1.2006 - 2 AZR 21/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67 = NZA 2006, 917 [B.III.2 a. - "Juris"-Rn. 65]: "Eine Auflösung kommt vor allem in Betracht, wenn während eines Kündigungsschutzprozesses zusätzliche Spannungen zwischen den Parteien auftreten, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen"; im Anschluss etwa BAG 6, 9.2007 - 2 AZR 264/06 - AP § 626 BGB Nr. 208 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 18 = NZA 2008, 636 [B.VI.2 a. - "Juris"-Rn. 47]}; LAG Hamm 5.6.2014 - 15 Sa 88/14 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.4 b. - "Juris"-Rn. 101]: "Eine Auflösung kommt vor allem in Betracht, wenn während eines Kündigungsschutzprozesses zusätzliche Spannungen zwischen den Parteien auftreten, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen (...)".S. insofern etwa BAG 12.1.2006 - 2 AZR 21/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67 = NZA 2006, 917 [B.III.2 a. - "Juris"-Rn. 65]: "Eine Auflösung kommt vor allem in Betracht, wenn während eines Kündigungsschutzprozesses zusätzliche Spannungen zwischen den Parteien auftreten, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen"; im Anschluss etwa BAG 6, 9.2007 - 2 AZR 264/06 - AP § 626 BGB Nr. 208 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 18 = NZA 2008, 636 [B.VI.2 a. - "Juris"-Rn. 47]}; LAG Hamm 5.6.2014 - 15 Sa 88/14 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.4 b. - "Juris"-Rn. 101]: "Eine Auflösung kommt vor allem in Betracht, wenn während eines Kündigungsschutzprozesses zusätzliche Spannungen zwischen den Parteien auftreten, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen (...)".
55) S. insofern etwa BAG 12.1.2006 - 2 AZR 21/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67 = NZA 2006, 917 [B.III.2 a. - "Juris"-Rn. 65]: "Eine Auflösung kommt vor allem in Betracht, wenn während eines Kündigungsschutzprozesses zusätzliche Spannungen zwischen den Parteien auftreten, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen"; im Anschluss etwa BAG 6, 9.2007 - 2 AZR 264/06 - AP § 626 BGB Nr. 208 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 18 = NZA 2008, 636 [B.VI.2 a. - "Juris"-Rn. 47]}; LAG Hamm 5.6.2014 - 15 Sa 88/14 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.4 b. - "Juris"-Rn. 101]: "Eine Auflösung kommt vor allem in Betracht, wenn während eines Kündigungsschutzprozesses zusätzliche Spannungen zwischen den Parteien auftreten, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen (...)".