Rechtsprechung
   LAG Hamm, 05.10.2011 - 6 Sa 2/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,64560
LAG Hamm, 05.10.2011 - 6 Sa 2/11 (https://dejure.org/2011,64560)
LAG Hamm, Entscheidung vom 05.10.2011 - 6 Sa 2/11 (https://dejure.org/2011,64560)
LAG Hamm, Entscheidung vom 05. Oktober 2011 - 6 Sa 2/11 (https://dejure.org/2011,64560)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,64560) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 102 Abs. 1
    Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung mangels Anhörung des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 148/99

    Betriebsratsanhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste

    Auszug aus LAG Hamm, 05.10.2011 - 6 Sa 2/11
    Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach §§ 1 Abs. 5 KSchG, 112 BetrVG bzw. § 125 Abs. 1 InsO entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Betriebsratsanhörung zu den konkret auszusprechenden Kündigungen nach § 102 BetrVG (BAG 20.05.1999 - 2 AZR 148/99).

    Würde das Anhörungserfordernis verneint, führte dies in einer derartigen Gestaltung zu der abzulehnenden Folge, dass die Vermutung der Betriebsbedingtheit und der für den Arbeitgeber gemilderte Prüfungsmaßstab innerhalb der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 InsO entfielen, es aber dennoch keiner Anhörung des Betriebsrats bedürfte (BAG 20.05.1999 - 2 AZR 148/99).

    Vereinbaren die Betriebspartner (etwa im Hinblick auf das Angebot einer hohen Sozialplandotierung) einen Interessenausgleich mit Namensliste, so lässt dies nicht notwendigerweise darauf schließen, dass auch die Einzelbetrachtung jeder Kündigung, die § 102 BetrVG sicherstellen soll, in ausreichender Weise stattgefunden hat (BAG 20.05.1999 - 2 AZR 148/99).

  • BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01

    Anhörung des Betriebsrats - Fehler des Betriebsrats bei Beschlußfassung

    Auszug aus LAG Hamm, 05.10.2011 - 6 Sa 2/11
    Eine vor Ablauf der Anhörungsfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (BAG 03. April 2008 - 2 AZR 965/06; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05), es sei denn, der Betriebsrat hat zuvor eine abschließende Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben (BAG 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04; BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01).

    Eine vor Ablauf der Anhörungsfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (BAG 03. April 2008 - 2 AZR 965/06; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05), es sei denn, der Betriebsrat hat zuvor eine abschließende Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben (BAG 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04; BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01).

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Hamm, 05.10.2011 - 6 Sa 2/11
    Eine vor Ablauf der Anhörungsfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (BAG 03. April 2008 - 2 AZR 965/06; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05), es sei denn, der Betriebsrat hat zuvor eine abschließende Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben (BAG 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04; BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01).

    Eine vor Ablauf der Anhörungsfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (BAG 03. April 2008 - 2 AZR 965/06; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05), es sei denn, der Betriebsrat hat zuvor eine abschließende Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben (BAG 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04; BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01).

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 242/05

    Außerordentliche Kündigung - Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Hamm, 05.10.2011 - 6 Sa 2/11
    Eine vor Ablauf der Anhörungsfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (BAG 03. April 2008 - 2 AZR 965/06; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05), es sei denn, der Betriebsrat hat zuvor eine abschließende Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben (BAG 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04; BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01).

    Eine vor Ablauf der Anhörungsfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (BAG 03. April 2008 - 2 AZR 965/06; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05), es sei denn, der Betriebsrat hat zuvor eine abschließende Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben (BAG 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04; BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01).

  • BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 965/06

    Verhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - "Verbrauch" des

    Auszug aus LAG Hamm, 05.10.2011 - 6 Sa 2/11
    Eine vor Ablauf der Anhörungsfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (BAG 03. April 2008 - 2 AZR 965/06; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05), es sei denn, der Betriebsrat hat zuvor eine abschließende Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben (BAG 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04; BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01).

    Eine vor Ablauf der Anhörungsfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (BAG 03. April 2008 - 2 AZR 965/06; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05), es sei denn, der Betriebsrat hat zuvor eine abschließende Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben (BAG 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04; BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01).

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98

    Interessenausgleich mit Namensliste; Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Hamm, 05.10.2011 - 6 Sa 2/11
    Auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste unterliegt die Betriebsratsanhörung keinen erleichterten Anforderungen; sie muss vielmehr wie die Anhörung des Betriebsrats zu jeder anderen Kündigung den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zu § 102 BetrVG entsprechen (BAG 20.05.1999 - 2 AZR 532/98).
  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 653/02

    Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 05.10.2011 - 6 Sa 2/11
    Eine Kündigung ist nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat (BAG 27.11.2003 - 2 AZR 653/02).
  • ArbG Herford, 18.06.2012 - 1 Ca 1361/11

    1) Als Neumasseverbindlichkeit i.S.d. § 209 Abs. 2 Ziff. 2 InsO gilt auch die

    Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 05.10.2011 - 6 Sa 2/11 - (Ablichtung Bl. 126 ff. d.A.) auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 01.12.2010 - 2 Ca 675/10 - abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Insolvenzschuldnerin durch die Kündigung vom 27.05.2010 nicht aufgelöst wurde.

    Nach dem Tatbestand des zweitinstanzlichen Urteils - 6 Sa 2/11 LAG Hamm - lag dem Beklagten nach seiner Behauptung vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung auch dieses Schreiben als "abschließende Stellungnahme des Betriebsrats" vor.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht