Rechtsprechung
LAG Hamm, 05.10.2011 - 6 Sa 2/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 102 Abs. 1
Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung mangels Anhörung des Betriebsrats - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Herford, 01.12.2010 - 2 Ca 675/10
- LAG Hamm, 05.10.2011 - 6 Sa 2/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 148/99
Betriebsratsanhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste
Auszug aus LAG Hamm, 05.10.2011 - 6 Sa 2/11
Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach §§ 1 Abs. 5 KSchG, 112 BetrVG bzw. § 125 Abs. 1 InsO entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Betriebsratsanhörung zu den konkret auszusprechenden Kündigungen nach § 102 BetrVG (BAG 20.05.1999 - 2 AZR 148/99).Würde das Anhörungserfordernis verneint, führte dies in einer derartigen Gestaltung zu der abzulehnenden Folge, dass die Vermutung der Betriebsbedingtheit und der für den Arbeitgeber gemilderte Prüfungsmaßstab innerhalb der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 InsO entfielen, es aber dennoch keiner Anhörung des Betriebsrats bedürfte (BAG 20.05.1999 - 2 AZR 148/99).
Vereinbaren die Betriebspartner (etwa im Hinblick auf das Angebot einer hohen Sozialplandotierung) einen Interessenausgleich mit Namensliste, so lässt dies nicht notwendigerweise darauf schließen, dass auch die Einzelbetrachtung jeder Kündigung, die § 102 BetrVG sicherstellen soll, in ausreichender Weise stattgefunden hat (BAG 20.05.1999 - 2 AZR 148/99).
- BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01
Anhörung des Betriebsrats - Fehler des Betriebsrats bei Beschlußfassung
Auszug aus LAG Hamm, 05.10.2011 - 6 Sa 2/11
Eine vor Ablauf der Anhörungsfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (BAG 03. April 2008 - 2 AZR 965/06; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05), es sei denn, der Betriebsrat hat zuvor eine abschließende Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben (BAG 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04; BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01).Eine vor Ablauf der Anhörungsfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (BAG 03. April 2008 - 2 AZR 965/06; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05), es sei denn, der Betriebsrat hat zuvor eine abschließende Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben (BAG 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04; BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01).
- BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung
Auszug aus LAG Hamm, 05.10.2011 - 6 Sa 2/11
Eine vor Ablauf der Anhörungsfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (BAG 03. April 2008 - 2 AZR 965/06; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05), es sei denn, der Betriebsrat hat zuvor eine abschließende Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben (BAG 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04; BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01).Eine vor Ablauf der Anhörungsfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (BAG 03. April 2008 - 2 AZR 965/06; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05), es sei denn, der Betriebsrat hat zuvor eine abschließende Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben (BAG 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04; BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01).
- BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 242/05
Außerordentliche Kündigung - Unkündbarkeit
Auszug aus LAG Hamm, 05.10.2011 - 6 Sa 2/11
Eine vor Ablauf der Anhörungsfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (BAG 03. April 2008 - 2 AZR 965/06; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05), es sei denn, der Betriebsrat hat zuvor eine abschließende Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben (BAG 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04; BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01).Eine vor Ablauf der Anhörungsfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (BAG 03. April 2008 - 2 AZR 965/06; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05), es sei denn, der Betriebsrat hat zuvor eine abschließende Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben (BAG 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04; BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01).
- BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 965/06
Verhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - "Verbrauch" des …
Auszug aus LAG Hamm, 05.10.2011 - 6 Sa 2/11
Eine vor Ablauf der Anhörungsfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (BAG 03. April 2008 - 2 AZR 965/06; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05), es sei denn, der Betriebsrat hat zuvor eine abschließende Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben (BAG 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04; BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01).Eine vor Ablauf der Anhörungsfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (BAG 03. April 2008 - 2 AZR 965/06; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05), es sei denn, der Betriebsrat hat zuvor eine abschließende Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben (BAG 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04; BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01).
- BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98
Interessenausgleich mit Namensliste; Betriebsratsanhörung
Auszug aus LAG Hamm, 05.10.2011 - 6 Sa 2/11
Auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste unterliegt die Betriebsratsanhörung keinen erleichterten Anforderungen; sie muss vielmehr wie die Anhörung des Betriebsrats zu jeder anderen Kündigung den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zu § 102 BetrVG entsprechen (BAG 20.05.1999 - 2 AZR 532/98). - BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 653/02
Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung
Auszug aus LAG Hamm, 05.10.2011 - 6 Sa 2/11
Eine Kündigung ist nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat (BAG 27.11.2003 - 2 AZR 653/02).
- ArbG Herford, 18.06.2012 - 1 Ca 1361/11
1) Als Neumasseverbindlichkeit i.S.d. § 209 Abs. 2 Ziff. 2 InsO gilt auch die …
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 05.10.2011 - 6 Sa 2/11 - (Ablichtung Bl. 126 ff. d.A.) auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 01.12.2010 - 2 Ca 675/10 - abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Insolvenzschuldnerin durch die Kündigung vom 27.05.2010 nicht aufgelöst wurde.Nach dem Tatbestand des zweitinstanzlichen Urteils - 6 Sa 2/11 LAG Hamm - lag dem Beklagten nach seiner Behauptung vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung auch dieses Schreiben als "abschließende Stellungnahme des Betriebsrats" vor.