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   LAG Hamm, 07.06.2016 - 2 Ta 492/15   

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https://dejure.org/2016,20574
LAG Hamm, 07.06.2016 - 2 Ta 492/15 (https://dejure.org/2016,20574)
LAG Hamm, Entscheidung vom 07.06.2016 - 2 Ta 492/15 (https://dejure.org/2016,20574)
LAG Hamm, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - 2 Ta 492/15 (https://dejure.org/2016,20574)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    § 181 BGB, § ... 1 KSchG, § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a bzw. b ArbGG, § 5 Abs. 1 S. 1 S. 3 ArbGG, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG, § 4 KSchG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a bzw. b ArbGG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, § 611 BGB, § 2 Abs. 3 ArbGG, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 84 Abs. 1 S. 2 HGB, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 ZPO, § 17 a Abs. 4 GVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers

  • rechtsportal.de

    ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3
    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 08.09.2015 - 9 AZB 21/15

    Zulässigkeit des Rechtswegs - angestellter Verbandsgeschäftsführer

    Auszug aus LAG Hamm, 07.06.2016 - 2 Ta 492/15
    1.Die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG greift nur für die Dauer des Bestehens der Organbestellung ein (vgl. BAG, Beschluss vom 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, NZA 2015, 1342 ).

    Dies gilt auch dann, wenn die im Anstellungsvertrag vorgesehene Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH unterblieben ist oder die Organbestellung noch vor Abschluss des Rechtswegverfahrens durch Abberufung oder Amtsniederlegung beendet wird (vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, NZA 2015, 180 ; Beschluss vom 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, NZA 2015, 1342 ).

    Soll dagegen nach dem Willen oder Vorstellungen der Parteien das Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis sein, so ist es jedenfalls regelmäßig auch als ein solches einzuordnen mit der Folge, dass für Streitigkeiten daraus der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist (vgl. BAG, Beschluss vom 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, NJW 2015, 3469 ; Urteil vom 18.03.2014 - 9 AZR 694/12, juris).

    Mit der Beendigung der Organstellung fällt daher gleichzeitig auch die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG weg, sodass die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nicht mehr unabhängig von der Rechtsnatur des Anstellungsvertrages und den streitgegenständlichen Ansprüchen allein mit der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verneint werden kann, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen beurteilt werden muss (vgl. BAG, Beschl. v. 23.08.2011 - 10 AZB 51/10, DB 2011, 2386 ; Beschl. v. 26.10.2012 - 10 AZB 55/12, GmbHR 2013, 253; Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60 ; Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, NZA 2015, 1342 ; OLG München, Beschl. v. 27.10.2014 - 7 W 2097/14, NZA-RR 2014, 660).

    Dies gilt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst auch dann, wenn die Abberufung oder die Amtsniederlegung noch während des anhängigen Rechtswegbestimmungsverfahrens erfolgt (vgl. BAG, Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60 ; Beschl. v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, NZA 2015, 180 ; Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, NZA 2015, 1342 ).

    Denn in diesem Fall streiten die Parteien nicht nur über die Beendigung eines Vertragsverhältnisses durch die angegriffene Kündigung, sondern gerade auch darüber, ob das streitgegenständliche Rechtsverhältnis entsprechend der Rechtsansicht des Klägers tatsächlich auch ein Arbeitsverhältnis ist, sodass diese Streitigkeit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG von den Arbeitsgerichten zu entscheiden und die Klage mangels eines hilfsweise gestellten Verweisungsantrags abzuweisen ist, wenn das streitgegenständliche Vertragsverhältnis entgegen der Ansicht des Klägers kein Arbeitsverhältnis ist (vgl. BAG, Beschl. v. 26.10.2012 - 10 AZB 60/12, NZA 2013, 54 ; Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60 ; Beschl. v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, NJW 2015, 718; Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15).

    Ob im Falle des Bestreitens der für die Annahme des Arbeitsverhältnisses streitigen Tatsachen ein Beweis zu erheben wäre (so BGH, Beschl. v. 27.10.2009 - VIII ZB 45/08, [...]; offen gelassen vom BAG, Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, NZA 2015, 1342 ) bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des Vorbringens beider Parteien und der unstreitigen Tatsachen anzunehmen ist.

    Haben die Parteien dagegen ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es auch regelmäßig als solches einzuordnen (vgl. BAG, Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, NJW 2015, 3469 ; Urt. v. 18.03.2014 - 9 AZR 694/12, [...]; LAG Köln, Beschluss vom 11.09.2013 - 11 Ta 377/11, [...]).

  • BAG, 22.10.2014 - 10 AZB 46/14

    Geschäftsführer - Abberufung - Rechtsweg

    Auszug aus LAG Hamm, 07.06.2016 - 2 Ta 492/15
    Bei mehreren prozessualen Streitgegenständen ist die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für jeden Streitgegenstand gesondert zu prüfen (vgl. BAG, Beschluss vom 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60 .

    Insofern ist allerdings zu beachten, dass die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ausschließende gesetzliche Fiktionsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nach Sinn und Zweck sicherstellen soll, dass Streitigkeiten zwischen dem gesetzlichen Organvertreter und der von ihm vertretenen juristischen Person als Streitigkeiten im "Arbeitgeberlager" selbst dann nicht vor den Arbeitsgerichten geführt werden, wenn die der Organstellung zugrunde liegende Vertragsbeziehung ausnahmsweise als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist (vgl. BAG, Beschl. des 5. Senats v. 20.08.2003 - 5 AZB 79/02, NZA 2003, 1108 und Beschl. des 10. Senats v. 22.10.2014 - 10 AZB, GmbHR 2015, 27).

    Mit der Beendigung der Organstellung fällt daher gleichzeitig auch die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG weg, sodass die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nicht mehr unabhängig von der Rechtsnatur des Anstellungsvertrages und den streitgegenständlichen Ansprüchen allein mit der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verneint werden kann, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen beurteilt werden muss (vgl. BAG, Beschl. v. 23.08.2011 - 10 AZB 51/10, DB 2011, 2386 ; Beschl. v. 26.10.2012 - 10 AZB 55/12, GmbHR 2013, 253; Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60 ; Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, NZA 2015, 1342 ; OLG München, Beschl. v. 27.10.2014 - 7 W 2097/14, NZA-RR 2014, 660).

    Dies gilt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst auch dann, wenn die Abberufung oder die Amtsniederlegung noch während des anhängigen Rechtswegbestimmungsverfahrens erfolgt (vgl. BAG, Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60 ; Beschl. v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, NZA 2015, 180 ; Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, NZA 2015, 1342 ).

    Über die Zulässigkeit des Rechtsweges muss vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen entschieden werden, wobei die Rechtswegfrage bei mehreren Streitgegenständen für jeden prozessualen Anspruch gesondert zu prüfen ist (vgl. BAG, Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60 ; Beschl. v. 07.07.1998 - 5 AZB 46/97, [...]; LAG Hamm, Beschl. v. 02.07.2012 - 2 Ta 71/12, [...]).

    Denn in diesem Fall streiten die Parteien nicht nur über die Beendigung eines Vertragsverhältnisses durch die angegriffene Kündigung, sondern gerade auch darüber, ob das streitgegenständliche Rechtsverhältnis entsprechend der Rechtsansicht des Klägers tatsächlich auch ein Arbeitsverhältnis ist, sodass diese Streitigkeit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG von den Arbeitsgerichten zu entscheiden und die Klage mangels eines hilfsweise gestellten Verweisungsantrags abzuweisen ist, wenn das streitgegenständliche Vertragsverhältnis entgegen der Ansicht des Klägers kein Arbeitsverhältnis ist (vgl. BAG, Beschl. v. 26.10.2012 - 10 AZB 60/12, NZA 2013, 54 ; Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60 ; Beschl. v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, NJW 2015, 718; Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15).

    Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist daher auch bei diesen Anträgen eine für die Zulässigkeit des Rechtsweges und die Begründetheit der Klage doppelt relevante Tatsache (so auch BAG, Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60 ).

  • LAG Köln, 11.09.2013 - 11 Ta 377/11

    Voraussetzungen für Anhörungsrüge

    Auszug aus LAG Hamm, 07.06.2016 - 2 Ta 492/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer folgt, kann es sich bei dem der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegenden Anstellungsvertrag auch bei der erfolgten Bestellung zum Geschäftsführer und Übertragung der Geschäftsführeraufgaben ausnahmsweise auch um einen Arbeitsvertrag handeln, wobei die Rechtsnatur eines Geschäftsführeranstellungsvertrages erst nach Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles abschließend zu beurteilen ist (vgl. BAG; Urt. v. 24.11.2005 - 2 AZR 614/04, NZA 2006, 366 ; vgl. auch LAG Köln, Beschl. v. 11.09.2013 - 11 Ta 377/11 -, [...] und Meinungsübersicht bei Reinfelder RdA 2016, 87, 91 f.).

    Haben die Parteien dagegen ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es auch regelmäßig als solches einzuordnen (vgl. BAG, Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, NJW 2015, 3469 ; Urt. v. 18.03.2014 - 9 AZR 694/12, [...]; LAG Köln, Beschluss vom 11.09.2013 - 11 Ta 377/11, [...]).

    Dementsprechend muss es sich bei der Bezeichnung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagten in dem Kündigungsschreiben nicht um eine unbeachtliche Äußerung einer fehlerhaften Rechtsansicht handeln, zumal der Kläger auch nach der sechsmonatigen Probezeit weiterhin für die Beklagte tätig sein sollte und auch war, ohne dass er zum Geschäftsführer bestellt wurde und er auch nach der Vereinbarung vom 15.09.2014 dazu noch nicht bestellt werden sollte (vgl. auch LAG Köln, Beschl. v. 11. September 2013 - 11 Ta 377/11, [...]).

  • BAG, 03.12.2014 - 10 AZB 98/14

    Geschäftsführer - Amtsniederlegung - Rechtsweg

    Auszug aus LAG Hamm, 07.06.2016 - 2 Ta 492/15
    Dies gilt auch dann, wenn die im Anstellungsvertrag vorgesehene Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH unterblieben ist oder die Organbestellung noch vor Abschluss des Rechtswegverfahrens durch Abberufung oder Amtsniederlegung beendet wird (vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, NZA 2015, 180 ; Beschluss vom 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, NZA 2015, 1342 ).

    Dies gilt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst auch dann, wenn die Abberufung oder die Amtsniederlegung noch während des anhängigen Rechtswegbestimmungsverfahrens erfolgt (vgl. BAG, Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60 ; Beschl. v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, NZA 2015, 180 ; Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, NZA 2015, 1342 ).

    Denn in diesem Fall streiten die Parteien nicht nur über die Beendigung eines Vertragsverhältnisses durch die angegriffene Kündigung, sondern gerade auch darüber, ob das streitgegenständliche Rechtsverhältnis entsprechend der Rechtsansicht des Klägers tatsächlich auch ein Arbeitsverhältnis ist, sodass diese Streitigkeit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG von den Arbeitsgerichten zu entscheiden und die Klage mangels eines hilfsweise gestellten Verweisungsantrags abzuweisen ist, wenn das streitgegenständliche Vertragsverhältnis entgegen der Ansicht des Klägers kein Arbeitsverhältnis ist (vgl. BAG, Beschl. v. 26.10.2012 - 10 AZB 60/12, NZA 2013, 54 ; Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60 ; Beschl. v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, NJW 2015, 718; Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15).

  • BAG, 26.10.2012 - 10 AZB 60/12

    Rechtsweg - Geschäftsführer einer GmbH - Kündigungsschutzklage

    Auszug aus LAG Hamm, 07.06.2016 - 2 Ta 492/15
    Die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG soll sicherstellen, dass das Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person keinen Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen führt, solange es dessen Mitglied ist (so ausdrücklich BAG, Beschl. v. 26.10.2012 10 AZB 60/12, NZA 2013, 54 ; Beschl. v. 23.08.2011 - 10 AZB 51/10, DB 2011, DB 2011, 2386 ; dazu auch Reinfelder RdA 2016, 87, 94 f.; Reiserer, BB 2016, 1141, 1143 f.; Stagat NZA 2015, 193, 195; Grimm jM 2015, 329, 330; Geck/ Fiedler BB 2015, 1077 ).

    Denn in diesem Fall streiten die Parteien nicht nur über die Beendigung eines Vertragsverhältnisses durch die angegriffene Kündigung, sondern gerade auch darüber, ob das streitgegenständliche Rechtsverhältnis entsprechend der Rechtsansicht des Klägers tatsächlich auch ein Arbeitsverhältnis ist, sodass diese Streitigkeit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG von den Arbeitsgerichten zu entscheiden und die Klage mangels eines hilfsweise gestellten Verweisungsantrags abzuweisen ist, wenn das streitgegenständliche Vertragsverhältnis entgegen der Ansicht des Klägers kein Arbeitsverhältnis ist (vgl. BAG, Beschl. v. 26.10.2012 - 10 AZB 60/12, NZA 2013, 54 ; Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60 ; Beschl. v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, NJW 2015, 718; Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15).

  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 694/12

    Abgrenzung zwischen Arbeits- und Praktikantenverhältnis - Schlechterstellung von

    Auszug aus LAG Hamm, 07.06.2016 - 2 Ta 492/15
    Soll dagegen nach dem Willen oder Vorstellungen der Parteien das Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis sein, so ist es jedenfalls regelmäßig auch als ein solches einzuordnen mit der Folge, dass für Streitigkeiten daraus der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist (vgl. BAG, Beschluss vom 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, NJW 2015, 3469 ; Urteil vom 18.03.2014 - 9 AZR 694/12, juris).

    Haben die Parteien dagegen ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es auch regelmäßig als solches einzuordnen (vgl. BAG, Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, NJW 2015, 3469 ; Urt. v. 18.03.2014 - 9 AZR 694/12, [...]; LAG Köln, Beschluss vom 11.09.2013 - 11 Ta 377/11, [...]).

  • BAG, 25.06.1997 - 5 AZB 41/96

    Rechtsweg - Unterbleiben der Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus LAG Hamm, 07.06.2016 - 2 Ta 492/15
    Von einer Anwendbarkeit der Fiktionsregelung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG war nach der früheren Rechtsprechung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts selbst dann noch auszugehen, wenn - wie vorliegend - die in dem Anstellungsvertrag vorgesehene Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH unterblieben ist, der Anstellungsvertrag aber erstmalig eine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien erst begründete und er von vornherein auf eine Geschäftsführerbestellung ausgerichtet war (so ausdrücklich BAG, Beschl. v. 25.06.1997 - 5 AZB 41/96, NZA 1997, 1363 ).

    Das Arbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsnatur des Anstellungsvertrages sich nicht allein dadurch ändert, dass es zu der in dem Anstellungsvertrag vorgesehene Geschäftsführerbestellung, insbesondere wegen der vorgeschalteter Probezeit, nicht gekommen ist (vgl. BAG v. 25.06.1997 - 5 AZB 41/96, NZA 1997, 1363, 1364; LAG Hamm, Urteil vom 19.07.2001 - 4 Sa 1413/99, [...]).

  • BAG, 11.06.2003 - 5 AZB 43/02

    Rechtswegzuständigkeit, Zusammenhangsklage

    Auszug aus LAG Hamm, 07.06.2016 - 2 Ta 492/15
    Die Tatsache allein, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten unter dem Gesichtspunkt eines sic-non-Falles für einen Klageantrag eröffnet ist, reicht für die Begründung der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für andere Klageanträge unter dem Gesichtspunkt einer Zusammenhangsklage im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG nicht aus (vgl. BAG, Beschluss vom 11.06.2003 - 5 AZB 43/02, NJW 2003, 1906).

    Denn § 2 Abs. 3 ArbGG findet zur Vermeidung einer Rechtswegerschleichung und der Umgehung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG keine Anwendung, wenn die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die Zusammenhangsklage allein aus einer Verbindung mit einem sic-non-Antrag folgen kann (vgl. BAG, Beschluss v. 11.06.2003 - 5 AZB 43/02, NJW 2003, 1906; LAG Hamm, Beschl. v. 28.12.2012 - 2 Ta 163/12, LAGE § 5 ArbGG 1979 Nr. 18; LAG Köln, Beschluss v. 15.10.2009 - 10 Ta 129/09, ZTR 2010, 379).

  • BAG, 23.08.2011 - 10 AZB 51/10

    Rechtsweg - Geschäftsführer einer GmbH

    Auszug aus LAG Hamm, 07.06.2016 - 2 Ta 492/15
    Mit der Beendigung der Organstellung fällt daher gleichzeitig auch die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG weg, sodass die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nicht mehr unabhängig von der Rechtsnatur des Anstellungsvertrages und den streitgegenständlichen Ansprüchen allein mit der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verneint werden kann, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen beurteilt werden muss (vgl. BAG, Beschl. v. 23.08.2011 - 10 AZB 51/10, DB 2011, 2386 ; Beschl. v. 26.10.2012 - 10 AZB 55/12, GmbHR 2013, 253; Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60 ; Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, NZA 2015, 1342 ; OLG München, Beschl. v. 27.10.2014 - 7 W 2097/14, NZA-RR 2014, 660).

    Die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG soll sicherstellen, dass das Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person keinen Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen führt, solange es dessen Mitglied ist (so ausdrücklich BAG, Beschl. v. 26.10.2012 10 AZB 60/12, NZA 2013, 54 ; Beschl. v. 23.08.2011 - 10 AZB 51/10, DB 2011, DB 2011, 2386 ; dazu auch Reinfelder RdA 2016, 87, 94 f.; Reiserer, BB 2016, 1141, 1143 f.; Stagat NZA 2015, 193, 195; Grimm jM 2015, 329, 330; Geck/ Fiedler BB 2015, 1077 ).

  • LAG Köln, 15.10.2009 - 10 Ta 129/09

    Rechtsweg bei Streit um Entgeltfortzahlungs- und Verzugslohnanspruch einer

    Auszug aus LAG Hamm, 07.06.2016 - 2 Ta 492/15
    Denn § 2 Abs. 3 ArbGG findet zur Vermeidung einer Rechtswegerschleichung und der Umgehung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG keine Anwendung, wenn die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die Zusammenhangsklage allein aus einer Verbindung mit einem sic-non-Antrag folgen kann (vgl. BAG, Beschluss v. 11.06.2003 - 5 AZB 43/02, NJW 2003, 1906; LAG Hamm, Beschl. v. 28.12.2012 - 2 Ta 163/12, LAGE § 5 ArbGG 1979 Nr. 18; LAG Köln, Beschluss v. 15.10.2009 - 10 Ta 129/09, ZTR 2010, 379).
  • BGH, 27.10.2009 - VIII ZB 45/08

    Frage nach der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte oder der ordentlichen

  • BAG, 06.06.1991 - 2 AZR 445/90

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Vorliegen eines wichtigen Grundes

  • LAG Hamm, 19.07.2001 - 4 Sa 1413/99

    Status eines zum Geschäftsführer angestellten Dienstnehmers vor seiner Bestellung

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 614/04

    Kündigungsschutz - Wartezeit

  • LAG Hamm, 28.12.2012 - 2 Ta 163/12

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Kündigungsschutzklage des abberufenen

  • BAG, 06.05.1999 - 5 AZB 22/98

    Rechtsweg für Klagen eines GmbH-Geschäftsführers

  • BAG, 03.02.2009 - 5 AZB 100/08

    Rechtsweg - Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis

  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZB 79/02

    Rechtsweg - Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG

  • LAG Hamm, 02.07.2012 - 2 Ta 71/12

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Ansprüche eines Schiffsarztes auf einem

  • OLG München, 27.10.2014 - 7 W 2097/14

    Arbeitnehmereigenschaft des abberufenen GmbH-Geschäftsführers

  • BAG, 07.07.1998 - 5 AZB 46/97
  • BAG, 26.10.2012 - 10 AZB 55/12

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Bestellung eines Arbeitnehmers zum

  • LAG Hamm, 05.03.2018 - 2 Ta 451/17

    Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzklage des stellvertretenden Geschäftsführers

    Diese Ansicht wird in ständiger Rechtsprechung von dem Bundesarbeitsgericht, den Landesarbeitsgerichten und in der Literatur vertreten (vgl. BAG, Beschl. v. 26.10.2012 - 10 AZB 60/12, NZA 2013, 54; Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60; Beschl. v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, NJW 2015, 718; Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15; LAG Hamm, Beschl. v. 07.06.2016 - 2 Ta 492/15; LAG Köln, Beschl. v. 24.01.2017 - 7 Ta 221/16, juris; Stagat NZA 2015, 193 ff. und Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 2 ArbGG Rdnr. 36, 37, 18. Auflage 2018), so dass die Beschwerdekammer keine Veranlassung sieht, von dieser anerkannten und richtigen Rechtsprechung abzuweichen, zumal der Kläger insoweit auch keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen hat.

    Das gleiche gilt für den vom Kläger geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch, da auch dieser aus den Wertungen des Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleitete Anspruch zwingend das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt, so dass auch insoweit eine sogenannte doppelt relevante Tatsache vorliegt (so auch BAG, Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60; LAG Hamm, Beschl. v. 07.06.2016 - 2 Ta 492/15, juris).

    Dementsprechende ändert sich Rechtsnatur des der Organstellung zugrundeliegenden eines Vertragsverhältnisses weder durch die Bestellung eines Arbeitnehmers zu einem Organvertreter noch durch seine Abberufung, weil diese gesellschaftsrechtliche Akte keine Auswirkungen auf das der Bestellung zugrunde liegende Vertragsverhältnis haben (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 15.11.2013 - 10 AZB 28/13, GmbHR 2014, 137; Beschl. v. 20.08.2003 - 5 AZB 79/02,  NZA 2003, 1108; LAG Hamm,  Beschl. v. 07.06.2016 - 2 Ta 492/15, juris)).

  • LAG Hamm, 23.11.2018 - 2 Ta 372/18

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für eine Klage auf

    Insofern macht der Kläger auch zu Recht geltend, dass in derartigen Fällen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofes die bloße Rechtsansicht des Klägers, dass er Arbeitnehmer und das streitgegenständliche Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis sei, ausreicht, um die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten anzunehmen, ohne dass es auf die Schlüssigkeit des Vorbringens des Klägers zu seiner Arbeitnehmereigenschaft ankommt (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, NZA 2015, 180; Beschl. vom 26.10.2012 - 10 AZB 60/12, NZA 2013, 54;LAG Hamm, Beschl. v. 26.10.2018 2 Ta 157/18; LAG Hamm, Beschl. v. 07.06.2016 - 2 Ta 492/15, juris).

    Dementsprechend ist in diesen Fällen die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten, bezogen auf die umstrittene Rechtsfrage nach dem tatsächlichen Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien bei der Zulässigkeit des Rechtsweges zu unterstellen und erst im Rahmen des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens zu beurteilen mit der Folge, dass die Feststellungsklage von dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG zuständigen Arbeitsgericht als unbegründet abzuweisen ist, wenn das Arbeitsgericht das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses verneint und der Kläger nicht hilfsweise einen Verweisungsantrag stellt (vgl. BAG, Beschl. v. 17.01.2001 - 5 AZB 18/00, juris, Rdnr. 19; BAG, Beschl. v. 19.12.2000 - 5 AZB 16/00, juris, Rdnr. 15; LAG Hamm, Beschl. v. 05.03.2018 - 2 Ta 451/17, juris, Rdnr. 33; LAG Hamm, Beschl. v. 07.06.2016 - 2 Ta 492/15, juris, Rdnr. 61).

    Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch für dem Antrag zu 2) eingeklagten Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG unter dem Gesichtspunkt der Sic-Non-Fallgestaltung eröffnet, da auch dieser aus den Wertungen des Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleitete Anspruch zwingend das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt, so dass auch insoweit eine sogenannte doppelt relevante Tatsache vorliegt (so auch BAG, Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60; LAG Hamm, Beschl. v. 07.06.2016 - 2 Ta 492/15, juris und LAG Hamm, Beschl. v. 05.03.2018 - 2 Ta 451/17, juris, Rdnr. 33).

  • LAG Sachsen, 31.07.2023 - 2 Sa 277/18

    Kündigung; Feststellung einer Teilforderung zur Insolvenztabelle -

    Soll dagegen nach dem Willen oder Vorstellungen der Parteien das Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis sein, so ist es jedenfalls regelmäßig auch als ein solches einzuordnen mit der Folge, dass für Streitigkeiten daraus der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist (vgl. BAG, Beschluss vom 08. September 2015, Az. 9 AZB 21/15, a.a.O.; Urteil vom 18.03.2014 a.a.O.; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 07. Juni 2016 - 2 Ta 492/15, juris).
  • LAG Hamm, 07.09.2016 - 2 Ta 21/16

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für rechtswegfremde Ansprüche

    Ist für einen der prozessualen Streitgegenstände der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet, ist insoweit der Rechtsstreit teilweise an das Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen (vgl. BAG, Beschl. v. 24.04.1996 - 5 AZB 25/95, NZA 1996, 1005; LAG Hamm, Beschl. v. 07.06.2016 - 2 Ta 492/15, juris; OLG München, Beschl. v. 14.02.2011 - 31 AR 15/11, juris).
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