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   LAG Hamm, 09.02.2022 - 3 Sa 875/21   

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LAG Hamm, 09.02.2022 - 3 Sa 875/21 (https://dejure.org/2022,2142)
LAG Hamm, Entscheidung vom 09.02.2022 - 3 Sa 875/21 (https://dejure.org/2022,2142)
LAG Hamm, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - 3 Sa 875/21 (https://dejure.org/2022,2142)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Überleitungsregelung in § 29c TVöD-VKA für die neuen Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c Das Tarifmerkmal 'besonders verantwortungsvoll' i.S.d. EntgO zum TVöD-VKA

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 21.01.2015 - 4 AZR 253/13

    Eingruppierung im öffentlichen Dienst - Sachbearbeiterin "Wirtschaftliche

    Auszug aus LAG Hamm, 09.02.2022 - 3 Sa 875/21
    Somit seien die Sachbearbeiter aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2007 (4 AZR 351/06) und vom 21.01.2015 (4 AZR 253/13) als Vergleichsgruppe heranzuziehen.

    In diesem Fall ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 20) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden.

    Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit der Beschäftigten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 21).

    Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 26).

    Der Tatsachenvortrag muss insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 34).

    Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 35).

    Sie bezieht sich auch auf die konkrete Tragweite und die Folgen der Entscheidung, also ihre tatsächlichen oder mutmaßlichen Wirkungen, wenn sie einmal getroffen worden ist (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 36).

    Liegen in einer solchen Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Ausgangsfallgruppe und der Aufbaufallgruppe zumindest hinsichtlich der Ausgangsfallgruppe eine im weiteren Sinn "unstreitige" Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde, kann der - behauptete - Unterschied an die jeweils zu tragende Verantwortung, der "gewichtig, beträchtlich" sein muss, anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 37).

    (1) Die von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen Sachbearbeiter aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2007 (4 AZR 351/06) und vom 21.01.2015 (4 AZR 253/13) sind als Vergleichsgruppe nicht geeignet.

    Diese Vergleichsgruppen zeichnen sich dadurch aus, dass sie über die Gewährung von Leistungen im Bereich "Wirtschaftliche Sozialhilfe" entscheiden (vgl. BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 40).

    dd) Geht man zugunsten der Klägerin gleichwohl davon aus, dass die Sachbearbeiter aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2007 (4 AZR 351/06) und vom 21.01.2015 (4 AZR 253/13) als Vergleichsgruppe herangezogen werden können, so hebt sich die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Arbeitsvorgangs Nr. 1 nicht als "besonders verantwortungsvoll" im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9c aus der Entgeltgruppe 9b heraus.

  • BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 351/06

    Eingruppierung Sachbearbeiterin im Sozialamt

    Auszug aus LAG Hamm, 09.02.2022 - 3 Sa 875/21
    Bezüglich des wertenden Vergleichs sei auf die Mitarbeiterin aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2007 (4 AZR 351/06) abzustellen: Die dortige Mitarbeiterin gewähre Leistungen im weitesten Sinne.

    Somit seien die Sachbearbeiter aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2007 (4 AZR 351/06) und vom 21.01.2015 (4 AZR 253/13) als Vergleichsgruppe heranzuziehen.

    (1) Die von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen Sachbearbeiter aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2007 (4 AZR 351/06) und vom 21.01.2015 (4 AZR 253/13) sind als Vergleichsgruppe nicht geeignet.

    dd) Geht man zugunsten der Klägerin gleichwohl davon aus, dass die Sachbearbeiter aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2007 (4 AZR 351/06) und vom 21.01.2015 (4 AZR 253/13) als Vergleichsgruppe herangezogen werden können, so hebt sich die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Arbeitsvorgangs Nr. 1 nicht als "besonders verantwortungsvoll" im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9c aus der Entgeltgruppe 9b heraus.

  • BAG, 27.08.2008 - 4 AZR 470/07

    Eingruppierung einer Widerspruchssachbearbeiterin

    Auszug aus LAG Hamm, 09.02.2022 - 3 Sa 875/21
    (vgl. dazu BAG, 27.08.2008, 4 AZR 470/07, Rn. 23).
  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht

    Auszug aus LAG Hamm, 09.02.2022 - 3 Sa 875/21
    Der Feststellungsantrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., etwa BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20, Rn. 11 - 14) zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
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