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   LAG Hamm, 09.03.2021 - 7 TaBV 27/19   

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https://dejure.org/2021,4540
LAG Hamm, 09.03.2021 - 7 TaBV 27/19 (https://dejure.org/2021,4540)
LAG Hamm, Entscheidung vom 09.03.2021 - 7 TaBV 27/19 (https://dejure.org/2021,4540)
LAG Hamm, Entscheidung vom 09. März 2021 - 7 TaBV 27/19 (https://dejure.org/2021,4540)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung; Seniorenzentrum; Wohnbereich; Station

  • rechtsportal.de

    Eingruppierung einer stellvertretenden Wohnbereichsleiterin im Seniorenheim; Auslegung des Begriffs "Station" in Entgeltordnung anhand der Organisationsstruktur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 8/18

    Eingruppierung von Team-/Stationsleitungen - Zustimmungsersetzungsverfahren

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.2021 - 7 TaBV 27/19
    Der Wohnbereich eines Seniorenzentrums kann eine "Station" im Sinne der Vorbemerkungen zu den Leitenden Beschäftigten in der Pflege nach der Anlage 1 - Entgeltordnung - des TVöD-B darstellen (Anschluss an BAG, Beschluss v. 29.01.2020, 4 ABR 8/18).

    Nachdem die Beteiligten auf Anregung des Gerichts während des laufenden Verfahrens zunächst die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.01.2020 - 4 ABR 8/18 - abgewartet haben, trägt die Arbeitgeberin ergänzend vor:.

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.01.2020 - 4 ABR 8/18 - sei nicht geeignet, eine andere Bewertung zu rechtfertigen.

    Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und sieht sich in seiner Auffassung zum Stationsbegriff durch die genannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Aktenzeichen 4 ABR 8/18 bestätigt.

    Pflegende Tätigkeiten gehören daher als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit (BAG, Urteil vom 15.02.2006, 4 AZR 66/05 Rdnr. 14 sowie vom 29.01.2020, 4 ABR 8/18 Rdnr. 31 m.w.N.).

    Denn nach den bereits zitierten Vorbemerkungen zur Eingruppierung der Leitenden Beschäftigten in der Pflege, dort unter Ziffer 2., kommt es auf die Bezeichnung der organisatorischen Einheit nicht an; mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (4 ABR 8/18 aaO., dort Rdnr. 38) ist für die Bestimmung der zutreffenden Eingruppierung allein die auszuübende Tätigkeit maßgeblich.

    Die Beschwerdekammer folgt insoweit der bereits genannten Entscheidung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts zu 4 ABR 8/18, wonach sich der Begriff der Station im Wesentlichen von den zugewiesenen Leitungsaufgaben her bestimmt (BAG aaO. Rdnr. 19 ff.).

    Soweit die Arbeitgeberin darauf hingewiesen hat, dass letztendlich beispielsweise die Genehmigung des Dienstplanes, der von der Wohnbereichsleitung erstellt ist, der Pflegedienstleitung obliegt, was gegen die Annahme einer organisatorischen Einheit beim Wohnbereich spreche, so darf nicht verkannt werden, dass nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aaO. zu 4 ABR 8/18 unter Rdnr. 22 am Ende eine Übertragung der organisatorischen Gesamtzuständigkeit nicht Voraussetzung für die Annahme einer Stationsleitung im Tarifsinne ist.

    (d) Soweit die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen hat, dass die vom Bundesarbeitsgericht zu 4 ABR 8/18 entwickelten Grundsätze zur Station bzw. Stationsleitung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar seien, da es im Falle des Bundesarbeitsgerichts um ein großes Krankenhaus ging, vorliegend indessen um Einrichtungen zur Betreuung von alten und pflegebedürften Menschen, so folgt die Beschwerdekammer dem nicht.

    Genau diesen Umstand hat das Bundesarbeitsgericht auch in der zitierten Entscheidung zum Anlass genommen, bei Überprüfung des Begriffs der Stationsleitung sich eben nicht nur auf den Bereich der Krankenpflege zu beziehen, sondern ausdrücklich die Kranken-, Alten- und Kinderkrankenpflege beschrieben hat (BAG 4 ABR 8/18 aaO., Rdnr. 22 am Anfang).

    Soweit die Arbeitgeberin sich im vorliegenden Verfahren unter anderem auf die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 30.01.2018, 2 TaBV 19/17 berufen hat und die vorliegende Entscheidung möglicherwiese hiervon abweicht, ist festzuhalten, dass jene Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein durch den Beschluss des 4. Senats vom 29.01.2020, 4 ABR 8/18, aufgehoben wurde und die Beschwerdekammer in den grundlegenden Rechtsfragen eben dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt ist.

  • LAG Düsseldorf, 04.09.2019 - 5 Sa 145/19
    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.2021 - 7 TaBV 27/19
    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf habe diese Rechtsauffassung der Arbeitgeberin in einem Urteil vom 03.09.2019 zum Aktenzeichen 5 Sa 145/19 ausdrücklich bestätigt, indem es entschieden habe, dass der Tarifvertrag voraussetze, dass die Organisationsstruktur, also die Einteilung der Einrichtung mit Gruppen, Stationen und Bereiche, dem jeweiligen Träger obliege und er damit bestimme, welche Gruppen, Stationen und Bereiche er einrichte.

    Hiervon geht die Beschwerdekammer mit der Arbeitgeberin, die in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zu 5 Sa 145/19 hingewiesen hat, aus.

  • ArbG Dortmund, 05.12.2018 - 9 BV 58/18
    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.2021 - 7 TaBV 27/19
    Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.12.2018 - 9 BV 58/18 - wird zurückgewiesen.

    Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.12.2018 - 9 BV 58/18 - aufzuheben und die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der stellvertretenden Wohnbereichsleiterin, Frau F, in die Entgeltgruppe P 10, Stufe 2 TVöD-B zu ersetzen.

  • BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 773/09

    Eingruppierung einer Physiotherapeutin nach den AVR-K

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.2021 - 7 TaBV 27/19
    Wenn auch eine Stellenbeschreibung nicht grundsätzlich zwingend die in der täglichen Praxis tatsächlich zu verrichtenden Tätigkeiten wiedergibt (BAG, Urteil vom 13.11.2013, 4 AZR 53/12 Rdnr. 18; Beschluss vom 18.11.2015, 4 ABR 24/14 Rdnr. 20), so ist eine Stellenbeschreibung in den Fällen geeignet, in denen sie die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten ausreichend wiedergibt (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 16.11.2011, 4 AZR 773/09 Rdnr. 23).
  • BAG, 15.05.1990 - 1 ABR 6/89

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Eingruppierung

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.2021 - 7 TaBV 27/19
    Die weitere - mögliche - Frage, welche andere, konkret zutreffende Eingruppierung anzunehmen ist, falls sich die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung als nicht richtig erweist, ist grundsätzlich nicht zu entscheiden (st. Rspr., vgl. nur BAG, Beschlüsse vom 15.05.1990, 1 ABR 6/89 Rdnr. 16 und vom 06.11.1990, 1 ABR 71/89 Rdnr. 15 sowie Fitting aaO. § 99 Rdnr. 277, 277 d).
  • BAG, 13.11.2013 - 4 AZR 53/12

    Eingruppierung - Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.2021 - 7 TaBV 27/19
    Wenn auch eine Stellenbeschreibung nicht grundsätzlich zwingend die in der täglichen Praxis tatsächlich zu verrichtenden Tätigkeiten wiedergibt (BAG, Urteil vom 13.11.2013, 4 AZR 53/12 Rdnr. 18; Beschluss vom 18.11.2015, 4 ABR 24/14 Rdnr. 20), so ist eine Stellenbeschreibung in den Fällen geeignet, in denen sie die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten ausreichend wiedergibt (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 16.11.2011, 4 AZR 773/09 Rdnr. 23).
  • BAG, 15.02.2006 - 4 AZR 66/05

    Eingruppierung einer Stationsschwester

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.2021 - 7 TaBV 27/19
    Pflegende Tätigkeiten gehören daher als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit (BAG, Urteil vom 15.02.2006, 4 AZR 66/05 Rdnr. 14 sowie vom 29.01.2020, 4 ABR 8/18 Rdnr. 31 m.w.N.).
  • BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 71/89

    Eingruppierung eines Arbeitnehmers als Croupier mit Zustimmung des Betriebsrats -

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.2021 - 7 TaBV 27/19
    Die weitere - mögliche - Frage, welche andere, konkret zutreffende Eingruppierung anzunehmen ist, falls sich die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung als nicht richtig erweist, ist grundsätzlich nicht zu entscheiden (st. Rspr., vgl. nur BAG, Beschlüsse vom 15.05.1990, 1 ABR 6/89 Rdnr. 16 und vom 06.11.1990, 1 ABR 71/89 Rdnr. 15 sowie Fitting aaO. § 99 Rdnr. 277, 277 d).
  • BAG, 18.11.2015 - 4 ABR 24/14

    Eingruppierung sog. Punktionskräfte - Tariflücke

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.2021 - 7 TaBV 27/19
    Wenn auch eine Stellenbeschreibung nicht grundsätzlich zwingend die in der täglichen Praxis tatsächlich zu verrichtenden Tätigkeiten wiedergibt (BAG, Urteil vom 13.11.2013, 4 AZR 53/12 Rdnr. 18; Beschluss vom 18.11.2015, 4 ABR 24/14 Rdnr. 20), so ist eine Stellenbeschreibung in den Fällen geeignet, in denen sie die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten ausreichend wiedergibt (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 16.11.2011, 4 AZR 773/09 Rdnr. 23).
  • LAG Hamm, 10.12.2013 - 7 TaBV 78/13

    Eingruppierung im privaten Bankgewerbe; hier: sog. Private Banking Berater

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.2021 - 7 TaBV 27/19
    (2) Bei den maßgeblichen Tätigkeiten der stellvertretenden Wohnbereichsleitung konnte die Beschwerdekammer mit den Beteiligten die im Verfahren vorgelegten Stellenbeschreibungen der stellvertretenden Wohnbereichsleitung wie auch der Wohnbereichsleitung zugrunde legen (vgl. auch LAG Hamm, Beschluss vom 10.12.2013, 7 TaBV 78/13 juris Rdnr. 98).
  • BAG, 15.02.1984 - 4 AZR 264/82

    Eingruppierung: Leiters einer Zentralregistratur

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.01.2018 - 2 TaBV 19/17

    Eingruppierung, Umgruppierung, Pflegekraft, Leitungskraft, Tätigkeit,

  • BAG, 16.05.2019 - 6 AZR 93/18

    Zulage gemäß Protokollnotiz 2 der Anlage 1 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie

  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 33/87

    Neueinstellung - Betriebsrat - Auskunftspflicht - Arbeitsvertrag -

  • LAG Hamm, 21.02.2014 - 13 TaBV 40/13

    Ein- und Umgruppierung Punktionskräfte

  • BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01

    Umgruppierung wegen geänderter tariflicher Tätigkeitsbewertung

  • BAG, 13.05.2014 - 1 ABR 9/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen - unbeachtliche

  • LAG Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 19 TaBV 6/20

    Eingruppierung Stationsleiter/ Stationsleiterin - Wohnbereichsleitung -

    Darüber hinaus sind die Wohnbereiche räumlich voneinander abgegrenzt und verfügen über eine eigene Ausstattung, eigene Sachmittel und Räume (anderer Ansicht offenbar LAG Hamm 9. März 2021 - 7 TaBV 27/19 - BeckRS 2021, 9593 Rz 58, wonach sich der Begriff der Station im Wesentlichen von den zugewiesenen Leitungsaufgaben her bestimme).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.05.2022 - 23 Sa 1523/21

    Eingruppierung einer Wohnbereichsleiterin - Stationsleitung - fachliche

    Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien für beide Bereiche identische Begriffe verwendet (vgl. LAG Hamm 9. März 2021 - 7 TaBV 27/19 - Rn. 96).
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