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   LAG Hamm, 09.03.2023 - 11 Sa 948/22   

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LAG Hamm, 09.03.2023 - 11 Sa 948/22 (https://dejure.org/2023,4141)
LAG Hamm, Entscheidung vom 09.03.2023 - 11 Sa 948/22 (https://dejure.org/2023,4141)
LAG Hamm, Entscheidung vom 09. März 2023 - 11 Sa 948/22 (https://dejure.org/2023,4141)
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  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW

    § 10 S. 1 AGG, § ... 10 S. 2 Ziff. 5 AGG, § 10 S. 2 AGG, Art. 33 Abs. 2 GG, § 33 TVöD, § 10 S. 2 Nr. 5 AGG, §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, §§ 520 Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 S. 3,5 ArbGG, § 6 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 AGG, § 6 Abs. 2 AGG, § 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG, § 15 Abs. 2 S. 1 AGG, § 1 AGG, § 15 Abs. 2 AGG, § 15 AGG, § 3 Abs. 1 AGG, § 8 Abs. 1 AGG, § 10 AGG, § 8 AGG, § 10 S. 3 AGG, § 10 S. 1 und S. 2 AGG, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG, § 33 Abs. 1 Lit. a TVöD, § 33 Abs. 1 lit. a TVöD, § 41 Satz 3 SGB VI, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 33 Abs. 5 TVöD, § 33 Abs. 5 S. 1 TVöD, § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD, § 33 Abs. 1, Abs. 5 TVöD, § 10 Satz 1 AGG, § 10 Abs. 2 AGG, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG, § 10 S. 3 Nr. 3 AGG, § 10 Satz 2 AGG, Richtlinie 2000/78/EG, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Abgelehnte Bewerbung: Entschädigung bei Altersdiskriminierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters; Kausalzusammenhang zwischen Benachteiligungsgrund und tatsächlicher Benachteiligung; Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters; Ausgewogene Altersstruktur als Rechtfertigungsgrund für eine ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolglose/r Bewerber/in - Benachteiligung

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.2023 - 11 Sa 948/22
    Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und verweist auf das Urteil das Bundesarbeitsgerichts vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21.

    § 10 S. 3 AGG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Tatbeständen, nach denen unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters i.S.v. § 10 S. 1 und S. 2 AGG insbesondere gerechtfertigt sein können (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21; BAG vom 26.01.2017 - 8 AZR 848/13; BAG vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 102).

    Ein unabhängig von Allgemeininteressen verfolgtes Ziel eines Arbeitgebers kann eine Ungleichbehandlung jedoch nicht rechtfertigen (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21 -m.w.N.).

    Den Tarifvertragsparteien geht es mit der Altersgrenze in § 33 Abs. 1 lit. a TVöD erkennbar nicht nur darum, eine zuverlässige Personalplanung zu ermöglichen, sondern grundsätzlich auch darum, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beschäftigten zu schaffen, um über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen den Zugang jüngerer Personen zur Beschäftigung zu fördern (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21).

    Dementsprechend werden tarifvertragliche Altersgrenzen in sämtlichen Tarifverträgen des - im weiten Sinne zu verstehenden - öffentlichen Dienstes auch seit Langem ohne wesentliche Änderung unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage vereinbart (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21).

    Zweck der Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI ist es vielmehr sicherzustellen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber reagieren können, wenn eine Nachbesetzung der entsprechenden Stelle nicht nahtlos erfolgen kann oder wenn Arbeitnehmer laufende Projekte mit ihrer Sachkunde erfolgreich zum Abschluss bringen oder neu eingestellte, jüngere Kollegen in ihre Tätigkeit einarbeiten sollen (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21 m.w.N.).

    Die mit dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts verbundene Befristung setzt nicht das Bestehen eines Sachgrunds i.S.v. § 14 Abs. 1 TzBfG voraus (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21; BAG vom 19.12.2018 - 7 AZR 70/17).

    Hiergegen bestehen jedenfalls insoweit keine unionsrechtlichen Bedenken, als die sonstigen Arbeitsvertragsbedingungen unverändert bleiben (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21; BAG 19.12.2018 - 7 AZR 70/17).

    Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinausschieben der Altersgrenze wird durch § 41 Satz 3 SGB VI aber nicht begründet und ist auch aus dem Unionsrecht nicht herzuleiten (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21; EuGH vom 28.02.2018 - C-46/17).

    Nach § 33 Abs. 5 S. 1 TVöD liegt die Entscheidung über deren Weiterbeschäftigung bzw. Wiedereinstellung zwar im Ermessen des Arbeitgebers, dieser unterliegt demnach keinem Kontrahierungszwang (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21 m.w.N.); Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Entscheidung der Tarifvertragsparteien gegen eine (Weiter)Beschäftigung von zuvor wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ausgeschiedenen Beschäftigten darf der Arbeitgeber von der Möglichkeit der (Weiter)Beschäftigung bzw. Wiedereinstellung von Personen, die bereits nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren, nur eingeschränkt Gebrauch machen.

    Dies gilt für die Fälle, dass entweder ein vorübergehender Bedarf besteht, weil für die zu besetzende Stelle kein geeigneter Bewerber zur Verfügung steht, der die Regelaltersgrenze noch nicht überschritten hat oder dass - aus anderen Gründen - die Stelle nur befristet besetzt werden soll (offengelassen: BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21).

    Andernfalls wäre zweifelhaft, ob die Regelungen in § 33 Abs. 1 und Abs. 5 TVöD die unionsrechtlich erforderliche Kohärenz aufweisen (offengelassen: BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21).

    Dies gilt vor allem, wenn es darum geht, für bestimmte Arbeitnehmergruppen die Chancen auf Eingliederung in das Erwerbsleben zu verbessern, insbesondere, den Zugang jüngerer Menschen zur Ausübung eines Berufs zu fördern (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21 m.w.N.).

    Insoweit ist es gerechtfertigt, in Abweichung vom Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung Ungleichbehandlungen im Zusammenhang mit dem Zugang zur Beschäftigung vorzusehen, wenn das angestrebte Ziel darin besteht, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beschäftigten zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung Jüngerer zu begünstigen (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21 m.w.N.).

    Außerhalb dieses Sachverhalts und außerhalb der Tatbestände i.S.v. § 10 S. 3 Nr. 3 AGG sei eine Ungleichbehandlung, die in der Zurückweisung der Bewerbung einer im Ruhestand befindlichen Person allein wegen des Alters liege, jedoch nicht zu rechtfertigen, weil das Verbot der Altersdiskriminierung in § 10 AGG keine Altersbegrenzung kenne, und weil Personen ab Erreichen der Regelaltersgrenze nicht völlig vom Zugang zum Arbeitsmarkt ausgeschossen werden dürften (vgl. zu allem BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21 m.w.N.).

    (b) Bei der Prüfung der Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 S. 1 und S. 2 AGG ist auch in einem Fall wie dem vorliegenden stets zu prüfen ist, ob die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind (offengelassen: BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21).

    Die Mittel sind deshalb nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden, und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21; BAG vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15).

    Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, geht die Nichtberücksichtigung des wegen seines Alters übergangenen Bewerbers im Stellenbesetzungsverfahren nicht über das hinaus, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (offengelassen: BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21).

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.2023 - 11 Sa 948/22
    § 10 S. 3 AGG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Tatbeständen, nach denen unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters i.S.v. § 10 S. 1 und S. 2 AGG insbesondere gerechtfertigt sein können (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21; BAG vom 26.01.2017 - 8 AZR 848/13; BAG vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 102).

    Legitime Ziele i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, d.h. Ziele, die als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, sind nur rechtmäßige Ziele insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung und stehen als "sozialpolitische Ziele" im Allgemeininteresse (vgl. BAG vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15 - m.w.N.).

    Die Mittel sind deshalb nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden, und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21; BAG vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15).

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.2023 - 11 Sa 948/22
    Dies stellt zwar § 15 Abs. 2 AGG nicht ausdrücklich klar, es ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in § 15 AGG (vgl. BAG vom 22.01.2009 - 8 AZR 906/07).

    Ausreichend ist ferner, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat (vgl. BAG vom 22.01.2009 - 8 AZR 906/07).

    c) Die Benachteiligung des Klägers entfällt auch nicht dadurch, dass die vom beklagten Land vorgenommene Einstellung etwaig rechtswidrig war (vgl. BAG vom 22.01.2009 - 8 AZR 906/07).

  • BAG, 19.12.2018 - 7 AZR 70/17

    Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.2023 - 11 Sa 948/22
    Die mit dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts verbundene Befristung setzt nicht das Bestehen eines Sachgrunds i.S.v. § 14 Abs. 1 TzBfG voraus (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21; BAG vom 19.12.2018 - 7 AZR 70/17).

    Hiergegen bestehen jedenfalls insoweit keine unionsrechtlichen Bedenken, als die sonstigen Arbeitsvertragsbedingungen unverändert bleiben (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21; BAG 19.12.2018 - 7 AZR 70/17).

  • ArbG Arnsberg, 08.08.2022 - 2 Ca 29/22

    Keine Altersdiskriminierung wegen nachrangiger Berücksichtigung von Bewerbern,

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.2023 - 11 Sa 948/22
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 08.08.2022 - 2 Ca 29/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 08.08.2022 - 2 Ca 29/22 - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung nach dem AGG in Höhe von 30.000,00 EUR zu zahlen.

  • EuGH, 28.02.2018 - C-46/17

    Die Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.2023 - 11 Sa 948/22
    Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinausschieben der Altersgrenze wird durch § 41 Satz 3 SGB VI aber nicht begründet und ist auch aus dem Unionsrecht nicht herzuleiten (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21; EuGH vom 28.02.2018 - C-46/17).
  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.2023 - 11 Sa 948/22
    § 6 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 AGG enthält einen formalen Bewerberbegriff (vgl. BAG vom 19.5.2016 - 8 AZR 470/14).
  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

    Auszug aus LAG Hamm, 09.03.2023 - 11 Sa 948/22
    § 10 S. 3 AGG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Tatbeständen, nach denen unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters i.S.v. § 10 S. 1 und S. 2 AGG insbesondere gerechtfertigt sein können (vgl. BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21; BAG vom 26.01.2017 - 8 AZR 848/13; BAG vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 102).
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