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   LAG Hamm, 10.04.2003 - 4 Ta 648/02   

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https://dejure.org/2003,7193
LAG Hamm, 10.04.2003 - 4 Ta 648/02 (https://dejure.org/2003,7193)
LAG Hamm, Entscheidung vom 10.04.2003 - 4 Ta 648/02 (https://dejure.org/2003,7193)
LAG Hamm, Entscheidung vom 10. April 2003 - 4 Ta 648/02 (https://dejure.org/2003,7193)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 119 Satz 1; ; ZPO § 115 Abs. 2; ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1; ; ZPO § 572 Abs. 3 n.F.; ; BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2; ; BSHG § 88 Abs. 3; ; RPflG § 20 Nr. 4 Buchst. c; ; ArbGG § 68

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässiger Vorbehalt späterer Entscheidung über Ratenzahlungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • LAG Hamm, 29.05.2002 - 4 Ta 320/02

    Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungsabfindung oder Sozialplanabfindung als

    Auszug aus LAG Hamm, 10.04.2003 - 4 Ta 648/02
    Ein solcher Beitrag entspricht der ständigen Rechtsprechung der bisherigen beiden Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm (vgl. LAG Hamm v. 21.02.1989 - 7 Ta 502/88, n.v.; LAG Hamm v. 21.01.1998 - 14 Ta 158/98, n.v.), der sich die beiden neuen Beschwerdekammern angeschlossen haben (vgl. LAG Hamm v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, LAGReport 2003, 125 m. zust. Anm. Schwab; LAG Hamm v. 19.02.2003 - 18 Ta 40/03, n.v.).

    Die Anrechnung von 10% des Nennwertes einer Abfindung hat ihren Grund darin, daß es sich bei der Kündigungsabfindung nach §§ 9, 10 KSchG in vielen Fällen um einen schlichten Risikoausgleich handelt, bei dem sich der Arbeitgeber von der Last der Darlegungsverteilung und der Beweislast gewissermaßen freikauft (LAG Hamm v. 01.02.1999 - 14 Ta 10/99, n.v.; LAG Hamm v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, LAGReport 2003, 125 m. zust. Anm. Schwab).

    Weder Gegenforderungen des Arbeitgebers noch die bei höheren Abfindungen abzuführenden Steuern, die den Auszahlungsbetrag tatsächlich verringern, ermäßigen den für die Prozeßkostenhilfe einzusetzenden Betrag von 10% des Nennwertes der Abfindung (LAG Hamm v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, LAGReport 2003, 125, 126 m. zust. Anm. Schwab).

  • LAG Niedersachsen, 26.07.1998 - 16 Ta 143/98
    Auszug aus LAG Hamm, 10.04.2003 - 4 Ta 648/02
    Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung (die Steuern ermäßigen den einzusetzenden Betrag nicht) für die entstandenen Kosten einzustehen (gegen LAG Bremen, Bes. v. 20.07.1988 - 1 Ta 38/88, LAGE § 115 ZPO Nr. 29; LAG Niedersachsen, Bes. v. 26.07.1998 - 16 Ta 143/98, LAGE § 115 ZPO Nr. 56).

    Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, daß eine Kündigungsschutzabfindung als zweckgebundenes Vermögen nicht für die Kostenerstattung zur Verfügung steht (vgl. LAG Bremen v. 20.07.1988 - 1 Ta 38/98, LAGE § 115 ZPO Nr. 29; LAG Niedersachsen v. 26.07.1998 - 16 Ta 143/98, LAGE § 115 ZPO Nr. 56).

  • LAG Bremen, 30.04.1987 - 4 Ta 25/87

    Begründung eines Wertfestsetzungsbeschlusses

    Auszug aus LAG Hamm, 10.04.2003 - 4 Ta 648/02
    Zwar gilt das Zurückverweisungsverbot des § 68 ArbGG nicht für das Beschwerdeverfahren nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO (LAG Bremen v. 30.04.1987 - 4 Ta 25/87, LAGE § 78 ArbGG 1979 Nr. 1 = ARST 1988, 108 = NZA 1988, 260), so daß das Beschwerdegericht die Rechtssache nach § 572 Abs. 3 ZPO n.F. zur anderweitigen Entscheidung zurückverweisen darf.
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