Rechtsprechung
LAG Hamm, 10.05.2017 - 14 Ta 85/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
E-Mail, Form, Prozesskostenhilfe, Sofortige Beschwerde
- IWW
§ 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO, § 569 Abs. 2 ZPO, § 130 ZPO, § 130 Nr. 6 ZPO, §§ 569 Abs. 3 Nr. 2, 78 Abs. 3 ZPO, § 130a ZPO
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Form der Beschwerde; Zulässigkeit der Einlegung per E-Mail
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 569 Abs. 2
E-Mail; Form; Prozesskostenhilfe; Sofortige Beschwerde - rechtsportal.de
ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 569 Abs. 2
Anforderungen an die Form der Beschwerde - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Arnsberg, 19.08.2016 - 2 Ca 262/15
- LAG Hamm, 10.05.2017 - 14 Ta 85/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- LAG Hamm, 15.09.2010 - 14 Ta 318/10
Zustellung des Aufhebungsbeschlusses im Nachprüfungsverfahren zur …
Auszug aus LAG Hamm, 10.05.2017 - 14 Ta 85/17
In der Rechtsprechung herrscht allerdings Einigkeit, dass dann, wenn ein Anwaltszwang nicht besteht, was im Beschwerdeverfahren bezüglich der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 569 Abs. 3 Nr. 2, 78 Abs. 3 ZPO der Fall ist, Eingaben der Partei auch ohne Unterschrift zu beachten sind, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass es sich um einen Schriftsatz handelt, welcher der Partei tatsächlich zuzurechnen ist und im Übrigen den Anforderungen an § 569 Abs. 2 ZPO genügt, also die angefochtene Entscheidung benannt ist und die Erklärung enthalten ist, dass gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt wird (vgl. BGH 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - zu II. der Gründe m. w. N.; LAG Hamm 15. September 2010 - 14 Ta 318/10 - Rn 15; 24. März 2014 - 5 Ta 161/14 - II. der Gründe - n. v.). - BAG, 19.07.2006 - 3 AZB 18/06
Prozesskostenhilfe - Zustellung im Überprüfungsverfahren
Auszug aus LAG Hamm, 10.05.2017 - 14 Ta 85/17
Der Beschluss vom 19. August 2016, der die Anordnung der Ratenzahlung enthielt, ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise (vgl. BAG 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06- Rn. 2, 11 f.) am 24. August 2016 zugestellt worden. - BGH, 23.10.2003 - IX ZB 369/02
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Unzulässigkeit der vorangegangenen …
Auszug aus LAG Hamm, 10.05.2017 - 14 Ta 85/17
In der Rechtsprechung herrscht allerdings Einigkeit, dass dann, wenn ein Anwaltszwang nicht besteht, was im Beschwerdeverfahren bezüglich der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 569 Abs. 3 Nr. 2, 78 Abs. 3 ZPO der Fall ist, Eingaben der Partei auch ohne Unterschrift zu beachten sind, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass es sich um einen Schriftsatz handelt, welcher der Partei tatsächlich zuzurechnen ist und im Übrigen den Anforderungen an § 569 Abs. 2 ZPO genügt, also die angefochtene Entscheidung benannt ist und die Erklärung enthalten ist, dass gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt wird (vgl. BGH 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - zu II. der Gründe m. w. N.; LAG Hamm 15. September 2010 - 14 Ta 318/10 - Rn 15; 24. März 2014 - 5 Ta 161/14 - II. der Gründe - n. v.).
- LAG Baden-Württemberg, 02.02.2018 - 4 Ta 13/17
Sofortige Beschwerde - Unterschriftserfordernis
Weil gem. § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO iVm. § 11a Abs. 4 Satz 1 ArbGG aber auch anwaltlich nicht vertretene Parteien beim Landesarbeitsgericht sofortige Beschwerde einlegen können und die Einlegung auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässig ist, wird von dieser Formstrenge zum Teil abgewichen, wenn die sofortige Beschwerde durch die Partei selbst eingelegt wird und sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass es sich um einen Schriftsatz handelt, welcher der Partei tatsächlich zuzurechnen ist (LAG Hamm 10. Mai 2017 - 14 Ta 85/17;… Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 569 Rn. 7).