Rechtsprechung
LAG Hamm, 10.12.2009 - 15 Sa 516/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 21 Ziff. 1 MTV-Schiene; §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG; § 92 SGB IX
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Erwerbsminderungsrente - Rentenbescheid als auflösende Bedingung - Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamm, 12.02.2009 - 5 Ca 695/08
- LAG Hamm, 10.12.2009 - 15 Sa 516/09
- BAG, 09.02.2011 - 7 AZR 221/10
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 864/06
Kündigung - Klagefrist
Auszug aus LAG Hamm, 10.12.2009 - 15 Sa 516/09
Diese Rechtsfrage habe auch durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06 - keine Wendung erfahren.Nach neuerer Rechtsprechung kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft das Fehlen der nach § 85 SGB IX erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes bis zur Grenze der Verwirkung jederzeit geltend machen, wenn ihm eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bekannt gegeben worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06; zur Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ohne behördliche Zustimmung vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 AZR 286/07 ArbRB 2009, 228 mit Anmerkung Kappelhoff/Seelig).
- BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 662/05
Auflösende Bedingung - Rente wegen Erwerbsminderung
Auszug aus LAG Hamm, 10.12.2009 - 15 Sa 516/09
Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 18.10.2006 - 7 AZR 662/05 - die mögliche Verletzung des § 92 SGB IX wegen der dortigen Versäumung der Klagefrist ungeprüft gelassen.Zwar hat der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 18.10.2006 - 7 AZR 662/05 - ausgeführt, es sei ihm verwehrt zu prüfen, ob der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des dortigen schwerbehinderten Klägers aufgrund der in § 21 Abs. 1 MTV-Schiene geregelten auflösenden Bedingung die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX entgegenstand.
- BAG, 19.02.2009 - 2 AZR 286/07
Mutterschutz und Kündigungsschutzklage - Klagefrist
Auszug aus LAG Hamm, 10.12.2009 - 15 Sa 516/09
Nach neuerer Rechtsprechung kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft das Fehlen der nach § 85 SGB IX erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes bis zur Grenze der Verwirkung jederzeit geltend machen, wenn ihm eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bekannt gegeben worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06; zur Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ohne behördliche Zustimmung vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 AZR 286/07 ArbRB 2009, 228 mit Anmerkung Kappelhoff/Seelig).
- BAG, 09.02.2011 - 7 AZR 221/10
Bedingungskontrolle - Schwerbehinderung - Klagefrist
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Dezember 2009 - 15 Sa 516/09 - wird zurückgewiesen. - LAG Hamm, 11.03.2014 - 7 Sa 1277/13
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Aus diesem Grunde ist in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend anerkannt worden, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer das Fehlen der nach § 92 SGB IX erforderlichen Zustimmung jedenfalls dann jederzeit geltend machen kann, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Mitteilung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Rentengewährung, hier durch Schreiben der Beklagten vom 20.11.2012, bekannt war (so ausdrücklich LAG Hamm, Teilurteil vom 10.12.2009, 15 Sa 516/09 bei juris, ausdrücklich bestätigt vom BAG…, Urteil vom 09.02.2011, 7 AZR 221/10 bei juris Rn. 31 und 32).Gemäß §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG endet zwar ein Arbeitsvertrag, der unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen worden ist, mit Eintritt der auflösenden Bedingung, frühestens allerdings jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung (LAG Hamm, Urteil vom 10.12.2009 aaO; BAG…, Urteil vom 09.02.2011 aaO).