Rechtsprechung
LAG Hamm, 11.01.1999 - 17 Sa 1615/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) ; Grad der persönlichen Abhängigkeit; Wirtschaftliche Abhängigkeit
Verfahrensgang
- ArbG Dortmund, 28.04.1998 - 2 Ca 4662/97
- LAG Hamm, 11.01.1999 - 17 Sa 1615/98
Wird zitiert von ... (2)
- SG Duisburg, 22.03.2013 - S 21 R 1532/12
Einstweiliger Rechtschutz gegen die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen …
Die sozial- und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ist vielmehr in zahlreichen Entscheidungen nach umfassender Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass freiberuflich tätige Ärzte und angestellte Krankenhausärzte, die aufgrund einvernehmlicher Absprache zusätzlich Tätigkeiten als Notarzt im Rettungsdienst ausüben, in dieser Tätigkeit selbständig tätig sind (vgl. SG Detmold, Urteil vom 17.11.2009, S 8 (2) R 219/06, LAG Hamm, Urteil vom 06.09.2007, 8 Sa 802/07; LAG Hamm, Urteil vom 11.01.1999, 17 Sa 1615/98; BGH, Urteil vom 21.03.1991 III ZR 77/90; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.05.2010, 11 Ta 163/09; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.09.2009, 5 Sa 108/09; zur Tätigkeit eines Rettungssanitäters: SG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2012, S 17 R 3913/10).Maßgeblich ist, dass der Notarzt bei der Nutzung der Organisationsstruktur mit Ausnahme der Auslösung des Einsatzes durch die Leitstelle keinerlei Weisungen unterliegt, sondern selbst gegenüber allen Beteiligten weisungsberechtigt ist (ebenso mit ausführlicher Begründung: SG Detmold, Urteil vom 17.11.2009, S 8 (2) R 219/06; LAG Hamm, Urteil vom 11.01.1999, 17 Sa 1615/98).
- OLG Düsseldorf, 27.04.2010 - 24 U 205/09
Pflicht zur Beteiligung von durch die Kassenärztliche Vereinigung nicht …
Die - arbeitsrechtlich unbedenkliche (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 11. Januar 1999, 17 Sa 1615/98, bei juris) - Beschäftigung der beteiligten Ärzte als freie Mitarbeiter ist vielmehr ein Hinweis darauf, dass eine Verpflichtung, diese in einem bestimmten Umfang tatsächlich tätig werden zu lassen, gerade ausgeschlossen sein sollte; dies konnte und musste auch der Kläger erkennen.