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   LAG Hamm, 11.01.2000 - 13 TaBV 94/99   

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https://dejure.org/2000,7163
LAG Hamm, 11.01.2000 - 13 TaBV 94/99 (https://dejure.org/2000,7163)
LAG Hamm, Entscheidung vom 11.01.2000 - 13 TaBV 94/99 (https://dejure.org/2000,7163)
LAG Hamm, Entscheidung vom 11. Januar 2000 - 13 TaBV 94/99 (https://dejure.org/2000,7163)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Anberaumung von Mitarbeiterversammlungen durch den Arbeitgeber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3
    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Anberaumung von Mitarbeiterversammlung außerhalb der Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2000, 424
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 23.07.1996 - 1 ABR 17/96

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstreisen

    Auszug aus LAG Hamm, 11.01.2000 - 13 TaBV 94/99
    Dieser Schutzzweck betrifft vor allem die Frage der Verteilungsgerechtigkeit (BAG, Beschluss v. 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 - EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 55).
  • BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 33/00

    Mitbestimmung bei der zeitlichen Lage von Mitarbeiterversammlungen des

    1 ABR 33/00 13 TaBV 94/99.

    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Januar 2000 - 13 TaBV 94/99 - wird zurückgewiesen.

  • VG Düsseldorf, 15.04.2008 - 3 K 4887/07
    vgl. BAG, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 AZR 665/85 -, NZA 1987, 712; Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 AZR 292/85 -, NZA 1987, 853; Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 13 TaBV 94/99 -, NZA-RR 2000, 424.

    Soweit in diesem Zusammenhang - ohne weitere Eingrenzung - Feststellungen zu Arbeitszeitvorschriften getroffen werden, Vgl. BAG, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 AZR 665/85 -, NZA 1987, 712 (713); Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 AZR 292/85 -, NZA 1987, 853 (854); Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 13 TaBV 94/99 -, NZA-RR 2000, 424 (425), wird erkennbar kein Bezug zu den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes hergestellt.

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