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LAG Hamm, 11.08.2003 - 10 Sa 141/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- br-wiki.de (Volltext/Leitsatz)
Schulungskosten, Erforderlichkeit der Schulung zum Thema: Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40
Schulungskosten, Erforderlichkeit der Schulung zum Thema: Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf, Vermittlung von Grundwissen/Spezialkenntnissen, Vorkenntnisse anderer Betriebsratsmitglieder - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers für Schulungsveranstaltung von Betriebsratmitgliedern; Die Erforderlichkeit der Schulung eines Betriebsratsmitglieds als unbestimmter Rechtsbegriff; Kenntnis des Arbeitskampfrechts als Voraussetzung der Betriebsratsarbeit
Verfahrensgang
- ArbG Hagen, 12.12.2002 - 3 Ca 1484/02
- LAG Hamm, 11.08.2003 - 10 Sa 141/03
Papierfundstellen
- NZA 2004, 511 (Ls.)
- NZA-RR 2004, 82
Wird zitiert von ...
- ArbG Hagen, 10.05.2011 - 5 Ca 146/10
Lohnansprüche für die Zeit von Fahrten mit dem Firmenfahrzeug vom Sitz der …
Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (LAG Hamm, Urteil vom 11.08.2003 - 10 Sa 141/03 -, NZA-RR 2004, 82 unter II. 1. der Gründe m. w. N.).Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zeit anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrates sowie unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint (so LAG Hamm, Urteil vom 07.07.2006 - 10 Sa 1283/05 -, NZA-RR 2007, 202, 203 unter I. 1. der Gründe).