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LAG Hamm, 12.01.2007 - 10 TaBV 55/06 |
Zitiervorschläge
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Beschlussverfahren Rechtsschutzbedürfnis bei vorgeschaltetem Verfahren durch paritätische Kommission
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 256 ZPO
Beschlussverfahren Rechtsschutzbedürfnis bei vorgeschaltetem Verfahren durch paritätische Kommission - Judicialis
Beschlussverfahren Rechtsschutzbedürfnis bei vorgeschaltetem Verfahren durch paritätische Kommission
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsschutzbedürfnis bei vorgeschaltetem Verfahren durch die paritätische Kommission; Einhaltung der Regelungen in einer Rahmenbetriebsvereinbarung "Arbeitszeit"; Klärung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten durch eine paritätische Kommission und ggf. ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ArbGG § 80 § 81
Kein Rechtsschutzinteresse für Beschlussverfahren bei vorgeschaltetem Verfahren durch paritätische Kommission - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Detmold, 07.06.2006 - 2 BV 7/06
- LAG Hamm, 12.01.2007 - 10 TaBV 55/06
Wird zitiert von ...
- LAG Hamm, 11.02.2008 - 10 TaBV 141/07
Einigungsstellenbesetzung; offensichtliche Unzuständigkeit; ausreichende …
Hinsichtlich der betrieblichen Arbeitszeit haben die Betriebsparteien die regelmäßige Arbeitszeit des Betriebes durch eine Rahmenbetriebsvereinbarung "Arbeitszeit" vom 31.05.1996 (Bl. 7 ff. d A. 2 BV 7/06 Arbeitsgericht Paderborn = 10 TaBV 55/06 Landesarbeitsgericht Hamm) geregelt.Entsprechend der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 12.01.2007 - 10 TaBV 55/06 - müsse auch vorliegend zuvor das Verfahren nach Ziffer 9 der Rahmenbetriebsvereinbarung eingehalten werden.
Auch der Hinweis des Betriebsrats auf die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 12.01.2007 - 10 TaBV 55/06 Landesarbeitsgericht Hamm - geht ins Leere, weil diese Entscheidung keinen Antrag auf Zustimmung zu Überstunden gemäß Modul V zum Gegenstand hatte, sondern eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Betriebsparteien betraf, die Modul II der Rahmenbetriebsvereinbarung betraf; in Modul II ist gerade keine ausdrückliche Verfahrensregelung wie in Modul V enthalten.
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