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   LAG Hamm, 12.05.2015 - 14 Sa 904/14   

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LAG Hamm, 12.05.2015 - 14 Sa 904/14 (https://dejure.org/2015,18455)
LAG Hamm, Entscheidung vom 12.05.2015 - 14 Sa 904/14 (https://dejure.org/2015,18455)
LAG Hamm, Entscheidung vom 12. Mai 2015 - 14 Sa 904/14 (https://dejure.org/2015,18455)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    Aufhebung einer personellen Maßnahme, Beschäftigungsanspruch, betriebsverfassungsrechtliches Beschäftigungsverbot, Beteiligungsrecht, Betriebsrat, Einstellung, Fürsorgepflicht, Informationsrecht, leitender Angestellter, Pflicht zur Interessenwahrung, ...

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Aufhebung einer personellen Maßnahme, Beschäftigungsanspruch, betriebsverfassungsrechtliches Beschäftigungsverbot, Beteiligungsrecht, Betriebsrat, Einstellung, Fürsorgepflicht, Informationsrecht, leitender Angestellter, Pflicht zur Interessenwahrung, ...

  • IWW

    § 99 Abs. 4 BetrVG, § ... 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG, § 101 BetrVG, § 14 Abs. 2 KSchG, § 99 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 und 6 BetrVG, Art. 1, 2 GG, § 99 BetrVG, § 162 BGB, § 242 BGB, § 100 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 GG, § 241 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 99 Abs. 2 BetrVG, §§ 241 Abs. 2, 242 BGB, § 103 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, §§ 611, 613 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 106 Satz 1 GewO, §§ 99 bis 101 BetrVG, § 101 Satz 1 BetrVG, § 275 Abs. 3 BGB, § 101 Satz 2 und 3 BetrVG, § 1 Abs. 1 KSchG, § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 5 Abs. 3 BetrVG, § 99 Abs. 4 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 3 und 6 BetrVG, § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX, 613, §§ 241 Abs. 2 BGB, § 533 ZPO, § 529 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, §§ 530 f. ZPO, § 67 ArbGG, § 263 ZPO, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 92 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erfüllung des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs nach Erlangung eines rechtskräftigen Beschlusses über die Aufhebung der Einstellung durch den Betriebsrat; Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung eines ...

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Zum Beschäftigungsanspruch bei betriebsverfassungsrechtlichem Beschäftigungsverbot

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Zum Beschäftigungsanspruch bei betriebsverfassungsrechtlichem Beschäftigungsverbot

  • hensche.de

    Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erfüllung des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs nach Erlangung eines rechtskräftigen Beschlusses über die Aufhebung der Einstellung durch den Betriebsrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 31/09

    Beschäftigungsanspruch - Zustimmungsersetzungsverfahren

    Auszug aus LAG Hamm, 12.05.2015 - 14 Sa 904/14
    Die Begründung des Betriebsrats braucht nicht schlüssig zu sein; konkrete Tatsachen und Gründe müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und 6 BetrVG gestützte Verweigerung abgegeben werden ( vgl. BAG, 16. März 2010, 3 AZR 31/09, NZA 2010, 1028, Rn. 41 ).

    Für die Frage, ob ein Arbeitgeber das Zustimmungsersetzungsverfahren gegenüber dem Betriebsrat durchführen muss, kommt es im Verhältnis zum Arbeitnehmer allein auf die Rechtsbeziehung zwischen den Arbeitsvertragsparteien an ( vgl. BAG, 16. März 2010, 3 AZR 31/09, NZA 2010, 1028, Rn. 28; Richardi/Thüsing, § 99 BetrVG Rn. 279 ), d. h. ob ein Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verfahrens zur Ersetzung der Zustimmung besteht ( vgl. Däubler/Kittner/Klebe/Wedde/Bachner, § 99 BetrVG Rn. 250 ).

    Eine derartige Herangehensweise widerspricht einer rationalen und die Funktion des Betriebsrats als Organ der Betriebsverfassung achtenden Vorgehensweise des Arbeitgebers ( vgl. BAG, 16. März 2010, 3 AZR 31/09, NZA 2010, 1028, Rn. 30 ).

    Insoweit geht es um die Durchsetzung eines gesetzlich ausdrücklich geregelten Anspruches auf Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis ( vgl. BAG, a. a. O., II. 3. a) der Gründe; 16. März 2010, 3 AZR 31/09, NZA 2010, 1028, Rn. 31 ).

    Es bedarf jedoch besonderer Umstände bzw. Anhaltspunkte für die Annahme, der Arbeitgeber wolle sich hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber dem Betriebsrat dahingehend selbst binden, dass er sich zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens im Falle der Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zur personellen Einzelmaßnahme gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet ( vgl. BAG, 16. März 2010, 3 AZR 31/09, NZA 2010, 1028, Rn. 30 ).

    Eine Pflicht zur Durchführung des Verfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG besteht schließlich dann, wenn die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats auf einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat beruht ( vgl. BAG, 16. März 2010, 3 AZR 31/09, NZA 2010, 1028, Rn. 33 ).

    Der Hinweis der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 23. Februar 2015, das Bundesarbeitsgericht habe in dem am 16. März 2010 ( 3 AZR 31/09, NZA 2010, 1028 ) entschiedenen Fall nicht angenommen, der Arbeitgeber sei schon aus den Gründen der §§ 241 Abs. 2, 242 BGB gehalten, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten, ist unzutreffend.

    Im Unterschied zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 ( 3 AZR 31/09, NZA 2010, 1028 ), in welcher der Arbeitgeber einem Wunsch des Arbeitnehmers zur Fortbildung und Beförderung nachkommen sollte, hat hier die Beklagte von sich aus einseitig und in ihrem Interesse personelle Befugnisse in ihrer Personalabteilung zentralisiert.

  • BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 481/01

    Beschäftigungsanspruch nach SGB IX und Rechte des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Hamm, 12.05.2015 - 14 Sa 904/14
    Die für eine Verurteilung zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens erforderliche Voraussetzung, dass das Zustimmungsverfahren durch den Arbeitgeber eingeleitet und durch eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats abgeschlossen wurde ( vgl. dazu BAG, 3. Dezember 2002, 9 AZR 481/01, NZA 2003, 1215, II. 3 und 4. der Gründe ), ist erfüllt.

    Dem Arbeitgeber ist es dann zwar unzumutbar, ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen, weil dieses keine Aussicht auf Erfolg hat ( vgl. BAG, 3. Dezember 2002, 9 AZR 481/01, NZA 2003, 1215, II. 3 b) der Gründe ).

    Hier hat der schwerbehinderte Mensch einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber nicht nur die Zustimmung nach § 99 BetrVG beim Betriebsrat einholt, sondern nach einer Zustimmungsverweigerung auch das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren des § 99 Abs. 4 BetrVG durchführt, wenn nicht feststeht, dass dem Betriebsrat objektiv Zustimmungsverweigerungsgründe zustehen ( vgl. BAG, 3. Dezember 2002, 9 AZR 481/01, NZA 2003, 1215, II. 3. a) und b) der Gründe ).

    Darüber hinaus hat die Beklagte ein eigenes Interesse daran, die Belange des Klägers im Beschlussverfahren zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen zur Geltung zu bringen (für den entsprechenden Anspruch eines schwerbehinderten Menschen in diesem Zusammenhang vgl. BAG, 3. Dezember 2002, 9 AZR 481/01, NZA 2003, 1215, II. 3 c) der Gründe ).

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus LAG Hamm, 12.05.2015 - 14 Sa 904/14
    Eine etwa aufgenommene tatsächliche Beschäftigung muss der Arbeitgeber rückgängig machen ( vgl. BAG, 2. Juli 1980, 5 AZR 1241/79, NJW 1981, 703, III. 3. e) der Gründe; 3. Mai 1994, 1 ABR 58/93, NZA 1995, 484, B II. 2. c) aa) der Gründe; 5. April 2001, 2 AZR 580/99, NZA 2001, 893, II. 2. c) cc) (3) der Gründe ).

    Die Gestaltungsakte, deren Aufhebung dem Arbeitgeber vom Gericht aufgegeben wird, haben immer das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zum Gegenstand ( vgl. BAG, 3. Mai 1994, a. a. O. ).

    b) Es kann offen bleiben, ob die bloße Mitbestimmungswidrigkeit einer Einstellung bereits zu einem betriebsverfassungsrechtlichen Beschäftigungsverbot führt, welches der Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs entgegen steht ( vgl. BAG, 2. Juli 1980, 5 AZR 56/79, AP BetrVG 1972 § 101 Nr. 5, II. 4. e) der Gründe; 3. Mai 1994, 1 ABR 58/93, NZA 1995, 484, B II. 2. c) aa) der Gründe; 5. April 2001, 2 AZR 580/99, NZA 2001, 893, II. 2. c) cc) (3) der Gründe ), oder ob eine tatsächliche Beschäftigung des eingestellten Arbeitnehmers erst dann ausscheidet, wenn der Betriebsrat eine Aufhebung der Einstellung nach § 101 BetrVG erreicht hat oder die Zustimmungsersetzung rechtskräftig durch gerichtliche Entscheidung verweigert wurde ( so Czerny, Rechtskraft und andere Bindungswirkungen im Rahmen personeller Einzelmaßnahmen, 2014, S. 66 ff., 81 ff. m. w. N. ).

  • LAG Hamm, 15.07.2008 - 14 Sa 1957/07

    Beschäftigungsanspruch; Betriebsrat; Mitbestimmung; Versetzung

    Auszug aus LAG Hamm, 12.05.2015 - 14 Sa 904/14
    Im Falle einer unwirksamen Versetzung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Ort ( vgl. BAG, 25. August 2010, 10 AZR 275/09, NZA 2010, 1355, Rn. 15; LAG Hamm, 15. Juli 2008, 14 Sa 1957/07, juris, Rn. 60 f. ).

    Eine Verpflichtung zur Schaffung bestimmter Arbeitsplätze innerhalb einer vom Arbeitgeber gestalteten Betriebsorganisation greift, soweit keine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, in dessen unternehmerische Organisationsfreiheit in unzulässige Weise ein ( vgl. LAG Hamm, 15. Juli 2008, 14 Sa 1957/07, juris, Rn. 69 ).

    Die ehemals ohne Zustimmung des Betriebsrats bestehende Möglichkeit einer Beschäftigung, auf deren Zuweisung der Kläger im Falle einer unwirksamen Versetzung Anspruch gehabt hätte ( vgl. BAG, 25. August 2010, 10 AZR 275/09, NZA 2010, 1355, Rn. 15; LAG Hamm, 15. Juli 2008, 14 Sa 1957/07, juris, Rn. 60 f. ), steht wegen der einseitig von der Beklagten den Bereichsleitern entzogenen Personalkompetenzen nicht mehr für einen Einsatz des Klägers ohne Weiteres zur Verfügung.

  • BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 637/13

    Beschäftigungsanspruch - Nachtdienstuntauglichkeit

    Auszug aus LAG Hamm, 12.05.2015 - 14 Sa 904/14
    Der Anspruch muss nur dann zurücktreten, wenn überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegen stehen ( vgl. BAG, 10. November 1955, 2 AZR 591/54, AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 2, II. der Gründe, BAG (GS), 27. Februar 1985, GS 1/84, AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14, C. I. 2. und 3. der Gründe; 9. April 2014, 10 AZR 637/13, NZA 2014, 719, Rn. 14 ).

    Jedenfalls muss der Beschäftigungsanspruch dann zurücktreten, wenn überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen ( vgl. BAG, 16. März 2010, 10 AZR 637/13, NZA 2014, 719, Rn. 14 ).

    bb) Der Beschäftigungsanspruch beruht auf der aus den §§ 611, 613 i. V. m. § 242 BGB abgeleiteten arbeitsvertraglichen Förderungspflicht des Arbeitgebers im Hinblick auf das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG zum Persönlichkeitsschutz ( vgl. BAG, 9. April 2014, 10 AZR 637/13, NZA 2014, 719, Rn. 14 ).

  • BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung

    Auszug aus LAG Hamm, 12.05.2015 - 14 Sa 904/14
    Mit ihm wird im Wege der nachträglichen Klagehäufung, für die § 263 ZPO ebenfalls (entsprechend) anwendbar ist ( vgl. BGH, 10. September 1985, III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 4. der Gründe; Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 263 ZPO Rn. 1 ), ein weiterer Streitgegenstand eingeführt.

    Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt ( vgl. BGH, 10. September 1985, III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 4. der Gründe; 6. April 2004, X ZR 132/02, NJW-RR 2004, 1076, II. 2. a) der Gründe ).

  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99

    Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender

    Auszug aus LAG Hamm, 12.05.2015 - 14 Sa 904/14
    Eine etwa aufgenommene tatsächliche Beschäftigung muss der Arbeitgeber rückgängig machen ( vgl. BAG, 2. Juli 1980, 5 AZR 1241/79, NJW 1981, 703, III. 3. e) der Gründe; 3. Mai 1994, 1 ABR 58/93, NZA 1995, 484, B II. 2. c) aa) der Gründe; 5. April 2001, 2 AZR 580/99, NZA 2001, 893, II. 2. c) cc) (3) der Gründe ).

    b) Es kann offen bleiben, ob die bloße Mitbestimmungswidrigkeit einer Einstellung bereits zu einem betriebsverfassungsrechtlichen Beschäftigungsverbot führt, welches der Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs entgegen steht ( vgl. BAG, 2. Juli 1980, 5 AZR 56/79, AP BetrVG 1972 § 101 Nr. 5, II. 4. e) der Gründe; 3. Mai 1994, 1 ABR 58/93, NZA 1995, 484, B II. 2. c) aa) der Gründe; 5. April 2001, 2 AZR 580/99, NZA 2001, 893, II. 2. c) cc) (3) der Gründe ), oder ob eine tatsächliche Beschäftigung des eingestellten Arbeitnehmers erst dann ausscheidet, wenn der Betriebsrat eine Aufhebung der Einstellung nach § 101 BetrVG erreicht hat oder die Zustimmungsersetzung rechtskräftig durch gerichtliche Entscheidung verweigert wurde ( so Czerny, Rechtskraft und andere Bindungswirkungen im Rahmen personeller Einzelmaßnahmen, 2014, S. 66 ff., 81 ff. m. w. N. ).

  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 519/04

    Kündigungsschutz; Schwerbehinderte

    Auszug aus LAG Hamm, 12.05.2015 - 14 Sa 904/14
    Die ansonsten erhebliche Verzögerung des Kündigungsverfahrens nach erteilter Zustimmung des Integrationsamtes, welches regelmäßig Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten prüft, ist nach § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX für den Arbeitgeber unzumutbar (vgl. BAG, 22. September 2005, 2 AZR 519/04, NZA 2006, 486, Rn. 34 ff. ).

    Ein besonderer Umstand, der in einem solchen Fall den Arbeitgeber zu einem Vorgehen nach § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichtet, wäre eine offensichtlich unbegründete oder auf einem kollusiven Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beruhende Zustimmungsverweigerung ( vgl. BAG, 22. September 2005, a. a. O., Rn. 42 ).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Hamm, 12.05.2015 - 14 Sa 904/14
    Der Anspruch muss nur dann zurücktreten, wenn überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegen stehen ( vgl. BAG, 10. November 1955, 2 AZR 591/54, AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 2, II. der Gründe, BAG (GS), 27. Februar 1985, GS 1/84, AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14, C. I. 2. und 3. der Gründe; 9. April 2014, 10 AZR 637/13, NZA 2014, 719, Rn. 14 ).

    Wie beim Ausspruch einer Kündigung ( vgl. dazu BAG (GS), 27. Februar 1985, GS 1/84, AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14, C. II. 3. b) der Gründe ) besteht ein solches überwiegendes Interesse ebenso dann, wenn der Betriebsrat gerichtlich gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch nach § 101 Satz 1 BetrVG durchgesetzt hat.

  • BAG, 25.08.2010 - 10 AZR 275/09

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Versetzungsvorbehalt

    Auszug aus LAG Hamm, 12.05.2015 - 14 Sa 904/14
    Im Falle einer unwirksamen Versetzung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Ort ( vgl. BAG, 25. August 2010, 10 AZR 275/09, NZA 2010, 1355, Rn. 15; LAG Hamm, 15. Juli 2008, 14 Sa 1957/07, juris, Rn. 60 f. ).

    Die ehemals ohne Zustimmung des Betriebsrats bestehende Möglichkeit einer Beschäftigung, auf deren Zuweisung der Kläger im Falle einer unwirksamen Versetzung Anspruch gehabt hätte ( vgl. BAG, 25. August 2010, 10 AZR 275/09, NZA 2010, 1355, Rn. 15; LAG Hamm, 15. Juli 2008, 14 Sa 1957/07, juris, Rn. 60 f. ), steht wegen der einseitig von der Beklagten den Bereichsleitern entzogenen Personalkompetenzen nicht mehr für einen Einsatz des Klägers ohne Weiteres zur Verfügung.

  • BGH, 06.04.2004 - X ZR 132/02

    Aufrechnung mit einer Gegenforderung im Berufungsverfahren

  • BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 25/03

    Betriebsratswahl - Nichtigkeit - Verkennung des Betriebsbegriffs

  • BAG, 23.09.2003 - 1 ABR 35/02

    Eingruppierung in Vergütungsordnung

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

  • BAG, 02.07.1980 - 5 AZR 56/79

    Wirksamkeit von Arbeitsverträgen ohne Zustimmung des Betriebsrats

  • BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89

    Rechenzentrum als Tendenzbetrieb

  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZN 892/04

    Nichtzulassungsbeschwerde; Berufungsverfahren

  • BAG, 15.11.2005 - 9 AZR 209/05

    Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung - Auslandsschuldienst

  • BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

  • BAG, 02.07.1980 - 5 AZR 1241/79

    Arbeitsvertrag: Zustimmung des Personalrats - Fehlen - Verweigerung

  • BAG, 13.09.1984 - 6 ABR 43/83

    Tarifgerechte Eingruppierung von Filialleiterinnen

  • BAG, 28.01.1986 - 1 ABR 10/84

    Betriebsrat - Unterrichtungspflicht

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 444/08

    Schadensersatz - Pflicht zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer

  • BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 66/09

    Nebentätigkeit - unmittelbarer Wettbewerb

  • BAG, 14.12.2010 - 9 AZR 631/09

    Dienstwagen - Privatnutzung - Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober

  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 25/09

    Mitbestimmung bei Umgruppierung - Bestimmtheit der Entscheidungsformel und des

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 39/11

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

  • BAG, 13.05.2014 - 1 ABR 50/12

    Einsatz von Fremdpersonal - Beteiligungsrecht des Betriebsrats - Eingliederung

  • BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54

    Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit,

  • LAG Hamm, 06.06.2013 - 15 Sa 823/12

    Kündigung wegen Vertragsverstößen

  • BAG, 21.02.2017 - 1 AZR 367/15

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Anspruch auf Durchführung

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Mai 2015 - 14 Sa 904/14 - aufgehoben, soweit es die Beklagte verurteilt hat, bezüglich des Zustimmungsersuchens vom 20. November 2013 ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen.
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