Rechtsprechung
   LAG Hamm, 12.09.2017 - 9 Sa 705/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,33896
LAG Hamm, 12.09.2017 - 9 Sa 705/17 (https://dejure.org/2017,33896)
LAG Hamm, Entscheidung vom 12.09.2017 - 9 Sa 705/17 (https://dejure.org/2017,33896)
LAG Hamm, Entscheidung vom 12. September 2017 - 9 Sa 705/17 (https://dejure.org/2017,33896)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,33896) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Spätehenklausel Altersdiskriminierung Hinterbliebenenversorgung Auslegung

  • IWW

    Art. 6 GG, Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG, § 64 Abs. 1 ArbGG, § ... 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, § 519 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO, § 235 Abs. 2 SGB VI, § 235 Abs. 2 letzter Satz Nr. 2 SGB VI, Art. 6 Abs. 2 der RL 200/78/EG, Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG, Art. 267 AEUV, Art. 2, 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG, Art. 6 Abs. 2 der RL 2000/78, § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, § 7 Abs. 2 AGG, § 305 ff. BGB, Art. 3 Abs. 1 GG, § 1 AGG, § 3 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 2 AGG, Art. 6 Abs. 1 GG, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit des Ausschlusses des überlebenden Ehegatten von der Hinterbliebenenversorgung bei Eheschließung nach Eintritt des Versorgungsfalls in der betrieblichen Altersversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Spätehenklausel; Altersdiskriminierung; Hinterbliebenenversorgung; Auslegung

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit des Ausschlusses des überlebenden Ehegatten von der Hinterbliebenenversorgung bei Eheschließung nach Eintritt des Versorgungsfalls in der betrieblichen Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    Auszug aus LAG Hamm, 12.09.2017 - 9 Sa 705/17
    Ebenso habe das Arbeitsgericht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04. August 2015 - 3 AZR 137/13 verletzt, in welchem davon ausgegangen werde, dass nunmehr auch Witwen, deren Ehe nach dem Beginn der Versorgungsleistungen geschlossen worden seien, versorgungsberechtigt sein könnten.

    (2) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht dem kein Rechtsgrundsatz des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - entgegen.

    Diesem zu Folge stellt die Vollendung des 60. Lebensjahres - anders als das Ende des Arbeitsverhältnisses oder der Eintritt des Versorgungsfalls bei dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer selbst - keine "Zäsur" dar, die es ausnahmsweise gestatten könnte, in den Bestimmungen über die Witwen-/Witwerversorgung zur Begrenzung des mit der Versorgungszusage verbundenen Risikos und Aufwands hieran anzuknüpfen und die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers ab diesem Zeitpunkt bei der Abgrenzung der Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen (BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - NZA 2015, 1447, 1454 Rn. 70).

    Der Streitfall liegt damit wesentlich anders als derjenige, welcher dem Urteil BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - zu Grunde lag.

    Soweit das Bundesarbeitsgericht in jenem Urteil ausgeführt hat, eine Auslegung des Art. 6 Abs. 2 der RL 200/78/EG dahin, dass sie über die Geltung für ein betriebliches System zur Abdeckung der Risiken von Alter und "Invalidität" auch für weitere Arten von betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit gelte, stelle einen Verstoß gegen das Erfordernis enger Auslegung der Vorschrift dar und würde eine unzulässige Ausdehnung ihres Geltungsbereichs bewirken (BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - NZA 2015, 1447, 1451, Rn. 50), ist dies für den Streitfall unerheblich; in ihm ist gerade nicht eine vor dem Eintritt des Versorgungsfalles des ursprünglichen Versorgungsempfängers liegende reine Altersgrenze maßgeblich, wie bereits dargelegt wurde.

    Zudem entspricht - ohne dass es im Streitfall entscheidungserheblich darauf ankommt - die durch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - NZA 2015, 1447, 1451, Rn. 50 angenommene Auslegung des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ( Amtsblatt Nr. L 303 vom 02/12/2000 S. 0016 - 0022) nicht (mehr) der gemäß Art. 267 AEUV verbindlichen, zeitlich später durch den Europäischen Gerichtshof erfolgten Auslegung.

    Damit ist eine Altersgrenze auch in der Hinterbliebenenversorgung als Rechtfertigung i.S.d. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG geeignet; eine unionsrechtskonforme Auslegung steht dem entgegen der zeitlich dem genannten Urteil des EuGH vorangegangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - NZA 2015, 1447, 1451f., Rn. 50, 53, nicht entgegen.

  • BAG, 21.03.2017 - 3 AZR 86/16

    Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Tarifauslegung

    Auszug aus LAG Hamm, 12.09.2017 - 9 Sa 705/17
    Die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen worden sein muss, ist im Hinblick auf das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim Versorgungsberechtigten angelegt waren, angemessen und erforderlich (BAG 21. März 2017 - 3 AZR 86/16 - NZA 2017, 939, 942 Rn. 34; BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - NZA 2011, 1092, 1097 Rn. 60 ff.; BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - NZA 2014, 308, 311f. Rn. 32 ff.).

    Die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen worden sein muss, ist im Hinblick auf das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim Versorgungsberechtigten angelegt waren, angemessen und erforderlich (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 707/11 - BeckRS 2013, 73854 zu B. I. 4. a) der Gründe zur im Kern gleichen LO des Essener Verbandes; BAG 21. März 2017 - 3 AZR 86/16 - NZA 2017, 939, 942 Rn. 34; BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - NZA 2011, 1092, 1097 Rn. 60 ff.; BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - NZA 2014, 308, 311f. Rn. 32 ff.).

    Werden Ungleichbehandlungen gerügt, die an verpönte Merkmale i.S.d. § 1 AGG anknüpfen, enthält Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als § 3 Abs. 1 AGG (BAG 21. März 2017 - 3 AZR 86/16 - NZA 2017, 939, 942 Rn. 34; BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - NZA 2011, 1092, 1099 Rn. 84).

    Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht, dem überlebenden Ehegatten eine Hinterbliebenenrente zu gewähren (BAG 21. März 2017 - 3 AZR 86/16 - NZA 2017, 939, 942 Rn. 35).

  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem

    Auszug aus LAG Hamm, 12.09.2017 - 9 Sa 705/17
    Die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen worden sein muss, ist im Hinblick auf das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim Versorgungsberechtigten angelegt waren, angemessen und erforderlich (BAG 21. März 2017 - 3 AZR 86/16 - NZA 2017, 939, 942 Rn. 34; BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - NZA 2011, 1092, 1097 Rn. 60 ff.; BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - NZA 2014, 308, 311f. Rn. 32 ff.).

    Die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen worden sein muss, ist im Hinblick auf das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim Versorgungsberechtigten angelegt waren, angemessen und erforderlich (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 707/11 - BeckRS 2013, 73854 zu B. I. 4. a) der Gründe zur im Kern gleichen LO des Essener Verbandes; BAG 21. März 2017 - 3 AZR 86/16 - NZA 2017, 939, 942 Rn. 34; BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - NZA 2011, 1092, 1097 Rn. 60 ff.; BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - NZA 2014, 308, 311f. Rn. 32 ff.).

    Werden Ungleichbehandlungen gerügt, die an verpönte Merkmale i.S.d. § 1 AGG anknüpfen, enthält Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als § 3 Abs. 1 AGG (BAG 21. März 2017 - 3 AZR 86/16 - NZA 2017, 939, 942 Rn. 34; BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - NZA 2011, 1092, 1099 Rn. 84).

    (5) Es liegt auch keine Unwirksamkeit der in § 4 Abs. 6 Satz 2 LO enthaltenen Spätehenklausel mit dem Erfordernis einer Eheschließung vor Eintritt des Versorgungsfalles zur Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung wegen mittelbarer Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 2 AGG vor (dazu eingehend BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - NZA 2011, 1092, 1097, 1098 Rn. 66 ff.; BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - NZA 2014, 308, 311f. Rn. 34 ff.).

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 707/11

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschließung nach

    Auszug aus LAG Hamm, 12.09.2017 - 9 Sa 705/17
    Die LO des Bochumer Verbandes enthält einseitig durch den Arbeitgeber vorgegebene Versorgungsbedingungen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 ff. BGB darstellen, wie das Bundesarbeitsgericht zu der LO des Essener Verbandes, die wie diejenige des Bochumer Verbandes ein Konditionenkartell zur Versorgung der Arbeitnehmer der Mitgliedsunternehmen bildet, entschieden hat (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 707/11 - BeckRS 2013, 73854 zu B. II. 2. a) der Gründe).

    (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 707/11 - BeckRS 2013, 73854 zu B. I. 4. a) der Gründe zur im Wesentlichen gleichen LO A des Essener Verbandes).

    Die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen worden sein muss, ist im Hinblick auf das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim Versorgungsberechtigten angelegt waren, angemessen und erforderlich (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 707/11 - BeckRS 2013, 73854 zu B. I. 4. a) der Gründe zur im Kern gleichen LO des Essener Verbandes; BAG 21. März 2017 - 3 AZR 86/16 - NZA 2017, 939, 942 Rn. 34; BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - NZA 2011, 1092, 1097 Rn. 60 ff.; BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - NZA 2014, 308, 311f. Rn. 32 ff.).

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 653/11

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem

    Auszug aus LAG Hamm, 12.09.2017 - 9 Sa 705/17
    Die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen worden sein muss, ist im Hinblick auf das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim Versorgungsberechtigten angelegt waren, angemessen und erforderlich (BAG 21. März 2017 - 3 AZR 86/16 - NZA 2017, 939, 942 Rn. 34; BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - NZA 2011, 1092, 1097 Rn. 60 ff.; BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - NZA 2014, 308, 311f. Rn. 32 ff.).

    Die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen worden sein muss, ist im Hinblick auf das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim Versorgungsberechtigten angelegt waren, angemessen und erforderlich (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 707/11 - BeckRS 2013, 73854 zu B. I. 4. a) der Gründe zur im Kern gleichen LO des Essener Verbandes; BAG 21. März 2017 - 3 AZR 86/16 - NZA 2017, 939, 942 Rn. 34; BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - NZA 2011, 1092, 1097 Rn. 60 ff.; BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - NZA 2014, 308, 311f. Rn. 32 ff.).

    (5) Es liegt auch keine Unwirksamkeit der in § 4 Abs. 6 Satz 2 LO enthaltenen Spätehenklausel mit dem Erfordernis einer Eheschließung vor Eintritt des Versorgungsfalles zur Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung wegen mittelbarer Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 2 AGG vor (dazu eingehend BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - NZA 2011, 1092, 1097, 1098 Rn. 66 ff.; BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - NZA 2014, 308, 311f. Rn. 34 ff.).

  • EuGH, 24.11.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -Richtlinie

    Auszug aus LAG Hamm, 12.09.2017 - 9 Sa 705/17
    Dieser hat durch Urteil vom 24. November 2016 (C-443/15 (David L. Parris/Trinity College Dublin u.a.) - NZA 2017, 233) entschieden, dass die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen sind, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

    Hierzu hat der EuGH in den Gründen dargelegt, dass eine Vorschrift, die den Erwerb einer Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass das Mitglied des Versorgungssystems vor dem 60. Lebensjahr geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen hat, lediglich eine Altersgrenze für eine solche Versorgungsanwartschaft vorsieht, mit anderen Worten eine Altersgrenze für den Zugang zu der dem betreffenden Altersversorgungssystem entspringenden Hinterbliebenenversorgung festlegt und unter diesen Umständen unter Art. 6 Abs. 2 der RL 2000/78 fällt sowie keine Diskriminierung wegen Alters darstellt (EuGH 24. November 2016 - C-443/15 (Parris) - NZA 2017, 233, 236 Rn. 69 bis 76).

    Nach der dargestellten Auslegung des Art. 6 Abs. 2 der RL 2000/78 durch den EuGH (EuGH 24. November 2016 - C-443/15 (Parris) - NZA 2017, 233, 236 Rn. 69 bis 76) wäre dies auch dann der Fall, wenn - entgegen dem Ergebnis der Berufungskammer - § 4 Abs. 6 Satz 1 LO eine reine Altersgrenze enthalten würde, worauf es auch in diesem Zusammenhang für diese Entscheidung nicht entscheidungserheblich ankommt.

  • LAG Düsseldorf, 05.10.2016 - 12 Sa 238/16

    Hinterbliebenenversorgung; Spätehenklausel des Bochumer Verbandes

    Auszug aus LAG Hamm, 12.09.2017 - 9 Sa 705/17
    Dabei enthält die Vorschrift in Buchstaben b) bis d) die möglichen Fälle eines Ruhegeldes wegen Alters, in Buschstabe a) den gesonderten Fall des Ruhegeldes wegen Dienstunfähigkeit, wobei das Ruhegeld wegen Dienstunfähigkeit nicht mit dem Zeitpunkt endet, in welchem ohne Dienstunfähigkeit ein Ruhegeld wegen Alters zu gewähren wäre, wie das LAG Düsseldorf festgestellt hat (LAG Düsseldorf 5. Oktober 2016 - 12 Sa 238/16).

    (3) Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, resultiert das Ergebnis eines Ausschlusses der Hinterbliebenenversorgung für hinterbliebene Ehegatten von Empfängern eines Ruhegeldes wegen Dienstunfähigkeit im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung des § 4 Abs. 6 Satz 2 LO, wie sie das LAG Düsseldorf in seiner beiden Parteien bekannten Entscheidung von seinem Standpunkt aus, es bedürfe einer ergänzenden Auslegung, vorgenommen hat (LAG Düsseldorf 5. Oktober 2016 - 12 Sa 238/16).

  • BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14

    Provisionsvorschüsse - Rückzahlung

    Auszug aus LAG Hamm, 12.09.2017 - 9 Sa 705/17
    Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - NZA 2015, 871, 873 Rn. 26; BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - NZA 2012, 81, 82 Rn. 19).

    Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - NZA 2015, 871, 873 Rn. 26; BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - NZA 2012, 81, 82 Rn. 19).

  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 526/10

    Sonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt

    Auszug aus LAG Hamm, 12.09.2017 - 9 Sa 705/17
    Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - NZA 2015, 871, 873 Rn. 26; BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - NZA 2012, 81, 82 Rn. 19).

    Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - NZA 2015, 871, 873 Rn. 26; BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - NZA 2012, 81, 82 Rn. 19).

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 294/11

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Auszug aus LAG Hamm, 12.09.2017 - 9 Sa 705/17
    Das Ausbleiben eines erhofften Vorteils stellt keinen rechtlichen Nachteil dar (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - NZA 2014, 1203, 1208 Rn. 46).
  • BAG, 22.07.2003 - 1 AZR 496/02

    Auslegung eines Sozialplans

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 297/15

    Hinterbliebenenversorgung - AGB-Kontrolle

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht