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   LAG Hamm, 13.04.1992 - 4 Sa 83/92   

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LAG Hamm, 13.04.1992 - 4 Sa 83/92 (https://dejure.org/1992,8081)
LAG Hamm, Entscheidung vom 13.04.1992 - 4 Sa 83/92 (https://dejure.org/1992,8081)
LAG Hamm, Entscheidung vom 13. April 1992 - 4 Sa 83/92 (https://dejure.org/1992,8081)
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    Lohnfortzahlung: unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten - Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 30.01.1976 - 2 AZR 518/74

    Krankheit - Anzeigepflicht - Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der

    Auszug aus LAG Hamm, 13.04.1992 - 4 Sa 83/92
    Für Angestellte ergibt sich zwar aus der Treuepflicht die Verpflichtung, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB ), seine Arbeitsverhinderung durch Erkrankung anzuzeigen (BAG vom 09.04.1960, AP Nr. 12 zu § 63 HGB ; vom 30.01.1976, AP Nr. 2 zu § 626 BGB Krankheit = EzA § 626 BGB n.F. Nr. 45), aber es besteht keine gesetzliche Pflicht, vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nachzureichen (Schaub, ArbR HdB, § 98 VI 4).

    Arbeiter wie Angestellte können nach entsprechender Abmahnung wegen Verletzung der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LFZG bestehenden bzw. aus der Treuepflicht abzuleitenden Anzeigepflicht im Wiederholungsfall entlassen werden (vgl. für Arbeiter: BAG vom 31.08.1989, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 27; vgl. für Angestellte: BAG vom 30.01.1976, AP Nr. 2 zu § 626 BGB Krankheit = EzA § 626 BGB n.F. Nr. 45).

  • BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 128/83

    Lohnfortzahlung - Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 13.04.1992 - 4 Sa 83/92
    Daher kann auch die Verletzung der dem Arbeiter gemäss § 3 Abs. 1 Satz 1 LFZG obliegenden Pflicht, seine Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung bis spätestens zum Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Erkrankung nachzuweisen, nach entsprechender Abmahnung im Wiederholungsfall eine ordentliche, fristgemässe Kündigung als sozial gerechtfertigt erscheinen lassen und unter besonderen Umständen sogar ein wichtiger Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung sein (BAG vom 15.01.1986, AP Nr. 93 zu § 626 BGB = EzA § 626 BGB n.F. Nr. 100).

    Die Verletzung der gesetzlichen Nachweispflicht des § 3 Abs. 1 Satz 1 LFZG kann im Wiederholungsfall eine Kündigung eines Arbeiters sozial gerechtfertigt erscheinen lassen, während dies bei angestellten nur dann der Fall ist, wenn eine tarif- bzw. einzelvertraglich obliegende Pflicht besteht, die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen (BAG vom 15.01.1986, AP Nr. 93 zu § 626 BGB = EzA § 626 BGB n.F. Nr. 100).

  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 224/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

    Auszug aus LAG Hamm, 13.04.1992 - 4 Sa 83/92
    Arbeiter wie Angestellte können nach entsprechender Abmahnung wegen Verletzung der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LFZG bestehenden bzw. aus der Treuepflicht abzuleitenden Anzeigepflicht im Wiederholungsfall entlassen werden (vgl. für Arbeiter: BAG vom 31.08.1989, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 27; vgl. für Angestellte: BAG vom 30.01.1976, AP Nr. 2 zu § 626 BGB Krankheit = EzA § 626 BGB n.F. Nr. 45).
  • LAG Köln, 02.11.1983 - 7 Sa 901/83
    Auszug aus LAG Hamm, 13.04.1992 - 4 Sa 83/92
    Der Arbeitnehmer ist im allgemeinen durch die Möglichkeit der schriftlichen Gegendarstellung gegen unberechtigte Abmahnungen hinreichend geschützt (LAG Köln vom 02.11.1983, DB 1984, 1630, 1631; ArbG Berlin vom 08.10.1984, DB 1985, 1140; LAG Hamm vom 13.06.1991, LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 30), zumal er einen Anspruch auf Beifügung einer eigenen Darstellung zu seinen Personalakten gemäss § 83 Abs. 2 BetrVG hat.
  • BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 801/76

    Fürsorgepflicht - Betriebsbuße - Schriftliche Verwarnung - Kündigungsandrohung -

    Auszug aus LAG Hamm, 13.04.1992 - 4 Sa 83/92
    Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen eines angeblichen vertragswidrigen Verhaltens abgemahnt und hierüber einen Vermerk zu dessen Personalakte genommen, so soll der Arbeitnehmer nämlich in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB die Entfernung dieses Vermerks aus der Personalakte verlangen können, wenn der Vorwurf ungerechtfertigt ist (BAG vom 22.02.1978, AP Nr. 84 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht = EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 23; vom 30.01.1979, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 3; vom 16.03.1982, AP Nr. 3 zu § 108 BetrVG 1972 = EzA § 108 BetrVG 1972 Nr. 5) oder wenn er unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können (BAG vom 27.11.1985, vom 13.04.1988, AP Nrn. 93, 100 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht = EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nrn. 38, 47).
  • BAG, 13.11.1991 - 5 AZR 74/91

    Abmahnung - Gewerkschaftswerbung - Betriebsratsmitglied

    Auszug aus LAG Hamm, 13.04.1992 - 4 Sa 83/92
    Aber auch in einigen Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer nicht auf sein Gegendarstellungsrecht verwiesen werden, sondern es ist ihm ein Entfernungsanspruch zuzubilligen, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (BAG vom 07.11.1979, AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße; vom 13.11.1991, DB 1992, 843), den Arbeitnehmer vor Aufnahme des Abmahnungsschreibens in die Personalakte zu den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten der möglichen arbeitsvertraglichen Verfehlung nicht angehört (Urt. der erkennenden Kammer vom 17.10.1991 - 4/18 Sa 1397/90, n.v.) oder dem Arbeitnehmer die Chance eines innerbetrieblichen beruflichen Aufstiegs mit der Abmahnung verbaut oder erschwert hat.
  • ArbG Berlin, 08.10.1984 - 30 Ca 158/84
    Auszug aus LAG Hamm, 13.04.1992 - 4 Sa 83/92
    Der Arbeitnehmer ist im allgemeinen durch die Möglichkeit der schriftlichen Gegendarstellung gegen unberechtigte Abmahnungen hinreichend geschützt (LAG Köln vom 02.11.1983, DB 1984, 1630, 1631; ArbG Berlin vom 08.10.1984, DB 1985, 1140; LAG Hamm vom 13.06.1991, LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 30), zumal er einen Anspruch auf Beifügung einer eigenen Darstellung zu seinen Personalakten gemäss § 83 Abs. 2 BetrVG hat.
  • BAG, 30.01.1979 - 1 AZR 342/76

    Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abmahnungen

    Auszug aus LAG Hamm, 13.04.1992 - 4 Sa 83/92
    Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen eines angeblichen vertragswidrigen Verhaltens abgemahnt und hierüber einen Vermerk zu dessen Personalakte genommen, so soll der Arbeitnehmer nämlich in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB die Entfernung dieses Vermerks aus der Personalakte verlangen können, wenn der Vorwurf ungerechtfertigt ist (BAG vom 22.02.1978, AP Nr. 84 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht = EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 23; vom 30.01.1979, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 3; vom 16.03.1982, AP Nr. 3 zu § 108 BetrVG 1972 = EzA § 108 BetrVG 1972 Nr. 5) oder wenn er unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können (BAG vom 27.11.1985, vom 13.04.1988, AP Nrn. 93, 100 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht = EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nrn. 38, 47).
  • BAG, 31.01.1984 - 1 AZR 174/81

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei mehreren

    Auszug aus LAG Hamm, 13.04.1992 - 4 Sa 83/92
    Eine einseitige Anordnung des Arbeitgebers wäre unwirksam (BAG vom 31.01.1984, AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 8).
  • BAG, 09.04.1960 - 2 AZR 457/57

    Darlegungslast - Beweislast - Erkrankung des Arbeitnehmers - Eigenes Verschulden

    Auszug aus LAG Hamm, 13.04.1992 - 4 Sa 83/92
    Für Angestellte ergibt sich zwar aus der Treuepflicht die Verpflichtung, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB ), seine Arbeitsverhinderung durch Erkrankung anzuzeigen (BAG vom 09.04.1960, AP Nr. 12 zu § 63 HGB ; vom 30.01.1976, AP Nr. 2 zu § 626 BGB Krankheit = EzA § 626 BGB n.F. Nr. 45), aber es besteht keine gesetzliche Pflicht, vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nachzureichen (Schaub, ArbR HdB, § 98 VI 4).
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