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   LAG Hamm, 14.06.2019 - 14 Ta 566/18   

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LAG Hamm, 14.06.2019 - 14 Ta 566/18 (https://dejure.org/2019,18053)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2019 - 14 Ta 566/18 (https://dejure.org/2019,18053)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14. Juni 2019 - 14 Ta 566/18 (https://dejure.org/2019,18053)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Antrag, Bewilligungsfähigkeit, Fristversäumnis, Instanzbeendigung, Nachfrist, Prozesskostenhilfe, rückwirkende Bewilligung, Verschulden, Vollständigkeit

  • IWW

    § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § ... 20 Abs. 2 RPflG, § 117 Abs. 4 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO, § 117 Abs. 2, 4 ZPO, § 120a Abs. 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 Abs. 1 Satz1, Abs. 2 ZPO, § 117 Abs 4 ZPO, § 9 Abs. 1, § 61a ArbGG, § 296 Abs. 1, 3, § 532 Satz 1, § 572 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 56 Abs. 2 Satz 1, § 61a Abs. 5, § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 83 Abs. 1a Satz 1, § 87 Abs. 3 Satz 2 ArbGG, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO, § 115 Abs. 2 ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO, § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO, § 121 Abs. 3 ZPO, Nr. 8614 KV-GKG

  • Wolters Kluwer

    Antrag; Bewilligungsfähigkeit; Fristversäumnis; Instanzbeendigung; Nachfrist; Prozesskostenhilfe; rückwirkende Bewilligung; Verschulden; Volls...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 117 ; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 233
    Antrag; Bewilligungsfähigkeit; Fristversäumnis; Instanzbeendigung; Nachfrist; Prozesskostenhilfe; rückwirkende Bewilligung; Verschulden; Vollständigkeit

  • rechtsportal.de

    ZPO § 117 ; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 233
    Keine rückwirkende Prozesskostenhilfebewilligung bei Instanzbeendigung oder Versäumnis einer Nachfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2019, 436
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (25)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.04.2018 - 21 Ta 322/18

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe - unverschuldete Versäumung einer

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2019 - 14 Ta 566/18
    Danach bleibt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich, wenn die Partei alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan habe, um die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig innerhalb der ihr gewährten Nachfrist bei Gericht einzureichen, die Erklärung aber gleichwohl verspätet eintreffe, d. h. die Partei ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, die ihr gesetzte Nachfrist einzuhalten (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. April 2018 - 21 Ta 322/18 - juris, Rn. 14; LAG Schleswig-Holstein 14. März 2013 - 1 Ta 40/03 - juris, Rn. 12; ArbG Regensburg 30. Januar 2002 - 2 Ca 3782/01 - juris, Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage, 2019, § 117 ZPO Rn. 2b).

    Dies ist z. B. der Fall, wenn die Briefbeförderung sich verzögert (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. April 218 - 21 Ta 322/18 - juris, Rn. 19 ff.), eine ansonsten zuverlässige Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Partei die einzuhaltende Frist falsch berechnet (vgl. LAG Schleswig-Holstein 14. März 2013 - 1 Ta 40/13 - juris, Rn. 14 ff.), ein Hinweis des Gerichts auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Prozesskostenhilfegesuchs nicht rechtzeitig zugeht (vgl. LAG Schleswig-Holstein 22. Januar 2015 - 5 Ta 198/14 - juris, Rn. 11 ff.) oder ein notwendiger Bescheid der Agentur für Arbeit zum Nachweis der Höhe des Arbeitslosengeldes verspätet erteilt wird (vgl. ArbG Regensburg 30. Januar 2002 - 2 Ca 3782/01 - juris, Rn. 5 f.).

  • ArbG Regensburg, 30.01.2002 - 2 Ca 3782/01
    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2019 - 14 Ta 566/18
    Danach bleibt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich, wenn die Partei alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan habe, um die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig innerhalb der ihr gewährten Nachfrist bei Gericht einzureichen, die Erklärung aber gleichwohl verspätet eintreffe, d. h. die Partei ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, die ihr gesetzte Nachfrist einzuhalten (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. April 2018 - 21 Ta 322/18 - juris, Rn. 14; LAG Schleswig-Holstein 14. März 2013 - 1 Ta 40/03 - juris, Rn. 12; ArbG Regensburg 30. Januar 2002 - 2 Ca 3782/01 - juris, Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage, 2019, § 117 ZPO Rn. 2b).

    Dies ist z. B. der Fall, wenn die Briefbeförderung sich verzögert (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. April 218 - 21 Ta 322/18 - juris, Rn. 19 ff.), eine ansonsten zuverlässige Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Partei die einzuhaltende Frist falsch berechnet (vgl. LAG Schleswig-Holstein 14. März 2013 - 1 Ta 40/13 - juris, Rn. 14 ff.), ein Hinweis des Gerichts auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Prozesskostenhilfegesuchs nicht rechtzeitig zugeht (vgl. LAG Schleswig-Holstein 22. Januar 2015 - 5 Ta 198/14 - juris, Rn. 11 ff.) oder ein notwendiger Bescheid der Agentur für Arbeit zum Nachweis der Höhe des Arbeitslosengeldes verspätet erteilt wird (vgl. ArbG Regensburg 30. Januar 2002 - 2 Ca 3782/01 - juris, Rn. 5 f.).

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.01.2015 - 5 Ta 198/14

    Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Versagung, sofortige Beschwerde,

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2019 - 14 Ta 566/18
    Teilweise wird allein das Vorliegen von Entschuldigungsgründen ohne Bezugnahme auf den Maßstab des § 233 ZPO für ausreichend erachtet, um noch bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. LAG Schleswig-Holstein 22. Januar 2015 - 5 Ta 198/14 - juris, Rn. 8).

    Dies ist z. B. der Fall, wenn die Briefbeförderung sich verzögert (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. April 218 - 21 Ta 322/18 - juris, Rn. 19 ff.), eine ansonsten zuverlässige Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Partei die einzuhaltende Frist falsch berechnet (vgl. LAG Schleswig-Holstein 14. März 2013 - 1 Ta 40/13 - juris, Rn. 14 ff.), ein Hinweis des Gerichts auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Prozesskostenhilfegesuchs nicht rechtzeitig zugeht (vgl. LAG Schleswig-Holstein 22. Januar 2015 - 5 Ta 198/14 - juris, Rn. 11 ff.) oder ein notwendiger Bescheid der Agentur für Arbeit zum Nachweis der Höhe des Arbeitslosengeldes verspätet erteilt wird (vgl. ArbG Regensburg 30. Januar 2002 - 2 Ca 3782/01 - juris, Rn. 5 f.).

  • LAG Hamm, 30.12.2005 - 4 Ta 555/05
    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2019 - 14 Ta 566/18
    (1) Die bedürftige Partei kann infolge der Nachfrist darauf vertrauen, dass über ihr Prozesskostenhilfegesuch ordnungsgemäß auch nach Verfahrens- oder Instanzbeendigung noch entschieden wird (vgl. LAG Hamm 30. Dezember 2005 - 4 Ta 555/05 - juris, Rn. 10), d. h. es wird durch die Fristgewährung ein Vertrauenstatbestand geschaffen (vgl. Hessisches LAG 17. Oktober 2012 - 7 Ta 281/12 - juris, Rn. 12 m. w. N.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 14.03.2013 - 1 Ta 40/13

    Prozesskostenhilfe, Versagung, sofortige Beschwerde, nachträgliche Bewilligung,

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2019 - 14 Ta 566/18
    Dies ist z. B. der Fall, wenn die Briefbeförderung sich verzögert (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. April 218 - 21 Ta 322/18 - juris, Rn. 19 ff.), eine ansonsten zuverlässige Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Partei die einzuhaltende Frist falsch berechnet (vgl. LAG Schleswig-Holstein 14. März 2013 - 1 Ta 40/13 - juris, Rn. 14 ff.), ein Hinweis des Gerichts auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Prozesskostenhilfegesuchs nicht rechtzeitig zugeht (vgl. LAG Schleswig-Holstein 22. Januar 2015 - 5 Ta 198/14 - juris, Rn. 11 ff.) oder ein notwendiger Bescheid der Agentur für Arbeit zum Nachweis der Höhe des Arbeitslosengeldes verspätet erteilt wird (vgl. ArbG Regensburg 30. Januar 2002 - 2 Ca 3782/01 - juris, Rn. 5 f.).
  • BAG, 15.02.2005 - 5 AZN 781/04

    Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2019 - 14 Ta 566/18
    Vor dem Hintergrund, dass Prozesskostenhilfe als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ist, welche ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaats und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 - juris, Rn. 3), ist es dann geboten, den in den verfahrensrechtlichen Vorschriften enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken, das unverschuldete Fristversäumnis nicht zu Lasten der betroffenen Partei geht, auch im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren anzuwenden.
  • LAG Hessen, 17.10.2012 - 7 Ta 281/12

    Prozesskostenhilfe - Frist zum Nachreichen der PKH-Erkärung; Prozesskostenhilfe -

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2019 - 14 Ta 566/18
    (1) Die bedürftige Partei kann infolge der Nachfrist darauf vertrauen, dass über ihr Prozesskostenhilfegesuch ordnungsgemäß auch nach Verfahrens- oder Instanzbeendigung noch entschieden wird (vgl. LAG Hamm 30. Dezember 2005 - 4 Ta 555/05 - juris, Rn. 10), d. h. es wird durch die Fristgewährung ein Vertrauenstatbestand geschaffen (vgl. Hessisches LAG 17. Oktober 2012 - 7 Ta 281/12 - juris, Rn. 12 m. w. N.).
  • LAG Hamm, 02.11.2009 - 14 Ta 109/09

    Versagung der Prozesskostenhilfe bei Fristversäumnis; Pflicht zur Mitteilung

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2019 - 14 Ta 566/18
    Nur dann ist eine weitere Aufrechterhaltung der Möglichkeit gerechtfertigt, durch unverzügliche Nachreichung eines fehlenden Beleges noch rückwirkend Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. LAG Hamm 2. November 2009 - 14 Ta 109/09 - juris, Rn. 3).
  • LAG Hamm, 18.12.2018 - 14 Ta 552/18

    Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstandes mit den

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2019 - 14 Ta 566/18
    dd) Ein Freibetrag zugunsten der Lebensgefährtin des Klägers in Höhe des für Ehegatten geltenden Freibetrages wegen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO (vgl. dazu näher LAG Hamm 18. Dezember 2018 - 14 Ta 552/18 - juris, Rn. 36 ff.) kam nicht in Betracht.
  • OLG Hamm, 20.05.2008 - 7 W 16/08

    Prozesskostenhilfe; rückwirkende Berichtigung nach Instanzende

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2019 - 14 Ta 566/18
    Mit einem weiterem Entgegenkommen des Gerichts dürfe die Partei nicht rechnen, unabhängig davon, ob sie an der Nichteinhaltung der Frist ein Verschulden trifft oder ob dadurch eine Verzögerung eingetreten ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. September 2002 - 6 WF 106/02 - juris, Rn. 4; OLG Karlsruhe 6. Oktober 2003 - 16 WF 161/03 - juris, Rn. 3; OLG Hamm 20. Mai 2008 - 7 W 16/08 - juris, Rn. 4; LAG Köln 25. Februar 2013 - 6 Ta 369/12 - juris, Rn. 6).
  • OLG Zweibrücken, 10.09.2002 - 6 WF 106/02

    Prozesskostenhilfe: Rückwirkende Bewilligung nach Instanzende

  • BSG, 12.01.2017 - B 8 SO 68/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der

  • LAG Hamm, 01.07.2015 - 14 Ta 6/15

    Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren der sofortigen Beschwerde wegen

  • OVG Sachsen, 16.11.2018 - 3 D 71/18

    Prozesskostenhilfe; PKH-Formular

  • BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03

    Versagung von Prozesskostenhilfe

  • BFH, 19.10.2017 - X S 9/17

    Frist zum Nachweis der Mittellosigkeit bei PKH für eine erhobene oder noch zu

  • LAG Hamm, 01.06.2015 - 5 Ta 105/15

    Wiedereinsetzung in versäumte Frist zur Vorlage von Unterlagen zur Bewilligung

  • BGH, 29.11.2012 - III ZA 32/12

    Prozesskostenhilfe: Verstoß gegen den Formularzwang trotz Vorlage des

  • BAG, 08.11.2004 - 3 AZB 54/03

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BAG, 22.12.2003 - 2 AZB 23/03

    Nachträgliche Abänderung der Prozesskostenhilfe bei Erhalt einer Abfindung

  • LAG Hamm, 19.06.2017 - 5 Ta 275/17

    Prozesskostenhilfe; neue Angaben zur Berechnung der Ratenhöhe von

  • OLG Karlsruhe, 06.10.2003 - 16 WF 161/03

    Prozesskostenhilfe: Keine PKH-Bewilligung nach Instanzende bei Versäumung der

  • BVerfG, 27.10.2017 - 1 BvR 1746/16

    Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels

  • BVerfG, 08.11.2018 - 1 BvR 1020/17

    Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • LAG Köln, 25.02.2013 - 6 Ta 369/12

    Prozesskostenhilfe; Nachholung der vollständigen Erklärung nach Instanzende

  • LAG Köln, 25.07.2019 - 9 Ta 101/19

    Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts bei fehlender Bevollmächtigung für das

    Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass eine Prozesskostenhilfebewilligung ausgeschlossen ist, wenn bis zur Beendigung der Instanz ein bewilligungsfähiger Antrag nicht vorgelegt wird (BAG, Beschluss vom 03. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 -, Rn. 10-12, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 14 Ta 566/18 -, Rn. 9, juris).
  • LAG München, 10.06.2022 - 3 Ta 83/22

    Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Verfahrensbeendigung

    Diese Nachfrist muss - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - aber regelmäßig eingehalten werden (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - unter II. 2b) der Gründe; LAG Köln, Beschluss vom 01.02.2019 - 1 Ta 1/19 - LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2021 - 3 Ta 1/20 - Rn. 5; LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2019 - 14 Ta 566/18 - Rn. 9; LAG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2018 - 21 Ta 322/18 - Rn. 14 m. w. N.; KG Berlin, Beschluss vom 01.06.2021 - 16 WF 68/21 - Rn. 2 4 Künzl in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Aufl. 2022, § 11a ArbGG Rn. 126; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2021, § 117 Rn. 27; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, § 119 ZPO Rn. 3; Zempel in Prütting/Gehrlein, ZPO, 13. Aufl. 2021, § 117, Rn. 6; Fischer in Musielak/Voit, 19. Aufl. 2022, § 119 Rn. 11 und 13; Gottschalk/Schneider, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, Rn. 606 und 610).

    Eine rückwirkende Bewilligung kommt in diesem Fall nur noch dann in Betracht, wenn die Partei die ihr gesetzte Nachfrist ohne Verschulden versäumt hat (vgl. BAG, Beschluss vom 08.11.2004 - 3 AZRB 54/03 - Rn. 14; zum Streitstand vgl. auch LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2019 - 14 Ta 566/18 - Rn. 11 ff.; auf den auch im Prozesskostenhilfeverfahren anwendbaren Rechtsgedanken des § 233 ZPO hinweisend ArbG Regensburg, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 Ca 3782/01 -, Rechtspfleger 2002, 319 sowie LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2019 - 14 Ta 566/18 - Rn. 13 und LAG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2018 - 21 Ta 322/18 - Rn. 15 m. w. N.).

  • LAG Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 3 Ta 1/20

    Prozesskostenhilfe - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

    Auch wenn für diese gerichtliche Praxis, auch noch nach Instanzende die Nachreichung einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zuzulassen, eine gesetzliche Grundlage fehlt (Schürmann in: Rehm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Formelle Voraussetzungen der VKH-Gewährung, Rn. 32), kann die bedürftige Partei infolge der Nachfrist darauf vertrauen, dass über ihr Prozesskostenhilfegesuch auch nach Verfahrens- oder Instanzbeendigung noch gegebenenfalls positiv entschieden wird, d.h. durch die Fristgewährung wird ein Vertrauenstatbestand geschaffen (LAG Hamm 14. Juni 2019 - 14 Ta 566/18 - NZA-RR 2019, 436).

    Es kann auch dahingestellt bleiben, wie der Fall einer schuldlos versäumten Nachfrist zu bewerten wäre (hierzu LAG Hamm 14. Juni 2019 - 14 Ta 566/18 - a.a.O.).

  • LAG München, 24.03.2022 - 3 Ta 83/22

    Prozesskostenhilfe, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

    Diese Nachfrist muss - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - aber regelmäßig eingehalten werden (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - unter II. 2b) der Gründe; LAG Köln, Beschluss vom 01.02.2019 - 1 Ta 1/19 - LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2021 - 3 Ta 1/20 - Rn. 5; LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2019 - 14 Ta 566/18 - Rn. 9; LAG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2018 - 21 Ta 322/18 - Rn. 14 m. w. N.; KG Berlin, Beschluss vom 01.06.2021 - 16 WF 68/21 - Rn. 2 Künzl in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Aufl. 2022, § 11a ArbGG Rn. 126; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2021, § 117 Rn. 27; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, § 119 ZPO Rn. 3; Zempel in Prütting/Gehrlein, ZPO, 13. Aufl. 2021, § 117, Rn. 6; Fischer in Musielak/Voit, 19. Aufl. 2022, § 119 Rn. 11 und 13; Gottschalk/Schneider, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, Rn. 606 und 610).

    3 Ta 83/22 -6in Betracht, wenn die Partei die ihr gesetzte Nachfrist ohne Verschulden versäumt hat (vgl. BAG, Beschluss vom 08.11.2004 - 3 AZRB 54/03 - Rn. 14; zum Streitstand vgl. auch LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2019 - 14 Ta 566/18 - Rn. 11 ff.; auf den auch im Prozesskostenhilfeverfahren anwendbaren Rechtsgedanken des § 233 ZPO hinweisend ArbG Regensburg, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 Ca 3782/01 -, Rechtspfleger 2002, 319 sowie LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2019 - 14 Ta 566/18 - Rn. 13 und LAG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2018 - 21 Ta 322/18 - Rn. 15 m. w. N.).

  • OLG Hamburg, 06.01.2021 - 12 WF 168/20

    Verfahrenskostenhilfe: Rechtzeitigkeit der Antragstellung; Nachreichung von

    Teilweise wird befürwortet, dass entsprechend dem Rechtsgedanken des § 233 ZPO rückwirkend Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn die Frist schuldlos versäumt wurde (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 14 Ta 566/18, juris Rn. 14ff, NZA-RR 2019, 436; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage 2020, § 114 Rn. 17f).
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