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   LAG Hamm, 14.10.2004 - 4 Sa 1102/04   

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https://dejure.org/2004,6746
LAG Hamm, 14.10.2004 - 4 Sa 1102/04 (https://dejure.org/2004,6746)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14.10.2004 - 4 Sa 1102/04 (https://dejure.org/2004,6746)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14. Oktober 2004 - 4 Sa 1102/04 (https://dejure.org/2004,6746)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ende der Amtszeit des Betriebsrats - Neubegründung der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder - Betriebsänderung im Sinne der §§ 111 BetrVG, 125 Abs. 1 InsO

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 13 Abs. 2 Nr. 6, §§ 22, 24 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, § 625 BGB, § 111 S. 3 BetrVG i.V.m. § 17 Abs. 1 KSchG, § 125 Abs. 1 InsO
    Ende der Amtszeit des Betriebsrats - Neubegründung der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder - Betriebsänderung im Sinne der §§ 111 BetrVG, 125 Abs. 1 InsO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer nach Insolvenzeröffnung ausgesprochenen Kündigung; Rechtswirksamkeit eines Interessenausgleichs mit Namensliste im Kündigungsschutzprozess; Voraussetzungen für eine wesentliche Betriebsänderung im Sinne von § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG); ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (50)

  • LAG Düsseldorf, 27.09.2001 - 11 Sa 782/01

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 14.10.2004 - 4 Sa 1102/04
    Mit der rechtlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder endet deren Mitgliedschaft im Betriebsrat mit sofortiger Wirkung (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), mit dem Verlust des Amtes aller Betriebsratsmitglieder und aller Ersatzmitglieder endet auch das Amt des Betriebsrats selbst ( LAG Hessen , Urt. v. 30.07.2001 - 16 Sa 1989/00, ZInsO 2002, 740; Berscheid , AR-Blattei SD 530.6.3.

    Das Ausscheiden sämtlicher Betriebsratsmitglieder aus dem Arbeitsverhältnis ist auch nicht einem Rücktrittsbeschluss des Betriebsrats durch die Mehrheit seiner Mitglieder (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) gleichzustellen ( LAG Hessen , Urt. v. 30.07.2001 - 16 Sa 1989/00, ZInsO 2002, 740), zwar selbst dann nicht, wenn es sich - wie vorliegend aufgrund der Belegschaftsinitiative - um eine "gemeinsame Aktion" handelt.

    Daran fehlt es beim Ausscheiden sämtlicher Betriebsratsmitglieder aus dem Arbeitsverhältnis ( LAG Hessen , Urt. v. 30.07.2001 - 16 Sa 1989/00, ZInsO 2002, 740).

    Die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO kann nur an die von Insolvenzverwalter und Betriebsrat gemeinsam zugrunde gelegte Betriebsänderung anknüpfen ( LAG Düsseldorf , Urt. v. 27.09.2001 - 11 Sa 782/01, LAGReport 2002, 125 = ZInsO 2002, 740).

  • BAG, 07.12.1978 - 2 AZR 155/77

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Innerbetriebliche Gründe -

    Auszug aus LAG Hamm, 14.10.2004 - 4 Sa 1102/04
    Bei einer sog. betriebsbedingten Kündigung ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber sich für die Kündigung auf außer oder innerbetriebliche Gründe beruft (siehe dazu grundlegend BAG v. 07.12.1978 - 2 AZR 155/77, MDR 1979, 610 = NJW 1979, 1902).

    Sie können nur dann eine Kündigung bedingen, wenn der Arbeitgeber die Ertragslage, die Wirtschaftlichkeit usw. zum Anlass nimmt, zur Kostenersparnis oder Verbesserung des Betriebsergebnisses durch technische oder organisatorische Maßnahmen die Zahl der Arbeitsplätze zu verringern ( BAG v. 07.12.1978 - 2 AZR 155/77, MDR 1979, 610 = NJW 1979, 1902; BAG v. 19.05.1993 - 2 AZR 584/92, MDR 1994, 74 = NZA 1993, 1075).

    Im Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung hat das Arbeitsgericht voll nachzuprüfen, ob die vom Arbeitgeber behaupteten außer oder innerbetrieblichen Gründe wie z.B. Rationalisierungsmaßnahmen, Einschränkung der Produktion, Arbeitsmangel, Umsatz oder Gewinnrückgang tatsächlich vorliegen und ob sie sich im betrieblichen Bereich dahin auswirken, dass für die Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers kein Bedürfnis mehr besteht ( BAG v. 07.12.1978 - 2 AZR 155/77, MDR 1979, 610 = NJW 1979, 1902; BAG v. 30.05.1985 - 2 AZR 321/84, NJW 1986, 2849 = NZA 1986, 155).

  • LAG Hessen, 30.07.2001 - 16 Sa 1989/00

    Wirksamkeit einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen

    Auszug aus LAG Hamm, 14.10.2004 - 4 Sa 1102/04
    Mit der rechtlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder endet deren Mitgliedschaft im Betriebsrat mit sofortiger Wirkung (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), mit dem Verlust des Amtes aller Betriebsratsmitglieder und aller Ersatzmitglieder endet auch das Amt des Betriebsrats selbst ( LAG Hessen , Urt. v. 30.07.2001 - 16 Sa 1989/00, ZInsO 2002, 740; Berscheid , AR-Blattei SD 530.6.3.

    Das Ausscheiden sämtlicher Betriebsratsmitglieder aus dem Arbeitsverhältnis ist auch nicht einem Rücktrittsbeschluss des Betriebsrats durch die Mehrheit seiner Mitglieder (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) gleichzustellen ( LAG Hessen , Urt. v. 30.07.2001 - 16 Sa 1989/00, ZInsO 2002, 740), zwar selbst dann nicht, wenn es sich - wie vorliegend aufgrund der Belegschaftsinitiative - um eine "gemeinsame Aktion" handelt.

    Daran fehlt es beim Ausscheiden sämtlicher Betriebsratsmitglieder aus dem Arbeitsverhältnis ( LAG Hessen , Urt. v. 30.07.2001 - 16 Sa 1989/00, ZInsO 2002, 740).

  • LAG Düsseldorf, 15.04.2011 - 6 Sa 857/10

    Vorzeitige Beendigung des Betriebsratsamtes; Ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung

    Mit dem Verlust des Amtes aller Betriebsratsmitglieder und aller Ersatzmitglieder endet auch das Amt des Betriebsrats selbst (LAG Hamm v. 14.10.2004 - 4 Sa 1102/04 - LAGReport 2005, 182; LAG Hessen v. 30.07.2001 - 16 Sa 1989/00 - zitiert nach juris).

    Wird der Arbeitnehmer danach wiedereingestellt, so kann das einmal erloschene Betriebsratsamt nicht wiederaufleben (vgl. BAG v. 10.02.1977 - 2 ABR 80/76 - AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972; LAG Hamm v. 14.10.2004 - 4 Sa 1102/04 - LAGReport 2005, 182; LAG Nürnberg v. 07.08.1974 - 6 TaBV 13/73 - zitiert nach juris; Fitting u. a., § 24 BetrVG Rn. 23).

    Bis zum Beendigungszeitpunkt können die Arbeitsvertragsparteien sich aber auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen mit der Folge, dass dann auch das Betriebsratsamt fortbesteht (allgemeine Meinung, vgl. etwa BAG v. 23.01.2002 - 7 AZR 611/00 - AP Nr. 230 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG v. 17.02.1983 - 2 AZR 481/81 [Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses]; vgl. auch LAG Hamm v. 14.10.2004 - 4 Sa 1102/04 - LAGReport 2005, 182, unter Ziffer 1.1.3 der Entscheidungsgründe; DKKW-Buschmann, § 24 Rn.12 zur einvernehmlichen Aufhebung eines Aufhebungsvertrages; GK-Oetker, § 24 BetrVG Rn. 37; vgl. auch Reich/Reich/Reich, Betriebsverfassungsgesetz, 2003, § 24 Rn. 4 zum unmittelbaren Anschluss eines Arbeitsvertrages an einen vorherigen Arbeitsvertrag).

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