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   LAG Hamm, 15.03.2013 - 18 Sa 1802/12   

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LAG Hamm, 15.03.2013 - 18 Sa 1802/12 (https://dejure.org/2013,25520)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15.03.2013 - 18 Sa 1802/12 (https://dejure.org/2013,25520)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15. März 2013 - 18 Sa 1802/12 (https://dejure.org/2013,25520)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pauschale Abgeltung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft; Festlegung von Höchstzeiten; Gesonderte Vergütung bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze

  • hensche.de

    Chefarzt, Rufbereitschaft

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 305
    Pauschale Abgeltung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft - Festlegung von Höchstzeiten - Arbeitsvertrag Chefarzt - gesonderte Vergütung bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft ist bei Chefarztgehalt abgedeckt

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kein Gehaltsplus für Chefarzt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    100.000 Euro pro Jahr umfassen Rufbereitschaften eines Chefarztes

Besprechungen u.ä. (2)

  • christmann-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein weiterer Lohn bei Überstunden für Chefarzt mit hohem Gehalt

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wenn die gesonderte Bezahlung von Rufbereitschaften und Bereitschaftsdiensten nicht im Chefarztvertrag geregelt ist, geht der Chefarzt leer aus

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 765/10

    Vereinbarung einer pauschalen Abgeltung von Mehrarbeitsvergütung im

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2013 - 18 Sa 1802/12
    Da es jedoch einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gerade bei Diensten höherer Art nicht gibt, ist die Vergütungserwartung stets anhand eines objektiven Maßstabes festzustellen (BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 5 AZR 765/10, Urteil vom 21.09.2011 - 5 AZR 629/10, Urteil vom 17.08.2011 - 5 AZR 406/10).

    Im Hinblick auf die Frage der Vergütungserwartung sind die Verkehrssitte, Art, Umfang und Dauer der Dienstleistung sowie die Stellung der Beteiligten zueinander zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 5 AZR 765/10, Urteil vom 21.09.2011 - 5 AZR 629/10, Urteil vom 17.08.2011 - 5 AZR 406/10).

    Die Vergütungserwartung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge gelten, die für vergleichbare Arbeiten eine Vergütung von Überstunden vorsehen (BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 5 AZR 765/10, Urteil vom 21.09.2011 - 5 AZR 629/10, Urteil vom 17.08.2011 - 5 AZR 406/10).

    Sie wird aber fehlen, wenn arbeitszeitbezogene und arbeitszeitunabhängig vergütete Arbeitsleistungen zeitlich verschränkt sind oder wenn Dienste höherer Art geschuldet sind oder insgesamt ein deutlich herausgehobenes Entgelt gezahlt wird, das die Beitragsmessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet (BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 5 AZR 765/10).

    Wer mit seinem Entgelt, das er aus abhängiger Beschäftigung erzielt, die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet, gehört zu den Besserverdienern, die aus Sicht der beteiligten Kreise nach der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und nicht nach der Erfüllung eines bestimmten Stundensolls beurteilt werden (BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 5 AZR 765/10).

  • BAG, 21.09.2011 - 5 AZR 629/10

    Vergütungserwartung - Überstunden

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2013 - 18 Sa 1802/12
    Da es jedoch einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gerade bei Diensten höherer Art nicht gibt, ist die Vergütungserwartung stets anhand eines objektiven Maßstabes festzustellen (BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 5 AZR 765/10, Urteil vom 21.09.2011 - 5 AZR 629/10, Urteil vom 17.08.2011 - 5 AZR 406/10).

    Darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen einer Vergütungserwartung ist nach allgemeinen Grundsätze derjenige, der eine Vergütung begehrt (BAG, Urteil vom 21.09.2011 - 5 AZR 629/10).

    Im Hinblick auf die Frage der Vergütungserwartung sind die Verkehrssitte, Art, Umfang und Dauer der Dienstleistung sowie die Stellung der Beteiligten zueinander zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 5 AZR 765/10, Urteil vom 21.09.2011 - 5 AZR 629/10, Urteil vom 17.08.2011 - 5 AZR 406/10).

    Die Vergütungserwartung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge gelten, die für vergleichbare Arbeiten eine Vergütung von Überstunden vorsehen (BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 5 AZR 765/10, Urteil vom 21.09.2011 - 5 AZR 629/10, Urteil vom 17.08.2011 - 5 AZR 406/10).

  • BAG, 17.03.1982 - 5 AZR 1047/79

    Arbeitszeit: Rufbereitschaft eines leitenden Krankenhausarztes - Zusatzvergütung

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2013 - 18 Sa 1802/12
    Der Chefarzt einer Fachabteilung ist, wenn ihm diese Leitungsbefugnisse zukommen, mit einem leitenden Angestellten vergleichbar (so auch BAG, Urteil vom 17.03.1982 - 5 AZR 1047/79).

    Mehrarbeit, die sich daraus ergibt, dass der Chefarzt die ihm verantwortlich übertragenen Aufgaben erledigt, ist grundsätzlich mit der vereinbarten Vergütung abgegolten; dies gilt jedenfalls dann, wenn neben dem Gehalt auch noch ein Liquidationsrecht vereinbart ist (BAG, Urteil vom 17.03.1982 - 5 AZR 1047/79).

    Das Liquidationsrecht schafft schon Anreize dafür, dass der Chefarzt über die betriebliche Arbeitszeit hinaus tätig wird und dafür ein höheres Einkommen erzielt (BAG, Urteil vom 17.03.1982 - 5 AZR 1047/79).

  • BAG, 17.08.2011 - 5 AZR 406/10

    Pauschalabgeltung von Überstunden - Vergütungserwartung

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2013 - 18 Sa 1802/12
    Da es jedoch einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gerade bei Diensten höherer Art nicht gibt, ist die Vergütungserwartung stets anhand eines objektiven Maßstabes festzustellen (BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 5 AZR 765/10, Urteil vom 21.09.2011 - 5 AZR 629/10, Urteil vom 17.08.2011 - 5 AZR 406/10).

    Im Hinblick auf die Frage der Vergütungserwartung sind die Verkehrssitte, Art, Umfang und Dauer der Dienstleistung sowie die Stellung der Beteiligten zueinander zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 5 AZR 765/10, Urteil vom 21.09.2011 - 5 AZR 629/10, Urteil vom 17.08.2011 - 5 AZR 406/10).

    Die Vergütungserwartung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge gelten, die für vergleichbare Arbeiten eine Vergütung von Überstunden vorsehen (BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 5 AZR 765/10, Urteil vom 21.09.2011 - 5 AZR 629/10, Urteil vom 17.08.2011 - 5 AZR 406/10).

  • LAG Düsseldorf, 06.05.2010 - 13 Sa 1129/09

    Unbestimmte Vergütungsklausel zur Rufbereitschaft "im üblichen Rahmen"

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2013 - 18 Sa 1802/12
    Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Zusammenspiel der vertraglichen Regelungen über die Pflicht zur Ableistung der Rufbereitschaft unter § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Dienstvertrages und der pauschalen Vergütung für diese Dienste unter § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Dienstvertrages ihn gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt und die Vertragsbestimmungen daher unwirksam sind (so im Ergebnis LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2010 - 13 Sa 1129/09 im Hinblick auf eine Vertragsklausel, die eine pauschale Abgeltung der Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag eines Chefarztes vorsieht; kritisch dazu Münzel, NZA 2011, 886, 892), steht dem Kläger kein Zahlungsanspruch zu.

    Zum anderen hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf einem leitenden Abteilungsarzt die gesonderte Vergütung für geleistete Rufbereitschaft vor dem Hintergrund einer unwirksamen Abgeltungsklausel zugesprochen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2010 - 13 Sa 1129/09) und damit im Ergebnis das Bestehen einer Vergütungserwartung bejaht.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.07.2010 - 10 Sa 92/10

    Chefarztvergütung - Gleichbehandlung mit Oberärzten

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2013 - 18 Sa 1802/12
    Ein Chefarzt ist nicht mit Oberärzten oder anderen Ärzten vergleichbar (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2010 - 10 Sa 92/10).
  • BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 846/09

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes - Verzugslohn - Verjährung

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2013 - 18 Sa 1802/12
    Das Liquidationsrecht ist jedoch regelmäßig Teil der Gesamtvergütung eines Chefarztes, da die bloße tarifliche Vergütung ohne zusätzliche Einnahmemöglichkeiten aus einem Liquidationsrecht keine angemessene Honorierung darstellt (BAG, Urteil vom 15.09.2011 - 8 AZR 846/09, Urteil vom 09.01.1980 - 5 AZR 71/78).
  • BAG, 09.01.1980 - 5 AZR 71/78

    Krankenhausfinanzierungsgesetz - Bundespflegesatzverordnung - Pflegesatzrecht -

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2013 - 18 Sa 1802/12
    Das Liquidationsrecht ist jedoch regelmäßig Teil der Gesamtvergütung eines Chefarztes, da die bloße tarifliche Vergütung ohne zusätzliche Einnahmemöglichkeiten aus einem Liquidationsrecht keine angemessene Honorierung darstellt (BAG, Urteil vom 15.09.2011 - 8 AZR 846/09, Urteil vom 09.01.1980 - 5 AZR 71/78).
  • LAG Niedersachsen, 16.02.2009 - 9 Sa 1834/06

    Auskunftsklage zum Liquidationsrecht eines Chefarztes für ambulante

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2013 - 18 Sa 1802/12
    Es kommt hinzu, dass der Kläger, anders als die Oberärzte, zusätzlich zur Grundvergütung Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht und damit ein deutlich höheres Gesamtentgelt erzielt (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2009 - 9 Sa 1834/06, das dem klagenden Chefarzt aus diesem Grund eine gesonderte Vergütung von Rufbereitschaftsdiensten auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz versagt).
  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 347/11

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2013 - 18 Sa 1802/12
    In diesem Fall kommt grundsätzlich ein Entgeltanspruch aus § 612 Abs. 1 BGB in Betracht (BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 347/11).
  • BAG, 23.02.1995 - 6 AZR 573/94

    Vergütung für Rufbereitschaft - Pflicht zur Teilnahme an der Rufbereitschaft -

  • LAG Nürnberg, 24.08.2016 - 2 Sa 201/16

    Überstunden - Chefarzt - Freizeitausgleich - betriebliche Übung

    Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Klausel in Chefarztverträgen mit Beteiligungsvergütung wirksam ist oder mangels Transparenz nach § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn sie nicht individuell ausgehandelt ist (vgl. zur Pauschalabgeltung von Überstunden allgemein zuletzt BAG 18.11.2015 - 5 AZR 751/13 - Rn 23 mwN; kritisch für Chefarztverträge: Münzel, Chefarztverträge und AGB, NZA, 2011, 886; offengelassen für Rufbereitschaftsdienste LAG Hamm 15.03.2013 - 18 Sa 1802/12 - Rn 48 mwN).

    Der Chefarzt einer Fachabteilung ist, wenn ihm diese Leitungsbefugnisse zukommen, mit einem leitenden Angestellten vergleichbar (BAG 17.03.1982 - 5 AZR 1047/79; LAG Hamm 15.03.2013 - 18 Sa 1802/12 - Rn 53).

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