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   LAG Hamm, 16.03.2017 - 17 Sa 381/15   

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LAG Hamm, 16.03.2017 - 17 Sa 381/15 (https://dejure.org/2017,58919)
LAG Hamm, Entscheidung vom 16.03.2017 - 17 Sa 381/15 (https://dejure.org/2017,58919)
LAG Hamm, Entscheidung vom 16. März 2017 - 17 Sa 381/15 (https://dejure.org/2017,58919)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin gegen eine Verwaltungsangestellte bei Veruntreuung von Geldern; Teilnichtigkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist bei Globalverweisung auf Tarifvertrag; 1. § 202 Abs. 1 BGB verbietet nicht nur Vereinbarungen über die ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin gegen eine Verwaltungsangestellte bei Veruntreuung von Geldern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 26.09.2013 - 8 AZR 1013/12

    Schadensersatz - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Hamm, 16.03.2017 - 17 Sa 381/15
    Schon nach ihrem weit gefassten Wortlaut gilt sie für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unabhängig davon, auf welcher Anspruchsgrundlage sie beruhen (BAG 26.09.2013 - 8 AZR 1013/12 - Rdnr. 28, ZTR 2014, 161; 05.03.1981 - 3 AZR 559/78 - Rdnr. 17, AP Nr. 9 zu § 70 BAT).

    aa) §§ 202 Abs. 1, 134 BGB stehen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer umfassenden Ausschlussklausel nicht entgegen, wenn der Tarifvertrag kraft Tarifbindung der Parteien oder kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung, § 5 Abs. 4 TVG, für das Arbeitsverhältnis gilt, da in diesem Fall der Tarifvertrag normativ als Gesetz im materiell-rechtlichen Sinne wirkt (BAG 26.09.2013 - 8 AZR 1013/12 - Rdnr. 32, 34, ZTR 2014, 161; 18.08.2011 - 8 AZR 187/10 - Rdnr. 32 ff., ZTR 2012, 31).

    An die Stelle der unwirksamen Abrede tritt die gesetzliche Verjährungsregelung (BAG 26.09.2013, a.a.O., Rdnr. 33).

    (1) § 202 Abs. 1 BGB ist gemäß Artikel 229 § 5 S. 2 BGB seit dem 01.01.2003 auf das von den Parteien bereits 1978 begründete Arbeitsverhältnis anwendbar (BAG 26.09.2013, a.a.O., Rdnr. 35).

    (2) Hat es das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 18.08.2011 (a.a.O., Rdnr. 37) und vom 20.06.2013 (8 AZR 280/12 - Rdnr. 24, NJW 2013, 3741) noch offen gelassen, ob eine individualrechtliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien und damit ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 202 BGB dann vorliegt, wenn der Tarifvertrag aufgrund einer Globalverweisung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, so hat es mit Urteil vom 26.09.2013 (a.a.O., Rdnr. 38, 39) erkannt, dass in diesem Fall die Tarifnormen nicht wie eine Tarifbindung oder Allgemeinverbindlichkeitserklärung von außen auf das Arbeitsverhältnis einwirken, sondern die Parteien ihren Arbeitsvertrag gleichsam um die Tarifnormen "ergänzen", sie daher nicht anders wirken, als wenn sie sie ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommen hätten.

    (3) Nach §§ 278 Satz 2, 276 Abs. 3 BGB ist ein Haftungsausschluss nicht für das vorsätzliche Verschulden von Organen juristischer Personen möglich, bei denen Verschulden als eigenes Verschulden der juristischen Personen gilt (BAG 26.09.2013, a.a.O., Rdnr. 41).

    Daraus folgt, dass eine einzelvertraglich geltende Ausschlussklausel, die wie hier zu weit gefasst ist, teilnichtig ist (BAG 26.09.2013, a.a.O., Rdnr. 43; 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - Rdnr. 15, BAGE 115, 19).

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Hamm, 16.03.2017 - 17 Sa 381/15
    Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist, die auch vorsätzliche Vertragsverstöße und vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen erfassen soll, ist teilnichtig (BAG 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - Rdnr. 15, BAGE 115, 19).

    Daraus folgt, dass eine einzelvertraglich geltende Ausschlussklausel, die wie hier zu weit gefasst ist, teilnichtig ist (BAG 26.09.2013, a.a.O., Rdnr. 43; 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - Rdnr. 15, BAGE 115, 19).

    Nur auf den klar abgegrenzten Fall der gesetzeswidrigen Erleichterung der Verjährung für die in § 202 Abs. 1 BGB genannten Ansprüche bezieht sich das gesetzliche Verbot (BAG 25.05.2005, a.a.O., Rdnr. 15).

    Ausgehend von der inhaltlichen Kontrolle der Ausschlussfrist als AGB-Klausel u.a. nach § 309 Nr. 7 BGB hat die 14. Kammer anders als das Bundesarbeitsgericht am 25.05.2005 (a.a.O., Rdnr. 15) entschieden, der Klauselverwender könne sich nicht auf die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel berufen.

  • BGH, 13.04.1994 - VIII ZR 50/93

    Beendigung der Verjährungsunterbrechung bei Prozeßstillstand

    Auszug aus LAG Hamm, 16.03.2017 - 17 Sa 381/15
    In diesem Fall ist es unerheblich, wenn die Parteien es unterlassen haben, das Gericht durch Anträge zur Fortsetzung des Verfahrens zu veranlassen (BGH 13.04.1994 - VIII ZR 50/93 - Rdnr. 9, NJW-RR 1994, 889; Staudinger/Frank Peter/Florian Jakoby, a.a.O., § 204 BGB, Rdnr. 125).

    Das Gericht hat den Stillstand des Prozesses auch dann herbeigeführt, wenn die Parteien gerichtliche Auflagen nicht befolgen und das Gericht daraufhin pflichtwidrig nichts unternimmt (BGH 13.04.1994, a.a.O., Rdnr. 9).

  • BAG, 18.08.2011 - 8 AZR 187/10

    Schadensersatz - Tarifliche Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Hamm, 16.03.2017 - 17 Sa 381/15
    aa) §§ 202 Abs. 1, 134 BGB stehen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer umfassenden Ausschlussklausel nicht entgegen, wenn der Tarifvertrag kraft Tarifbindung der Parteien oder kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung, § 5 Abs. 4 TVG, für das Arbeitsverhältnis gilt, da in diesem Fall der Tarifvertrag normativ als Gesetz im materiell-rechtlichen Sinne wirkt (BAG 26.09.2013 - 8 AZR 1013/12 - Rdnr. 32, 34, ZTR 2014, 161; 18.08.2011 - 8 AZR 187/10 - Rdnr. 32 ff., ZTR 2012, 31).

    (2) Hat es das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 18.08.2011 (a.a.O., Rdnr. 37) und vom 20.06.2013 (8 AZR 280/12 - Rdnr. 24, NJW 2013, 3741) noch offen gelassen, ob eine individualrechtliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien und damit ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 202 BGB dann vorliegt, wenn der Tarifvertrag aufgrund einer Globalverweisung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, so hat es mit Urteil vom 26.09.2013 (a.a.O., Rdnr. 38, 39) erkannt, dass in diesem Fall die Tarifnormen nicht wie eine Tarifbindung oder Allgemeinverbindlichkeitserklärung von außen auf das Arbeitsverhältnis einwirken, sondern die Parteien ihren Arbeitsvertrag gleichsam um die Tarifnormen "ergänzen", sie daher nicht anders wirken, als wenn sie sie ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommen hätten.

  • BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11

    Regress des Sozialversicherungsträgers: Beginn der Verjährungsfrist

    Auszug aus LAG Hamm, 16.03.2017 - 17 Sa 381/15
    Gerade Behörden obliegt es jedoch, sich so zu organisieren, dass Ansprüche zeitnah zur Kenntnis genommen werden, um dem Vorwurf eines Organisationsmangels und damit grober Fahrlässigkeit zu entgehen (BGH 17.04.2012 - VI ZR 108/11 - Rdnr. 20, BGHZ 193, 67; Staudinger/Frank Peter/Florian Jakoby, a.a.O., Rdnr. 59).

    Die Beweislast für den Beginn der Verjährung und damit auch für die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB trägt der Schuldner, der sich auf die Verjährung beruft, wobei die Grundsätze der sekundären Darlegungslast anwendbar sind (BGH 17.04.2012, a.a.O., Rdnr. 23).

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    Auszug aus LAG Hamm, 16.03.2017 - 17 Sa 381/15
    Eine absolute, über jeden Zweifel erhabene Gewissheit ist nicht zu verlangen, weil das hieße, die Grenzen menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren (BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15 - Rdnr. 35; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 286 ZPO, Rdnr. 19).

    Es hat insoweit alle maßgebenden Umstände vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln und alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen, wobei es grundsätzlich frei darin ist, welche Beweiskraft es den Indiztatsachen im Einzelnen und in der Gesamtschau beimisst (BAG, 16.07.2015, a.a.O., Rdnr. 35).

  • LAG Hamburg, 26.06.2013 - 5 Sa 110/12

    Herausgabeanspruch des Krematoriumsbetreibers betreffend das Zahngold gegenüber

    Auszug aus LAG Hamm, 16.03.2017 - 17 Sa 381/15
    Der zu beurteilende Fall sei vergleichbar mit dem Fall des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Urteil vom 26.06.2013 - 5 Sa 110/12).

    Das von der Klägerin angeführte Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26.03.2013 (5 Sa 110/12) ist von dem Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.08.2014 (8 AZR 655/13) aufgehoben und der Rechtsstreit ist an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.

  • BGH, 28.11.2006 - VI ZR 196/05

    Begriff der Kenntnis bei Behörden und juristischen Personen

    Auszug aus LAG Hamm, 16.03.2017 - 17 Sa 381/15
    Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften entscheidet die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der Behörde, dem die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Ansprüchen zukommt (BGH 28.11.2006 - VI ZR 196/05 - Rdnr. 5, NJW 2007, 834; BVerwG, 20.12.2010 - 2 B 34/10 - Rdnr. 5, USK 2010, 214; Staudinger/Frank Peter/Florian Jakoby, a.a.O., § 199 BGB, Rdnr. 59).
  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel - Zahlung einer tariflich

    Auszug aus LAG Hamm, 16.03.2017 - 17 Sa 381/15
    So begegnen einfache Differenzierungsklauseln, die in einer anspruchsbegründenden einzelnen Tarifregelung die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft ausdrücklich zu einer anspruchsbegründenden Voraussetzung machen, keinen grundsätzlichen tarifrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken (BAG 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 - Rdnr. 31, BAGE 130, 43).
  • BAG, 05.03.1981 - 3 AZR 559/78

    Ausschlußklausel - Arbeitnehmerhaftung

    Auszug aus LAG Hamm, 16.03.2017 - 17 Sa 381/15
    Schon nach ihrem weit gefassten Wortlaut gilt sie für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unabhängig davon, auf welcher Anspruchsgrundlage sie beruhen (BAG 26.09.2013 - 8 AZR 1013/12 - Rdnr. 28, ZTR 2014, 161; 05.03.1981 - 3 AZR 559/78 - Rdnr. 17, AP Nr. 9 zu § 70 BAT).
  • BAG, 16.05.1984 - 7 AZR 143/81

    Verrechnung einer Abschlagszahlung bei der Auszahlung des Restgehalts

  • BAG, 19.05.2010 - 4 AZR 796/08

    Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

  • BVerwG, 20.12.2010 - 2 B 34.10

    Rückforderung von Bezügen; Verjährungsbeginn des Rückforderungsanspruchs;

  • OLG München, 24.10.2011 - 7 U 2719/11

    Freie Beweiswürdigung: Verwertung der tatbestandlichen Feststellungen in einem

  • BAG, 20.06.2013 - 8 AZR 280/12

    Ausschlussfrist - Anspruch wegen behaupteter vorsätzlicher Schädigung (Mobbing) -

  • BAG, 12.12.2012 - 4 AZR 65/11

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel - Ergänzende

  • BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 655/13

    Schadensersatz - Wegnahme von Zahngold

  • LAG Hamm, 09.09.2014 - 14 Sa 389/13

    AGB; Auslegung; Ausschlussfrist; Schadensersatz; unerlaubte Handlung;

  • BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 226/15

    Übergangsversorgung - Bestimmtheit - Streitgegenstand

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 753/14

    Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verfall "vertraglicher"

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 77/15

    Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage -

  • ArbG Gießen, 27.02.2018 - 9 Ca 244/17
    Um eine solche im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist handelt es sich auch dann, wenn eine tarifliche Ausschlussfrist kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme für ein Arbeitsverhältnis gilt (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 16. März 2017 - 17 Sa 381/15 -, Rn. 152, juris).
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