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   LAG Hamm, 17.12.2018 - 5 Ta 477/18   

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https://dejure.org/2018,46760
LAG Hamm, 17.12.2018 - 5 Ta 477/18 (https://dejure.org/2018,46760)
LAG Hamm, Entscheidung vom 17.12.2018 - 5 Ta 477/18 (https://dejure.org/2018,46760)
LAG Hamm, Entscheidung vom 17. Dezember 2018 - 5 Ta 477/18 (https://dejure.org/2018,46760)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei zum Einsatz einer bis zum Renteneintrittsalter durch Verwertungsausschluss abgesicherten Lebensversicherung für die Prozesskosten

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei zum Einsatz einer bis zum Renteneintrittsalter durch Verwertungsausschluss abgesicherten Lebensversicherung für die Prozesskosten

  • rechtsportal.de

    Pflicht der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei zum Einsatz einer bis zum Renteneintrittsalter durch Verwertungsausschluss abgesicherten Lebensversicherung für die Prozesskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus LAG Hamm, 17.12.2018 - 5 Ta 477/18
    Zu prüfen ist daher, wann dieses Vermögen verwertet werden kann (siehe hierzu ausführlich BSG, Urt. v. 25.08.2011, B 8 SO 19/10 R, juris Rz. 14).

    Die Situation im SGB XII gestalte sich schon deshalb anders, weil der Sozialhilfe beziehende Personenkreis aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R -, Rn. 18, juris).

    Den Antragstellern zu ermöglichen, ein von Sozialleistungen unabhängiges Leben zu führen ist ein wesentliches Bewertungskriterium für die Frage, wann die Verwertung einer Versicherung eine nicht zumutbare Härte darstellt (siehe BSG, Urt. v. 25.08.2011, a.a.O., Rz. 23).

  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 55/08

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in einer Familiensache: Zumutbarkeit des

    Auszug aus LAG Hamm, 17.12.2018 - 5 Ta 477/18
    Dieses ist dann der Fall, wenn die Verwertung der Versicherung entweder der Sicherung einer angemessenen Altersversorgung wesentlich erschwert oder die Verwertung unwirtschaftlich ist (siehe nur BGH, Beschluss vom 09.06.2010, XII ZB 55/08, juris mit einer ausführlichen Auseinandersetzung zur wiederstreitenden Rechtsprechung).

    An einer angemessenen Altersvorsorge fehlt es dann, wenn der Antragsteller im Rentenalter ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig wird (BGH, Beschluss vom 09. Juni 2010 - XII ZB 55/08 -, Rn. 31, juris).

  • LAG Düsseldorf, 23.04.2018 - 2 Ta 159/18

    Pflicht einer Partei zum Einsatz einer Kapitallebensversicherung für die

    Auszug aus LAG Hamm, 17.12.2018 - 5 Ta 477/18
    Sollte die Klägerin den Betrag gleichwohl anderweitig verwenden, müsste sie mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechnen, da eine Partei, die sich wissentlich eines Vermögens begibt, welches für die Prozesskosten herangezogen werden könnte, die Bedürftigkeit selbst herbeiführt und nicht schutzwürdig wäre (ausführlich LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2018, 2 Ta 159/18, juris für den Fall einer Herbeiführung der Unverwertbarkeit nach Beantragung von Prozesskostenhilfe; die erkennende Kammer zum Verbrauch einer erlangten Abfindung: Beschluss vom 16.03.2017 bei Kenntnis der beabsichtigen Inanspruchnahme, 5 Ta 127/17, n.v.; BAG, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 2 AZB 23/03 -, juris).
  • LAG Hamm, 26.01.2018 - 5 Ta 561/17

    Kapitallebensversicherung als Vermögen; Berechnung Schonvermögen

    Auszug aus LAG Hamm, 17.12.2018 - 5 Ta 477/18
    Hierbei ist das Schonvermögen gemäß § 1 Ziff. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch i. d. F. v. 22.03.2017 zu beachten, welches derzeit 5.000,00 EUR beträgt und bei Arbeitslosigkeit entsprechend der Rechtsprechung der erkennenden Kammer auf 10.000,00 EUR anzuheben ist (LAG Hamm, Beschluss vom 26.01.201, 5 Ta 561/17, juris).
  • BAG, 22.12.2003 - 2 AZB 23/03

    Nachträgliche Abänderung der Prozesskostenhilfe bei Erhalt einer Abfindung

    Auszug aus LAG Hamm, 17.12.2018 - 5 Ta 477/18
    Sollte die Klägerin den Betrag gleichwohl anderweitig verwenden, müsste sie mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechnen, da eine Partei, die sich wissentlich eines Vermögens begibt, welches für die Prozesskosten herangezogen werden könnte, die Bedürftigkeit selbst herbeiführt und nicht schutzwürdig wäre (ausführlich LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2018, 2 Ta 159/18, juris für den Fall einer Herbeiführung der Unverwertbarkeit nach Beantragung von Prozesskostenhilfe; die erkennende Kammer zum Verbrauch einer erlangten Abfindung: Beschluss vom 16.03.2017 bei Kenntnis der beabsichtigen Inanspruchnahme, 5 Ta 127/17, n.v.; BAG, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 2 AZB 23/03 -, juris).
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