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   LAG Hamm, 18.01.2017 - 2 Sa 879/16   

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https://dejure.org/2017,58918
LAG Hamm, 18.01.2017 - 2 Sa 879/16 (https://dejure.org/2017,58918)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18.01.2017 - 2 Sa 879/16 (https://dejure.org/2017,58918)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - 2 Sa 879/16 (https://dejure.org/2017,58918)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • ArbG Hagen, 14.06.2016 - 5 Ca 2341/15

    Kündigung wegen des Vorwurfs des Schlafens während der Nachtschicht in einem

    Auszug aus LAG Hamm, 18.01.2017 - 2 Sa 879/16
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 14.06.2016 - 5 Ca 2341/15 - wird ebenso zurückgewiesen wie der Auflösungsantrag der Beklagten.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 14.06.2016 - 5 Ca 2341/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen;.

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen

    Auszug aus LAG Hamm, 18.01.2017 - 2 Sa 879/16
    In diesem Sinne als Auflösungsgrund geeignet sind insbesondere Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen (vgl. BAG, Urt. v. 08.10.2009 - 2 AZR 682/08, EzA KSchG § 9 nF Nr. 57; Urt. v. 23.10.2008 - 2 AZR 483/07, NZA-RR 2009, 362).
  • BAG, 08.10.2009 - 2 AZR 682/08

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hamm, 18.01.2017 - 2 Sa 879/16
    In diesem Sinne als Auflösungsgrund geeignet sind insbesondere Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen (vgl. BAG, Urt. v. 08.10.2009 - 2 AZR 682/08, EzA KSchG § 9 nF Nr. 57; Urt. v. 23.10.2008 - 2 AZR 483/07, NZA-RR 2009, 362).
  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 73/18

    Auflösungsantrag - wahrheitswidriger Prozessvortrag

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Januar 2017 - 2 Sa 879/16 - aufgehoben, soweit es den Auflösungsantrag der Beklagten abgewiesen hat.
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