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   LAG Hamm, 18.02.2010 - 8 (2) Sa 2265/05   

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https://dejure.org/2010,12162
LAG Hamm, 18.02.2010 - 8 (2) Sa 2265/05 (https://dejure.org/2010,12162)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2010 - 8 (2) Sa 2265/05 (https://dejure.org/2010,12162)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18. Februar 2010 - 8 (2) Sa 2265/05 (https://dejure.org/2010,12162)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kündigung/ tarifliche Unkündbarkeit/ Krankheit/ dauerhaftes Leistungsunvermögen/ Beweisaufnahme/ Sachverständigengutachten/ mangelhafte Mitwirkung der Partei/ Antrag auf erneute Begutachtung/ Zurückweisung wegen Verspätung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § 626; ZPO §§ 139, 286, 402; ArbGG § 67
    Kündigung/ tarifliche Unkündbarkeit/ Krankheit/ dauerhaftes Leistungsunvermögen/ Beweisaufnahme/ Sachverständigengutachten/ mangelhafte Mitwirkung der Partei/ Antrag auf erneute Begutachtung/ Zurückweisung wegen Verspätung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Wiederholung der Beweisaufnahme nach unbrauchbarem Sachverständigengutachten wegen unklar gebliebener Anschlusstatsachen; Gegenstand des tariflich vorgesehenen Zustimmungserfordernisses; Bedarf von vorbereitenden Mitwirkungshandlungen der Parteien zur ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verspäteter Antrag auf Wiederholung der Beweisaufnahme bei unbrauchbarem Sachverständigengutachten aufgrund unklar gebliebener Anknüpfungstatsachen; unwirksame Kündigung einer ordentlich unkündbaren und schwerbehinderten Arbeitnehmerin bei fehlendem Nachweis dauerhafter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 21.06.2000 - 4 AZR 379/99

    Tarifvertraglich geforderte Zustimmung des Betriebsrats zur ordentlichen

    Auszug aus LAG Hamm, 18.02.2010 - 8 (2) Sa 2265/05
    c) Allerdings hat das Bundesarbeitgericht in seiner Entscheidung vom 21.06.2000 (4 AZR 379/99, NZA 2001, 279) den Standpunkt eingenommen, den Tarifparteien könne nicht die Befugnis zugebilligt werden, dem Betriebsrat ein "Vetorecht" gegen die vom Arbeitgeber beabsichtigte Kündigung einzuräumen.
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