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   LAG Hamm, 18.08.2015 - 6 Ta 277/15   

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https://dejure.org/2015,33413
LAG Hamm, 18.08.2015 - 6 Ta 277/15 (https://dejure.org/2015,33413)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18.08.2015 - 6 Ta 277/15 (https://dejure.org/2015,33413)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18. August 2015 - 6 Ta 277/15 (https://dejure.org/2015,33413)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei einem sog. Mehrvergleich

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 48 Abs. 1
    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei einem sog. Mehrvergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

    Auszug aus LAG Hamm, 18.08.2015 - 6 Ta 277/15
    Deshalb darf ihm zur Abwehr eines Begehrens, das mangels Klagezustellung noch nicht rechtshängig geworden ist, im Allgemeinen keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (BGH 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03).

    Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (BGH 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03).

    Dabei kann einer Partei im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozesskostenhilfe aber nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden (BGH 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03).

    Eine umfassende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bei Abschluss eines Vergleichs würde somit zu einem Wertungswiderspruch führen, der mit dem Sinn und Zweck des Instituts der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren wäre (BGH 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03; ebenso: OLG Bamberg 7. November 2007 - 2 WF 54/07; OLG Bamberg 5. Mai 2009 - 2 WF 20/09; OLG München 18.3.2009 - 11 WF 812/09; OLG Köln 11. Dezember 2006 - 5 W 122/06; OLG Hamm3. Juli 2008 - 10 WF 77/08; OLG Nürnberg 19.10.2005 - 2 W 2190/05).

    Zu diesen verbindlichen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gehören bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich insbesondere die vom BGH entwickelten Grundsätze (BGH 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03).

  • OLG Bamberg, 21.03.2011 - 4 W 42/10

    Prozesskostenhilfe: Erstreckung von Prozesskostenhilfe auf einen sogenannten

    Auszug aus LAG Hamm, 18.08.2015 - 6 Ta 277/15
    In der Frage, welche Gebühren für den abgeschlossenen Mehrvergleich bei einer solchen Fallgestaltung erstattungsfähig sind, gehen die Meinungen nach wie vor weit auseinander (vgl. etwa die Übersicht bei OLG Bamberg 21. März 2011 - 4 W 42/10 m. w. N.).

    Sind aber insoweit die sachlichen Bewilligungsschranken gegenüber den Regelanforderungen deutlich abgesenkt, so spricht die hierfür maßgebende Zielsetzung des Gesetzes zugleich dafür, dass in einem solchen Ausnahmefall die Gewährung von Prozesskostenhilfe von vornherein nicht die gleiche Anordnungsqualität haben kann wie eine der Vorgabe einer vollen Sachprüfung nach § 114 Satz1 ZPO unterliegende (und insoweit auch begründungsbedürftige) Bewilligung (OLG Bamberg 21. März 2011 - 4 W 42/10).

    Antragsgemäß ergangene Entscheidungen im Prozesskostenhilfe-Verfahren sind - schon im Interesse eines einheitlichen Verständnisses sämtlicher Verfahrensbeteiligten (einschließlich der Beschwerdeinstanz(en) und im nachfolgenden Festsetzungsverfahren) - objektiv-typisierend auszulegen (OLG Bamberg 21. März 2011 - 4 W 42/10).

    Abgesehen davon wäre ein Antragsteller mit dieser weitergehenden Zielsetzung zugleich gehalten, seine Erfolgschancen in Bezug auf die außerprozessuale Streitmasse wenigstens in Umrissen zu verdeutlichen (OLG Bamberg 21. März 2011 - 4 W 42/10).

  • LAG Hamm, 31.08.2007 - 6 Ta 402/07

    Mehrvergleich vor Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe - Bindung an

    Auszug aus LAG Hamm, 18.08.2015 - 6 Ta 277/15
    Entweder muss sich die Erstreckung daher direkt aus dem Tenor ergeben oder - soweit vorhanden - aus den Gründen des Beschlusses (BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14; LAG Hamm 31. August 2007 - 6 Ta 402/07).

    b) Die erkennende Kammer ist bislang davon ausgegangen, dass für die Mehreinigung die Festsetzung einer 1, 5-Einigungsgebühr im Falle eines Prozesskostenhilfe-Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses nur in Betracht kommt, wenn die Prozesskostenhilfe allein zur Protokollierung der Einigung beantragt wurde, weil im Fall der Protokollierung die Tätigkeit des Arbeitsgerichts nicht (mit)ursächlich ist für den Inhalt der Einigung (LAG Hamm 31. August 2007 - 6 Ta 402/07).

  • OLG München, 18.03.2009 - 11 WF 812/09

    Vergütung des Rechtsanwalts: Protokollierung einer außerprozessual vorbereiteten

    Auszug aus LAG Hamm, 18.08.2015 - 6 Ta 277/15
    Eine umfassende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bei Abschluss eines Vergleichs würde somit zu einem Wertungswiderspruch führen, der mit dem Sinn und Zweck des Instituts der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren wäre (BGH 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03; ebenso: OLG Bamberg 7. November 2007 - 2 WF 54/07; OLG Bamberg 5. Mai 2009 - 2 WF 20/09; OLG München 18.3.2009 - 11 WF 812/09; OLG Köln 11. Dezember 2006 - 5 W 122/06; OLG Hamm3. Juli 2008 - 10 WF 77/08; OLG Nürnberg 19.10.2005 - 2 W 2190/05).

    Für eine unterschiedliche Behandlung beider Verfahrenssituationen ist daher kein sachlicher Grund erkennbar (OLG München 18.3.2009 - 11 WF 812/09; OLG Bamberg 5. Mai 2009 - 2 WF 20/09; OLG Nürnberg 19.10.2005 - 2 W 2190/05), so dass für den Ergänzungsantrag wiederum der Grundsatz gilt, wonach für das Bewilligungsverfahren selbst Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt werden kann.

  • OLG Bamberg, 05.05.2009 - 2 WF 20/09

    Prozesskostenhilfebewilligung für das Scheidungsverfahren: Vergütung des

    Auszug aus LAG Hamm, 18.08.2015 - 6 Ta 277/15
    Eine umfassende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bei Abschluss eines Vergleichs würde somit zu einem Wertungswiderspruch führen, der mit dem Sinn und Zweck des Instituts der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren wäre (BGH 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03; ebenso: OLG Bamberg 7. November 2007 - 2 WF 54/07; OLG Bamberg 5. Mai 2009 - 2 WF 20/09; OLG München 18.3.2009 - 11 WF 812/09; OLG Köln 11. Dezember 2006 - 5 W 122/06; OLG Hamm3. Juli 2008 - 10 WF 77/08; OLG Nürnberg 19.10.2005 - 2 W 2190/05).

    Für eine unterschiedliche Behandlung beider Verfahrenssituationen ist daher kein sachlicher Grund erkennbar (OLG München 18.3.2009 - 11 WF 812/09; OLG Bamberg 5. Mai 2009 - 2 WF 20/09; OLG Nürnberg 19.10.2005 - 2 W 2190/05), so dass für den Ergänzungsantrag wiederum der Grundsatz gilt, wonach für das Bewilligungsverfahren selbst Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt werden kann.

  • BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/03

    Prozesskostenhilfe - Anwaltsbeiordnung - Bedingungen eines am Gerichtsort

    Auszug aus LAG Hamm, 18.08.2015 - 6 Ta 277/15
    Nach den darauf aufbauenden Auslegungsregeln darf in Prozesskostenhilfe-Sachen dem objektiven Verständnishorizont der Antragstellerseite ohne weiteres die Einsicht zugerechnet werden, dass eine Bewilligung bzw. Beiordnung nur in den Grenzen der hierfür maßgebenden "Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen" ergehen kann (vgl. BAG 18. Juli 2005 - 3 AZB 65/03).
  • BGH, 17.09.2008 - IV ZB 14/08

    Aufnahme einer Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid nach Abschluss einer

    Auszug aus LAG Hamm, 18.08.2015 - 6 Ta 277/15
    Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Einigungsgebühr die Erwartung verknüpft, dass der mit dieser Gebühr geschaffene Anreiz zur einvernehmlichen Streitbeilegung generell eine Entlastung der Justiz mit sich bringen werde (BT-Drucks. 15/1971, S. 204), er hat jedoch - wie schon der Gesetzeswortlaut zeigt - eine konkret messbare Entlastung des Gerichts im Einzelfall, deren Feststellung mitunter ohnehin erhebliche Probleme bereiten würde, nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben (BGH 17. September 2008 - IV ZB 14/08; LAG Düsseldorf 25.9.2014 - 5 Sa 273/14; LAG Düsseldorf 13.10.2014 - 13 Ta 342/14; a.A.: LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 - 5 Ta 51/15; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10; LAG Schleswig-Holstein 18.11.2011 - 1 Ta 191/11; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09; LAG München 2. Januar 2015 - 1 Ta 282/13; LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07).
  • LAG München, 17.03.2009 - 10 Ta 394/07

    Beschwerdesumme bei Festsetzung der PKH-Vergütung; Einbeziehung nicht

    Auszug aus LAG Hamm, 18.08.2015 - 6 Ta 277/15
    Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Einigungsgebühr die Erwartung verknüpft, dass der mit dieser Gebühr geschaffene Anreiz zur einvernehmlichen Streitbeilegung generell eine Entlastung der Justiz mit sich bringen werde (BT-Drucks. 15/1971, S. 204), er hat jedoch - wie schon der Gesetzeswortlaut zeigt - eine konkret messbare Entlastung des Gerichts im Einzelfall, deren Feststellung mitunter ohnehin erhebliche Probleme bereiten würde, nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben (BGH 17. September 2008 - IV ZB 14/08; LAG Düsseldorf 25.9.2014 - 5 Sa 273/14; LAG Düsseldorf 13.10.2014 - 13 Ta 342/14; a.A.: LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 - 5 Ta 51/15; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10; LAG Schleswig-Holstein 18.11.2011 - 1 Ta 191/11; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09; LAG München 2. Januar 2015 - 1 Ta 282/13; LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07).
  • LAG Nürnberg, 25.06.2009 - 4 Ta 61/09

    Terminsgebühr - Einigungsgebühr - Vergleichsmehrwert

    Auszug aus LAG Hamm, 18.08.2015 - 6 Ta 277/15
    Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Einigungsgebühr die Erwartung verknüpft, dass der mit dieser Gebühr geschaffene Anreiz zur einvernehmlichen Streitbeilegung generell eine Entlastung der Justiz mit sich bringen werde (BT-Drucks. 15/1971, S. 204), er hat jedoch - wie schon der Gesetzeswortlaut zeigt - eine konkret messbare Entlastung des Gerichts im Einzelfall, deren Feststellung mitunter ohnehin erhebliche Probleme bereiten würde, nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben (BGH 17. September 2008 - IV ZB 14/08; LAG Düsseldorf 25.9.2014 - 5 Sa 273/14; LAG Düsseldorf 13.10.2014 - 13 Ta 342/14; a.A.: LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 - 5 Ta 51/15; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10; LAG Schleswig-Holstein 18.11.2011 - 1 Ta 191/11; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09; LAG München 2. Januar 2015 - 1 Ta 282/13; LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07).
  • LAG Baden-Württemberg, 07.09.2010 - 5 Ta 132/10

    Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr bei Mehrvergleich nach Nr 1003 RVG-VV

    Auszug aus LAG Hamm, 18.08.2015 - 6 Ta 277/15
    Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Einigungsgebühr die Erwartung verknüpft, dass der mit dieser Gebühr geschaffene Anreiz zur einvernehmlichen Streitbeilegung generell eine Entlastung der Justiz mit sich bringen werde (BT-Drucks. 15/1971, S. 204), er hat jedoch - wie schon der Gesetzeswortlaut zeigt - eine konkret messbare Entlastung des Gerichts im Einzelfall, deren Feststellung mitunter ohnehin erhebliche Probleme bereiten würde, nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben (BGH 17. September 2008 - IV ZB 14/08; LAG Düsseldorf 25.9.2014 - 5 Sa 273/14; LAG Düsseldorf 13.10.2014 - 13 Ta 342/14; a.A.: LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 - 5 Ta 51/15; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10; LAG Schleswig-Holstein 18.11.2011 - 1 Ta 191/11; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09; LAG München 2. Januar 2015 - 1 Ta 282/13; LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2010 - 6 Ta 237/10

    Prozesskostenhilfe - Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr für Mehrvergleich

  • OLG Koblenz, 19.05.2014 - 13 WF 369/14

    Verfahrenskostenhilfe in Ehesachen: Auslegung des Bewilligungsbeschlusses im

  • LAG Düsseldorf, 25.09.2014 - 5 Sa 273/14

    Einigungsgebühr und Mehrvergleich

  • LAG Düsseldorf, 13.10.2014 - 13 Ta 342/14

    Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren; Mehrvergleich

  • OLG Celle, 26.02.2015 - 10 WF 28/15

    Anwaltsbeiordnung; Mehrvergleich; Kostenerstattungsanspruch;

  • LAG München, 02.01.2015 - 1 Ta 282/13

    Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe - Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 5 Ta 51/15

    Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH Verfahren - Mehrvergleich

  • LG Detmold, 29.05.2015 - 3 T 52/15

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Mehrvergleich - Verfahrensgebühr -

  • LAG Schleswig-Holstein, 18.11.2011 - 1 Ta 191/11

    Verminderte Einigungsgebühr bei Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich

  • OLG Köln, 11.12.2006 - 5 W 122/06

    Prozesskostenhilfe für Protokollierung des Vergleichs bei außergerichtlicher

  • OLG Hamm, 03.07.2008 - 10 WF 77/08

    Vergleich; PKH-Erörterungstermin

  • OLG Bamberg, 07.11.2007 - 2 WF 54/07

    Regelung des Umgangsrechts mit Kindern sowie Freistellung von

  • BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11

    Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert

  • BVerfG, 02.07.2012 - 2 BvR 2377/10

    Versagung von PKH für ein durch Vergleich im Erörterungstermin (§ 118 Abs 1 S 3

  • BAG, 30.04.2014 - 10 AZB 13/14

    Prozesskostenhilfe - konkludenter Antrag - Mehrvergleich

  • LAG Hamm, 21.11.2016 - 14 Ta 246/16

    Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Umfang

    Zur Begründung wird ausgeführt, dass ausweislich der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. August 2015 (6 Ta 277/15) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich die im Beiordnungsantrag genannten Gebühren nicht mit umfasse.

    b) Will demnach in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ein beigeordneter Anwalt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mehrvergleichs Vergütung aus der Staatskasse sowohl im Hinblick auf den Abschluss der Einigung einerseits, für die damit zusammenhängenden Tätigkeiten andererseits erhalten, muss sich dies grundsätzlich aus dem Tenor oder den Gründen des Beschlusses ergeben (vgl. BAG, 30. April 2014, 10 AZB 13/14, Rn. 21; LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 4; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 4).

    a) Nach den gesetzlichen Vorgaben kommt einerseits eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114, § 119 ZPO für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und andererseits eine eingeschränkte Bewilligung nur für eine Einigung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Betracht (vgl. hierzu und zum Folgenden BGH, 8. Juni 2004, VI ZB 49/03, NJW 2004, 2595, II. 2. der Gründe; LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 6 ff.; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 6 ff.).

    Für eine unterschiedliche Behandlung bei der Verfahrenssituation ist kein sachlicher Grund erkennbar, so dass für den Ergänzungsantrag wiederum der Grundsatz gilt, wonach für ein Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann (vgl. LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 11; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 11; a. A. OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15, juris, Rn. 9).

    Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht bereits dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (vgl. BAG, 16. Februar 2012, 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390, Rn. 21; LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 12; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 12).

  • LAG Hamm, 03.08.2018 - 8 Ta 653/17

    Vergleichsmehrwert; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwaltsgebühren; Einigungsgebühr;

    Darüber hinaus kommt ein Vergütungsanspruch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus dem Prozesskostenhilferecht gegen öffentliche Kassen nach § 48 Abs. 1 RVG im Regelfall nur insoweit in Betracht, als diese auf der Grundlage gerichtlicher Entscheidungen der PKH-Partei für die jeweiligen Streit- und / oder Vergleichsgegenstände beigeordnet worden sind (LAG Hamm, Beschluss vom 18. August 2015 - 6 Ta 277/15 - juris).

    An der davon abweichenden, gleichwohl überzeugend begründeten Rechtsprechung der 6. Kammer des LAG Hamm (Beschluss vom 18. August 2015 - 6 Ta 277/15 - aaO), welcher die hier beschließende Beschwerdekammer bislang stets gefolgt ist, hält sie nicht weiter fest.

  • LAG Schleswig-Holstein, 11.04.2017 - 5 Ta 36/17

    Vergütungsfestsetzung, Rechtsanwaltsgebühren, Prozesskostenhilfe,

    c) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts setzt die Festsetzung einer 1, 5-fachen Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VV RVG i. V. m. Nr. 1000 VV RVG für den Mehrvergleich in Höhe von 557, 35 EUR nicht die fehlende Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs voraus (LAG Hamm, Beschl. v. 16.09.2015 - 6 Ta 419/15 -, Rn. 19, juris; LAG Hamm, Beschl. v. 18.08.2015 - 6 Ta 277/15 -, Rn. 20, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.08.2016 - 17 Ta (Kost) 6058/16 -, Rn. 19, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.04.2016 - 5 Ta 118/15 -, Rn. 7 ff., juris; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 25.09.2014 - 5 Sa 273/14 -, Rn. 12, juris; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 13.10.2014 - 13 Ta 342/14 -, Rn. 13, juris; vgl. auch mit anderer Argumentation: LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 11.10.2016 - 1 Ta 104/16 -, juris; a. A.: Sächsisches LAG, Beschl. v. 18.10.2016 - 4 ZTa 49/16 (3) -, Rn. 35, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.03.2015 5 Ta 51/15 -, Rn. 14, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.11.2011 - 1 Ta 191/11 -, Rn. 12, juris).
  • ArbG Herford, 21.06.2017 - 3 Ca 1093/15
    Die Bewilligung für den Mehrvergleich erfolgt ausschließlich für die Einigung, nicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bezüglich dieses Streitwerts, vgl. Beschluss des LAG Hamm v. 18.08.2015 (6 Ta 277/15).
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