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   LAG Hamm, 19.07.2002 - 10 TaBV 42/02   

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LAG Hamm, 19.07.2002 - 10 TaBV 42/02 (https://dejure.org/2002,12212)
LAG Hamm, Entscheidung vom 19.07.2002 - 10 TaBV 42/02 (https://dejure.org/2002,12212)
LAG Hamm, Entscheidung vom 19. Juli 2002 - 10 TaBV 42/02 (https://dejure.org/2002,12212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anhörung des Betriebsrates beim Abschluss eines Abwicklungsvertrages unter gleichzeitigem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung; Grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers bei unterbliebener Anhörung des Betriebsrates; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2002, 642
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 28.06.2005 - 1 ABR 25/04

    Betriebsratsanhörung bei verabredeter Kündigung

    Die im hier fraglichen Zusammenhang ausgesprochenen Kündigungen durch die Arbeitgeberin sind jedoch keine Scheingeschäfte (so für vergleichbare Fälle auch Richardi/Thüsing BetrVG 9. Aufl. § 102 Rn. 22; (wohl) auch Fitting 22. Aufl. § 102 Rn. 15; aA LAG Hamm 19. Juli 2002 - 10 TaBV 42/02 - NZA-RR 2002, 642; Bauer Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge 7. Aufl. Rn. 249 (zu II.); APS-Koch 2. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 33).
  • LAG Hessen, 08.08.2022 - 16 TaBV 191/21

    Es kann eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 3 BetrVG

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. Juli 2002 -10 TaBV 42/02- liege kein grober Verstoß, der einen Unterlassungsanspruch begründen könne, vor.

    Soweit das LAG Hamm (19. Juli 2002 -10 TaBV 42/02- Rn. 40) eine Anhörungspflicht des Betriebsrats verneint, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien bereits vorher auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Abwicklungsvertrag vollständig geeinigt haben und der Arbeitgeber gleichzeitig eine Kündigung ausspricht, ist die Entscheidung durch den entgegenstehenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juni 2005 (1 ABR 35/04-Rn. 18 ff) überholt.

    Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war die vom LAG Hamm (19. Juli 2002 -10 TaBV 42/02- Rn. 41) - damals - noch als "höchstrichterlich nicht geklärt" bezeichnete Frage zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung gegenüber dem Mitarbeiter A Ende Februar 2019 seit langem geklärt.

  • LAG Hamm, 25.09.2009 - 10 TaBV 21/09

    Unterlassungsanspruch wegen grober Pflichtverletzung; allgemeiner

    Ein grober Verstoß kann regelmäßig dann bejaht werden, wenn der Arbeitgeber mehrfach erzwingbare Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates übergangen hat (BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 69/90 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 44, unter B. II. 2. a) der Gründe; BAG, 23.06.1992 - 1 ABR 11/92 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 20, unter B. III. 3. a) der Gründe; BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 4/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105, unter B. II. 2. b) der Gründe; BAG, 26.07.2005 - 1 ABR 29/04 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 43, unter B. I. 2. a) aa) der Gründe; LAG Hamm, 19.07.2002 - 10 TaBV 42/02 - NZA-RR 2002, 642; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrvG, 24. Aufl. § 23 Rn. 59 ff., 62; GK/Oetker BetrVG, 8.Aufl., § 23 Rn. 168 ff.; ErfK/Eisemann, 9. Aufl., § 23 BetrVG Rn. 25; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Aufl., § 23 Rn. 58 m. w. N.).
  • LAG Hamm, 19.10.2007 - 10 TaBV 67/07

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats; Unbegründetheit eines Globalantrags;

    Ein grober Verstoß kann regelmäßig dann bejaht werden, wenn der Arbeitgeber mehrfach erzwingbare Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats übergangen hat (BAG, Beschluss vom 16.07.1991 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 44 - unter B. II. 2. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 23.06.1992 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 22 - unter B. III. 3. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 29.02.2000 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105 - unter B. II. 2. b) der Gründe; LAG Hamm, Beschluss vom 19.07.2002 - NZA-RR 2002, 642; Fitting, a.a.O., § 23 Rz. 59 ff., 62; GK/Oetker, BetrVG, a.a.O., § 23 Rz. 168 ff.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 23 Rz. 25 m.w.N.).
  • LAG Niedersachsen, 17.02.2004 - 13 TaBV 59/03

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einvernehmlicher Beendigung des

    Weil kein Kündigungsentschluss des Arbeitgebers vorliegt, ist der Betriebsrat nicht gemäß § 102 BetrVG zu beteiligen (APS-Koch, § 102 BetrVG, RdNr. 33; LAG Hamm vom 19.07.2002, 10 TaBV 42/02, NZA-RR 2002, S. 642).
  • LAG Hamm, 23.01.2004 - 10 TaBV 43/03

    Mitbestimmung des BetriebsratesVersetzung von Filialmitarbeitern von einer

    Ein grober Verstoß ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber mehrfach erzwingbare Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates übergangen hat (BAG, Beschluss vom 16.07.1991 - 1 ABR 69/90 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 44 - unter B. II. 2. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 23.06.1992 - 1 ABR 11/92 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 20 - unter B. II. 3. der Gründe; BAG, Beschluss vom 22.06.1993 - 1 ABR 62/92 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 22 - unter B. III. 3. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 29.02.2000 - 1 ABR 4/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105 - unter B. II. 2. b) der Gründe; LAG Hamm, Beschluss vom 19.07.2002 - NZA-RR 2002, 642; Fitting, a.a.O., § 23 Rz. 59 ff., 62; DKK/Trittin, a.a.O., § 23 Rz. 73; ErfK/Eisemann, 3. Aufl., § 23 BetrVG Rz. 25; Wiese/Oetker, GK-BetrVG, a.a.O., § 23 Rz. 174 m.w.N.).
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