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   LAG Hamm, 20.03.2009 - 10 TaBV 149/08   

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https://dejure.org/2009,3488
LAG Hamm, 20.03.2009 - 10 TaBV 149/08 (https://dejure.org/2009,3488)
LAG Hamm, Entscheidung vom 20.03.2009 - 10 TaBV 149/08 (https://dejure.org/2009,3488)
LAG Hamm, Entscheidung vom 20. März 2009 - 10 TaBV 149/08 (https://dejure.org/2009,3488)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Ausschluss aus dem Betriebsrat; grobe Pflichtverletzung; Beleidigung; Verleumdung des Arbeitgebers; Störung des Betriebsfriedens; Neutralitätspflicht; polemische und überzogene Äußerungen ...

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen grober Beleidigung der Arbeitgeberin durch ein Schreiben des Gesamtbetriebsrates zur Tarifpolitik der Arbeitgeberin

  • Judicialis

    BetrVG § 23 Abs. 1; ; BetrVG § 74 Abs. 2; ; BetrVG § 103; ; KSchG § 15 Abs. 1; ; BGB § 616 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen grober Beleidigung der Arbeitgeberin durch ein Schreiben des Gesamtbetriebsrates zur Tarifpolitik der Arbeitgeberin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwclegal.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung bei kritischen Äußerungen des Betriebsratsvorsitzenden?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    DRK Blutspendedienst West ohne Erfolg- Außerordentliche Kündigung des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden nicht möglich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Düsseldorf, 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14

    Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen einer Pflichtverletzung aus einer

    aa)Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass ein Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG mit Ablauf der Amtszeit, in der das Betriebsratsmitglied seine Pflichten grob verletzt haben soll, gegenstandslos wird und deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für den Ausschlussantrag selbst dann wegfällt, wenn das Betriebsratsmitglied für die neue Amtsperiode wieder in den Betriebsrat gewählt worden ist (BAG v. 29.04.1969 - 1 ABR 19/68 - AP Nr. 9 zu § 23 BetrVG; ebenso LAG Hamm v. 20.03.2009 - 10 TaBV 149/08 - Rn. 64, juris, und v. 09.02.2007 - 10 TaBV 54/06 - Rn. 71, juris; LAG München v. 12.08.2008 - 6 TaBV 133/07 - Rn. 20, juris).
  • ArbG Krefeld, 07.12.2018 - 2 Ca 1313/18

    Klage eines Betriebsratsmitglieds gegen eine Abmahnung wegen des Verteilens von

    Diese Rolle des Betriebsrats als neu-traler Interessenvertreter der Arbeitnehmer ist die Voraussetzung dafür, dass er die ihm in § 75 BetrVG zugewiesene Aufgabe erfüllen kann, gemeinsam mit dem Arbeitgeber insbesondere darüber zu wachen, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung unterbleibt (vgl. hierzu Rolfs/Bütefisch, NZA 1996, 17, LAG Hamm, Beschluss vom 20.03.2009 - 10 TaBV 149/08 - BeckRS 2009, 72938 mit weiteren Nachweisen).
  • ArbG Kempten, 21.08.2012 - 2 BV 16/12

    Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat wegen

    Ein grober Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten kann nur dann angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint (vgl. LAG Hamm 20.03.2009 10 TaBV 149/08 LAG Rheinland-Pfalz 17.12.2009, 5 TaBV 16/09).
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