Rechtsprechung
LAG Hamm, 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Beschlussverfahren; einstweilige Verfügung; Freistellung von Kosten für Teilnahme an Schulungsveranstaltung; kein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung; Kostenvorschuss; Verfügungsgrund
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG
Beschlussverfahren; einstweilige Verfügung; Freistellung von Kosten für Teilnahme an Schulungsveranstaltung; kein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung; Kostenvorschuss; Verfügungsgrund - judicialis
ArbGG § 85 Abs. 2; ; BetrVG § 37 Abs. 6; ; BetrVG § 40 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Eilantrag des Betriebsrats auf Freistellung von Kosten für beabsichtigte Schulungsteilnahme
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Für Schulung brauchen Betriebsratsmitglieder keine Erlaubnis!
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch eines Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Wege der einstweiligen Verfügung; Freistellung eines Betriebsratsangehörigen von Kosten für eine beabsichtigte ...
Verfahrensgang
- ArbG Siegen, 28.03.2008 - 3 BVGa 3/08
- LAG Hamm, 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08
Wird zitiert von ... (6)
- LAG Hamburg, 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11
Gutschrift von Arbeitszeit und Entfernung einer Abmahnung bei unzeitgemäßer …
(b) Ebenso wie der Betriebsrat kann nach Auffassung der Berufungskammer auch der Wahlvorstand regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung des Wahlvorstandsmitglieds zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung verlangen, weil das Wahlvorstandsmitglied einer Zustimmung oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an der Schulungsveranstaltung nicht bedarf (vgl. LAG Hamm 21. Mai 2008 - 10 TaBVGA 7/08 m. w. N. für die BR-Schulung).Ob der Betriebsrat durch Erwirkung einer einstweiligen Verfügung das Teilnahmerecht des Betriebsratsmitglieds absichern kann, wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur nicht einheitlich beantwortet (zum Meinungsstand und zur Problematik ausführlich LAG Hamm 21. Mai 2008 - 10 TaBVGA 7/08 Rn. 81 ff.).
Zum Betriebsrat wird einerseits wird vertreten, dass das Arbeitsgericht dem Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gestatten kann (vgl. die Rechtsprechungs- und Literaturnachweise in LAG Hamm 21. Mai 2008 - 10 TaBVGa 7/08 Rn. 81).
Demgegenüber wird auch vertreten, dass die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Betriebsrat regelmäßig nicht erzwungen werden kann, weil es einer Freistellung durch den Arbeitgeber nicht bedarf (vgl. die Rechtsprechungs- und Literaturnachweise in LAG Hamm 21. Mai 2008 - 10 TaBVGa 7/08 Rn. 82).
Die Berufungskammer folgt in dieser Frage der zuletzt genannten Auffassung und bezieht sich zur Begründung insoweit nach eigener Prüfung auf die überzeugenden Ausführungen in der Entscheidung des LAG Hamm vom 21. Mai 2008 (- 10 TaBVGa 7/08 Rn. 83 ff.), die nachfolgend auszugsweise weitgehend übernommen werden: Streiten Betriebsrat und Arbeitgeber über die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG , hängt die Teilnahme nicht von einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder von dessen Einverständnis in Form eines einseitigen Gestaltungsaktes ab.
- LAG Hamm, 14.10.2013 - 13 TaBV 42/13
Freistellung des Betriebsrates von Rechtsanwaltskosten
Nach einem Hinweis des Arbeitsgerichts auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21.05.2008 (10 TaBVGa 7/08) nahm der Betriebsrat in der mündlichen Anhörung am 14.02.2011 den Antrag zurück.a) So hätte die gebotene Sachprüfung im Vorfeld der Einleitung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergeben, dass nach dem in einschlägigen Konstellationen gemäß § 85 Abs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG letztinstanzlich zuständigen Landesarbeitsgericht Hamm vom Arbeitgeber nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt werden kann, ein Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung freizustellen, weil es einer solchen Freistellungserklärung von Rechts wegen nicht bedarf ( LAG Hamm, 10.05.2004 - 10 TaBV 41/04; 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08 - EzB BetrVG § 37 Nr. 22; vgl. auch 08.07.2005 - 13 TaBV 119/05 ).
- ArbG Essen, 03.09.2020 - 5 BVGa 5/20 Es kommt insoweit darauf an, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen (LAG Hamm v. 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08 - juris; LAG L. v. 20.05.2009 - 8 TaBVGa 3/09 - juris).
Die Anforderungen an den Verfügungsgrund sind umso geringer, desto schwerer und offensichtlicher die drohende oder bestehende Rechtsverletzung ist (LAG Hamm v. 21.05.2008, a. a. O.; LAG L. v. 24.11.1998 - 13 Sa 940/98 - juris).
- ArbG Lörrach, 23.03.2016 - 5 BVGa 1/16
Einstweilige Verfügung, Kostenfreistellung, Teilnahme an Betriebsratsschulung
Betriebsratsmitglieder bedürfen daher nicht einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers, um an einer ordnungsgemäß durch den Betriebsrat beschlossenen und erforderlichen Schulung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG teilzunehmen (BAG 30.01.1973, 1 ABR 1/73, juris; BAG 15.03.1995, 7 AZR 643/94, juris, zu Betriebsratstätigkeiten außerhalb von Schulungen; LAG Hamm 21.05.2008, 10 TaBVGa 7/08, juris; Arbeitsgericht Ulm, 12.01.2005, 7 BVGa 1/05, juris;… Natter/Gross/Roos, ArbGG, § 85 Rn. 44 m.w.N.). - KAG Freiburg, 19.06.2009 - 11/09
Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme für eine beabsichtigte …
Bezogen auf § 37 Abs. 6 BetrVG ist im staatlichen Bereich sehr streitig, ob das Arbeitsgericht dem Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gestatten kann (dafür: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss v. 19.08.2004 - 9 TaBVGA 114/04;… Fitting, BetrVG, 24. Aufl., § 37 Rn. 252;… ErfK/Eisemann § 37 BetrVG Rn. 28;… Richardi/Thüsing, BetrVG § 37 Rn. 130 ff.; dagegen mit umfangreichen Nachweisen: LAG Hamm, Beschluss vom 21.05.2008, 10 TaBVGA 7/08, juris). - KAG Freiburg, 20.04.2009 - 8/09
Freistellungsanspruch für Seminarteilnahme
Bezogen auf § 37 Abs. 6 BetrVG ist im staatlichen Bereich sehr streitig, ob das Arbeitsgericht dem Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gestatten kann (dafür: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss v. 19.08.2004 - 9 TaBVGA 114/04;… Fitting, BetrVG, 24. Aufl., § 37 Rn. 252;… ErfK/Eisemann § 37 BetrVG Rn. 28;… Richardi/Thüsing, BetrVG § 37 Rn. 130 ff.; dagegen mit umfangreichen Nachweisen: LAG Hamm, Beschluss vom 21.05.2008, 10 TaBVGA 7/08, juris).