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   LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 196/14   

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https://dejure.org/2014,17994
LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 196/14 (https://dejure.org/2014,17994)
LAG Hamm, Entscheidung vom 21.07.2014 - 14 Ta 196/14 (https://dejure.org/2014,17994)
LAG Hamm, Entscheidung vom 21. Juli 2014 - 14 Ta 196/14 (https://dejure.org/2014,17994)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Prozessbevollmächtigte, Prozesskostenhilfe, Prozesskostenhilfeverfahren, Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren, Nachprüfungsverfahren, Zustellung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Prozessbevollmächtigte, Prozesskostenhilfe, Prozesskostenhilfeverfahren, Prozess-kostenhilfeüberprüfungsverfahren, Nachprüfungsverfahren, Zustellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozessbevollmächtigte; Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfeverfahren; Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren; Nachprüfungsverfahren; Zustellung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe aufgrund einer Nachprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • LAG Hamm (Leitsatz)
  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zustellung von Aufforderung zur Mitwirkung im PKH-Nachprüfungsverfahren an Prozessbevollmächtigten möglich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Hamm, 23.06.2014 - 14 Ta 330/14

    Anforderungen an das Nachprüfungsverfahren gem. § 120a Abs. 1 S. 3

    Auszug aus LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 196/14
    Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung (vgl. LAG Hamm, 30. September 2013, a. a. O. 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris).

    Der Zweck des Zustellerfordernisses des § 172 Abs. 1 ZPO, nämlich das Interesse der Partei zu wahren, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und diesen dadurch in die Lage zu versetzen, die Partei über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris), wird durch die Erinnerung an die Erledigung einer Auflage zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gewahrt, auch wenn erst diese Erinnerung zugestellt worden ist.

  • LAG Hamm, 20.09.2013 - 14 Ta 160/13

    Zu denVoraussetzungen der Aufhebungsentscheidung im

    Auszug aus LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 196/14
    a) Zwar ist grundsätzlich bereits die erste Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO), nämlich sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht an die Partei selbst, sondern an deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris jeweils m. w. N.).

    Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung (vgl. LAG Hamm, 30. September 2013, a. a. O. 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris).

  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 38/09

    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Zustellung an den

    Auszug aus LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 196/14
    Der Zweck des Zustellerfordernisses des § 172 Abs. 1 ZPO, nämlich das Interesse der Partei zu wahren, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und diesen dadurch in die Lage zu versetzen, die Partei über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris), wird durch die Erinnerung an die Erledigung einer Auflage zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gewahrt, auch wenn erst diese Erinnerung zugestellt worden ist.
  • OLG Düsseldorf, 05.12.1985 - 10 WF 242/85

    Prozeßkostenhilfe; Prozeßkostenhilfeverfahren; Glaubhaftmachung; Eidesstattlichen

    Auszug aus LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 196/14
    Auch vor der nunmehr ausdrücklich in § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Regelung, zur Glaubhaftmachung insbesondere eine eidesstattliche Versicherung zu fordern, war anerkannt, dass diese Möglichkeit im Rahmen des § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. besteht (vgl. OLG Düsseldorf, 5. Dezember 1985, 10 WF 242/85, AnwBl. 1986, 162).
  • LAG Hamm, 05.05.2010 - 14 Ta 638/09

    Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 196/14
    Insbesondere hatte es berücksichtigt, dass nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden und im vorliegenden Fall gemäß § 40 EGZPO anwendbaren Gesetzeslage eine Partei im Nachprüfungsverfahren nicht verpflichtet ist, den amtlichen Vordruck zu benutzen (vgl. statt aller LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2012, 14 Ta 638/09 jeweils m. w. N.).
  • LAG Hamm, 12.04.2010 - 14 Ta 657/09

    Umfang der Erklärungspflicht und Form der Erklärungen im Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 196/14
    Insbesondere hatte es berücksichtigt, dass nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden und im vorliegenden Fall gemäß § 40 EGZPO anwendbaren Gesetzeslage eine Partei im Nachprüfungsverfahren nicht verpflichtet ist, den amtlichen Vordruck zu benutzen (vgl. statt aller LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2012, 14 Ta 638/09 jeweils m. w. N.).
  • LAG Hamm, 05.07.2013 - 5 Ta 254/13

    Zu den Voraussetzungen der Aufhebungsentscheidung im

    Auszug aus LAG Hamm, 21.07.2014 - 14 Ta 196/14
    a) Zwar ist grundsätzlich bereits die erste Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO), nämlich sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht an die Partei selbst, sondern an deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris jeweils m. w. N.).
  • LAG Hamm, 02.12.2014 - 14 Ta 546/14

    Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung

    Das Arbeitsgericht weicht, ohne dies offen zu legen, mit seinen Hinweisen aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen von der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts seit 2010 ab, wonach die Partei nicht verpflichtet ist, im Nachprüfungsverfahren den amtlichen Vordruck nach § 117 Abs. 3 ZPO a. F. zu verwenden (vgl. LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2010, 14 Ta 638/09, juris; 3. Dezember 2013, 14 Ta 570/13, juris; 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, juris; 21. Juli 2014, 14 Ta 64/14, juris; 21. Juli 2014, 14 Ta 88/14, juris; 21. Juli 2014, 14 Ta 196/14, juris), welche gemäß § 40 Satz 1 EGZPO für Nachprüfungsverfahren bei Prozesskostenhilfeanträgen, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, weiterhin gilt; § 120a ZPO ist nicht anwendbar (vgl. LAG Hamm, 23. Juli 2014, 14 Ta 366/14, juris).
  • LAG Hamm, 25.01.2016 - 14 Ta 252/15

    Wirksamkeit nicht durch den Rechtspfleger erfolgter Erinnerungen, Auflagen und

    die Partei nicht reagiert und die Auflage zur Abgabe einer Erklärung im Nachprüfungsverfahren bzw. eine Erinnerung an die Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren, beide verbunden mit einer Frist zur Nachreichung der Erklärung nebst Belegen vor dem Aufhebungsbeschluss dem Prozessbevollmächtigten der Partei zugestellt wird (vgl. LAG Hamm, 21. Juli 2014, 14 Ta 64/14, juris, Rn. 4; 21. Juli 2014, 14 Ta 88/14, juris, Rn. 5; 21. Juli 2014, 14 Ta 196/14, juris, Rn. 6).
  • LAG Hamm, 25.01.2016 - 14 Ta 228/15

    Wirksamkeit nicht durch den Rechtspfleger erfolgter Erinnerungen, Auflagen und

    die Partei nicht reagiert und die Auflage zur Abgabe einer Erklärung im Nachprüfungsverfahren bzw. eine Erinnerung an die Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren, beide verbunden mit einer Frist zur Nachreichung der Erklärung nebst Belegen vor dem Aufhebungsbeschluss dem Prozessbevollmächtigten der Partei zugestellt wird (vgl. LAG Hamm, 21. Juli 2014, 14 Ta 64/14, juris, Rn. 4; 21. Juli 2014, 14 Ta 88/14, juris, Rn. 5; 21. Juli 2014, 14 Ta 196/14, juris, Rn. 6).
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